Schwarzfahren und Betrugsversuch?

5 Antworten

Du hast eine Leistung erschlichen, was nach § 265a StGB strafbar ist.

Wenn die Jahreskarte personalisiert war, sprich namentlich auf einen Dritten zugelassen war, dann kommt anstelle der Leistungserschleichung ein Betrug in Betracht. Nach § 263, Absatz 1 StGB, in Verbindung mit § 265a, Absatz 1 StGB .

Ist die Karte lediglich abgelaufen, aber nicht mit einem Namen versehen, kann sowohl eine Leistungserschleichung als auch ein Betrug vorliegen. Ein Betrug trifft es wohl dann eher.

Es ist ein Unterschied, ob man ohne Fahrkarte schwarz fährt/keine Karte vorzeigt ( § 265a StGB ), oder eben eine ungültige Karte vorzeigt ( § 263 StGB ) .

Die Strafanzeige kann auch erfolgen, wenn du die 60 € fristgerecht zahlst.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html

CarbonVenturas1 
Beitragsersteller
 24.01.2016, 01:17

Top, danke für die ausführliche antwort

Eine Strafanzeige wegen Betruges, besser gesagt der Unterform des Betruges, der Leistungserschleichung ( § 265a StGB) ist durchaus drin. Das Verkehrsunternehmen muss nur einen Strafantrag stellen. Manche machen es grundsätzlich bei jedem Verstoß.

Mich würde interessieren, wie das Ticket des Kumpels aussah. U.U. wäre nämlich noch ein Strafverfahren wegen Ausweismissbrauch (§ 281 StGB) drin.

Du brauchst Dir null Sorgen machen. Denn:

1. werden - wenn überhaupt - nur notorische Schwarzfahrer strafrechtlich belangt. Würde die Justiz bei jedem Schwarzfahrer ein Verfahren eröffnen, dann könnte sie den ganzen Tag nichts anders machen. Und bei "Ersttätern" schonmal gar nicht.

2. Selbst wenn ein Verfahren gegen Dich eröffnet werden sollte, dann in der Form, dass gegen Zahlung einer Geldauflage das Verfahren eingestellt wird.

3. Und Selbst wenn gegen Dich -reichlich unwahrscheinlich- ein Betrugsverfahren eröffnet wird, dann steht am Ende, allerhöchstens eine Geldstrafe von vielleicht 15 Tagessätzen. Und 15 Tagessätze werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen. Erst ab einer Geldstrafe in In Höhe von mehr als 90 Tagessätzen wird diese ins Führungszeugbis aufgenommen.

4. Nein, geringere Strafen oder sonstige "Kleineinträge" stehen in keinem Führungszeugnis. Auch nicht in einem Behörden-Führungszeugnis.

5. Im Rahmen der Beibringung von Unterlagen für die Anstellung bei der Bundeswehr, muss man selbst das Führungszeugnis beantragen, was auch keine zusätzluchen Einträge beinhaltet. Egal ob man es zu sich selbst oder direkt an die BW übersenden lässt,

6. Ja, auch "Kleineinträge" wie 15 Tagessätze werden ins Zentralregister eingetragen. Und nein, die Kleineinträge stehen quasi nur in der BZRg-Datenbank direkt. Bei der Erstellung eines Führungszeugnisses, werden gerade nicht alle Daten aus der Datenbank ausgelesen und verschickt, Aus diesem Grund darf sich jeder der bis höchstens 90 Tagessätze verurteilt wurde rechtmäßig als nicht vorbestraft.

7. Nur Justizbehörden haben quasi "Vollzugriff" auf die Datennbank des Bundeszentralregisters.

Ich denke mal, dass Du mit dieser Info Dir keine Sorgen machen brauchst. Allerdings solltest Du es trotzdem vermeiden, schwarzzufahren.....

gri1su  24.01.2016, 03:50

1. werden - wenn überhaupt - nur notorische Schwarzfahrer strafrechtlich belangt. 

Das ist falsch. Es liegt ganz allein am Geschädigten, ob und wann Anzeige erstattet wird - das kann auch schon durchaus beim 1. mal der Fall sein. Allerdings verzichten viele Verkehrsbetriebe aus Kulanzgründen darauf - das ist jedoch keine Garantie.

furbo  24.01.2016, 08:52

...denn werden - wenn überhaupt - nur notorische Schwarzfahrer strafrechtlich belangt. 

Nein, Schwarzfahrer werden belangt, wenn sie den TB des § 265 a StGB erfüllt haben. Ob es das erste oder 20. Mal ist, hat mit der Einleitung des Strafverfahrens nichts zu tun.

Würde die Justiz bei jedem Schwarzfahrer ein Verfahren eröffnen, dann könnte sie den ganzen Tag nichts anders machen. Und bei "Ersttätern" schonmal gar nicht.

Das die Leistungserschleichung ein Massendelikt ist, dass ist bekannt, dennoch wird es verfolgt. Gerade deswegen werden solche Fälle nach festgelegtem zeitsparendem Muster abgearbeitet. 

Die Geldstrafe ist auf jedenfall ernst , anzeige kann sein, weil die Karte vom Kumpel war , lg

"Meint ihr der wollte mir nur Angst machen"

Nein er ist nur nicht die Person die entscheidet ob die Rechtsabteilung eine Anzeige macht oder nicht. Wenn es zu einer Anzeige + Verurteilung kommt wars das aber mit der Bundeswehr, denn das Führungszeugnis muss sauber sein.