Selbe Ware doppelt verkaufen - Tatbestand des Betruges?
Hallo,
mal eine Frage, die sich aus folgendem ableitet:
Ebay-Verkäufer versteigert einen Artikel. Ein Bieter gewinnt die Auktion und bezahlt die Ware umgehend. Dem Verkäufer scheint es zu wenig Erlös zu sein und er verkauft die selbe Ware, die der Auktionsgewinner bereits bezahlt hat an einen anderen Käufer, der ihm wohl nachträglich noch etwas mehr bietet. Nach langem Vertrösten heißt es dann: "Artikel ist verloren gegangen" und der Auktionsgewinner bekommt sein Geld zurück.
Ist dies dann nicht trotzdem ein Strafbestand (bspw. Betrug)?
Der Auktionsgewinner hat jetzt ja nicht unbedingt einen Schaden erlitten und auch sein Geld letztendlich zurück bekommen. Vorausgesetzt ist hierbei auch, dass der Auktionsgewinner nachweisen kann, dass der Artikel nach seiner Zahlung anderweitig verkauft wurde. Wo ich dann sagen würde, dass es bereits sein Eigentum war, weil er seine Vertragspflicht (Zahlung) bereits erfüllt hat.
2 Antworten
Ja, es ist ein Betrug. Dieser tritt bereits mit Abschluß des Kaufvertrages ein. Spätestens zu dem Zeitpunkt, wo der Ahnungslose Käufer Geld überweist, ohne zu wissen, daß ihm dafür gar kein Artikel zugeschickt wird, ist der Tatbestand vollendet, weil beim Betroffenen ein Vermögensschaden eingetreten ist. Daß das Geld hinterher zurück gezahlt wird, ist das gleiche, als wenn der Dieb irgendwann später die Kaugummis in den Laden zurück bringt. Der Diebstahl hat da schon längst stattgefunden. Es kommt also nicht darauf an, daß der Vermögensschaden im Nachhinein durch Rücküberweisung rückgängig gemacht wurde, sondern daß er überhaupt entstanden ist. Vermögensschaden deshalb, weil der Verkäufer Geld abgegeben hat, ohne die erwartete Gegenleistung zu bekommen. Man kann zwar argumentieren, daß er ja von Vornherein sein Geld zurückbekommen sollte. Dieses Argument greift aber nicht durch, weil der Verkäufer auch plötzlich einen Unfall oder eine unerwartete Kontenpfändung hätte haben können. Und dann wäre das Geld wech gewesen. Straftaten ergeben sich aber nicht aus Zufällen, sondern aus dem bewußten Handeln des Täters. Und das Handeln ist hier: Ware anbieten, Ware nicht abgeben wollen, Überweisung nicht verhindern.
Das ist richtig. Dann wäre es auch keine Straftat - auch nicht irgendeine andere. Der Käufer hätte dann nur Anspruch auf Herausgabe der Ware bzw. gleichwertiger Ware bzw. auf Schadenersatz, sofern er durch eine Ersatzbeschaffung mehr Geld ausgeben muß.
Das einzige was der Käufer tun kann, ist Schadensersatz geltend zu machen per Zivilprozess. Kannst du einen vergleichbaren Artikel nur zu einem höheren Preis erstehen, kannst du versuchen die Differenz einzuklagen.
Sicher. Aber ist es denn nicht so, dass der Verkäufer somit einen Artikel verkauft, der gar nicht mehr sein Eigentum ist, sondern sich lediglich noch in seinem Besitz befindet?
Die Ware ist bis zur Übergabe an den Käufer nicht nur im Besitz des Verkäufers, sondern auch in Eigentum des Verkäufers. Ob der Käufer schon bezahlt hat oder nicht, spielt für die Eigentumsverhältnisse keine Rolle.
Der Verkäufer ist allerdings durch Vertrag verpflichtet das Eigentum zu übertragen.
richtig..und da er der Verpflichtung nicht mehr nachkommen kann, kannst du, wenn du es nachweisen kannst, dir daraus entstandenen Schaden einklagen.
Danke für die ausführliche und informative Antwort. Wirklich sehr gut. Allerdings verhält es sich hier wohl so, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt des Empfanges der Zahlung durchaus vorhatte, die Ware an den Auktionsgewinner zu übergeben, sich allerdings einige Tage später wohl dazu entschlossen hat, die Ware zu einem besseren Preis anderweitig zu verkaufen. Also war der Vorsatz nicht zum Zeitpunkt der Zahlung gegeben.