Schulden, muss ich Inkasso und Rechtsanwalt bezahlen, habe von dem Inkasso nie was gehört. kann ich nur die Hauptforderung an die Firma direkt bezahlen?
Schulden falle. Hauptforderung: 600€ Inkassogebühren: 150€ Geschäftsgebühr: 110€ Nur die Hauptforderung bezahlen rest ignorieren, Auswirkung ?
8 Antworten
Hallo iTanalyst,
bei Forderungen, welche durch Inkassobüros beigetrieben werden, lohnt es sich immer, etwas genauer hinzuschauen. Diese Branche bringt nicht selten Beträge zum Ansatz, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Dabei kann es sich zum Beispiel um "Ermittlungsgebühren" handeln oder auch "Bürokostenpauschalen".
Es ist gesetzlich geregelt, welche Beträge in einer Forderungsaufstellung enthalten sein dürfen (§80 GVGA).
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GVGA-80?AspxAutoDetectCookieSupport=1
Dieser Passus beinhaltet auch die Gebühren, die im Falle einer anwaltschaftlichen Vertretung des Gläubigers durch einen Rechtsanwalt angesetzt werden können. Diese sind nach dem RVG abzurechnen und bei Vorliegen eines Vollstreckbaren Titels nicht recht hoch (ich glaube, es handelt sich bei einer Pfändung/VAK um den Gebührentatbestand 3309).
Hinsichtlich der Vollstreckung selbst ist grundsätzlich auch nur eine zur Vollstreckung befugte Person (z.B. Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbeamter, Vollstreckungsgericht) zur Zwangsvollstreckung zulässig. Das bedeutet, daß sich die Inkassobüros in ihrer Eigenschaft als Gläubigervertreter im Falle der zwangsweisen Durchsetzung i.d.R. eines Gerichtsvollziehers bedienen müssen. Dieser prüft die Forderungsaufstellung und streicht dem Gläuber(vertreter) zu unrecht erhobene Ansprüche aus der Aufstellung.
In einem Fall wie Deinem bin ich der Meinung, daß man nicht ohne weiteres der Aufforderung des Inkassobüros nachkommen sollte. Selbst wenn dieses daraufhin einen GV bemüht, dürften die seinerseit erhobenen Gebühren weitaus niedriger ausfallen, als der Betrag, den Du durch die Berichtigung der Forderungsaufstellung seitens des GV sparst. Dies liegt unter anderem auch daran, daß die durch den Staat erhobenen Gebühren bei einer "regulären" Zwangsvollstreckung vergleichsweise moderat sind.
Ich hoffe, Dir mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Beste Grüße
itasca
Hallo iTanalyst,
es ist so: ein Gläubiger darf jederzeit ein Inkassounternehmen damit beauftragen, eine Forderung einzuziehen.
Laut §80 GVGA darf der Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung in die Forderungsaufstellung aufnehmen. In der Praxis der Zwangsvollstreckung dürfen nur "notwendige" Kosten der ZWV angesetzt werden. Nun ist es leider so, daß nicht gerade wenige Inkassounternehmen ZWV- Kosten ansetzen, die nicht "notwendig" sind. Die wollen ja auch Geld einnehmen. Zahlt nun ein Schuldner an das Inkassounternehmen, begleicht er damit oftmals auch Kosten, die er eigentlich nach dem Gesetz nicht hätte zahlen müssen. Das heißt: läßt man es als Schuldner darauf ankommen, daß das Inkassounternehmen die Sache an das Vollstreckungsgericht (also GV) abgibt, dann wird der GV die zu unrecht angesetzten Kosten streichen. Die zu Recht angesetzten Kosten (z.B. RA- Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG) beläßt er natürlich.
Kurzum: es gibt Gebühren seitens der Inkassobüros, die Du auch bei Einschaltung eines GV zu zahlen hast und andererseits oftmals auch solche, die der GV streicht. Sind letztere höher als die Gebühren des GV, dann hast Du einen guten Schnitt gemacht.
Die Inkassokosten müssen aufgeschlüsselt werden - jede Position einzeln, also auch die RVG- Gebühren, evtl. EMA- Gebühren, notwendiges Porto usw.. Die Ausweisung eines Pauschalbetrages ist nicht zulässig. Fordere am besten eine detaillierte Forderungsaufstellung an. Zeige höfliche Penetranz. Vielleicht lenken sie bereits an diesem Punkt schon ein.
Hinsichtlich Deiner Frage zum Rechtsschutz. Ich gehe mal davon aus, daß die Hauptforderung bereits titutliert ist und zu Recht von Dir verlangt wird. Bleiben noch die 150,00 Euro "Nebenkosten". Hinsichtlich dieses Betrages erscheint es mir nicht sinnvoll, die RS- Versicherung zu bemühen, zumal es auch sein könnte, daß Du einen Selbstbehalt in der Versicherung hast.
Gruß
itasca
Hallo itasca,
danke für die Erklärung, es sind nicht nur die 150€ Nebenkosten, der Anwalt will ja auch nochmal 105€.
Hauptforderung ist 590€ und insgesamt 920€ .... das sind (abzüglich Zinsen 50€ sind es 281 "Nebenkosten" (Anwalt + Inkasso+ schufa anfragen+ermittlungskosten)
zum Rechtschutz ?
wenn es vor gericht geht sind die Gebühren durch meinen RS gedeckt (habe KEINE selbstbeteiligung).....?
Hallo ITanalyst,
ich weiß jetzt nicht, wie oft und in welchem Umfang das Inkassobüro und deren RA tätig geworden sind. Grundsätzlich dürfen nur die zur Zwangsvollstreckung notwendigen Kosten mittels Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Ohne an dieser Stelle vollverbindlich Auskunft erteilen zu können bin ich aufgrund meiner Praxiserfahrung der Auffassung, daß z.B. "Ermittlungskosten" und "Schufa- Anfragen" nicht zu den erhebbaren Kosten gehören. Die Schufa- Gebühren schon alleine deshalb nicht, weil jeder, der ein berechtigtes Intersse nachweisen kann, dieselbe Auskunft kostenfrei beim Zentralen Vollstreckungsgericht erhält. Die Gebühren für den RA dagegen sind zumindest meistens korrekt. Du solltest beim Inkassobüro eine detaillierte Forderungsaufstellung einfordern. Daraufhin kannst Du Deinen Anwalt kontaktieren, ihm Dein Anliegen vortragen und unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß Deine Auftragserteilung vorbehaltlich der Kostendeckung seitens der RS- Versicherung gilt, ein Mandat erteilen. Die RAs holen i.d.R. vor Auftragsannahme selbständig eine Kostendeckung bei der RS- Versicherung ihres Mandanten ein.
Meiner persönlichen Meinung nach ist nach Würdigung des Sachverhaltes davon auszugehen, daß zumindest ein Teil der "Nebenkosten" nicht zulässig ist.
Gruß
itasca
Hallo zusammen, wenn ich jetzt eine teilzahlung vornehme mit dem vermerk auf der überweisung "nur Hauptvorderung" ... ist das rechtlich so das ich auf zahlungen (betüglich des schreibens des anwalt der hat mir einer frist gesetzt zur ersten rate "für alle kosten" ) einverstanden bin ?
Alles ganz nett, was hier steht, nur leider für deinen Fall in weiten Teilen erst einmal völlig falsch.
Itascas Antwort passt nicht, denn alles, was er schreibt, bezieht sich erst mal auf die Vollstreckungen. Also alles, was ab vorliegendem Titel passiert. Solange noch nichts vor Gericht passiert ist (Mahnverfahren oder Klage) greift das alles auch nicht.
Ich vermute mal, dass du das los werden willst.
Wichtig ist, dass du so schnell wie möglich zahlst. Das, was du dir erlauben kannst. Einfach an den Anwalt bezahlen. Im Verwendungszweck auf jeden Fall "Nur Hauptforderung" ergänzen. Dann zahlst du die Hauptforderung schon mal ab.
Dem Anwalt würde ich ansonsten erst mal in eine Diskussion verzetteln. "Werter Anwalt. Ich habe mich zwischenzeitlich informiert. Die Inkassokosten werden sie bitte unverzüglich streichen. Wie sie wissen, verstoßen Sie hier gegen die Schadensminderungspflicht. Die Kostendopplung aus Anwalts- und Inkassokosten aus derselben Angelegenheit ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die 20€ Mahnkosten kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen. Sie wollen mir diese bitte begründen und nachweisen. Ansonsten akzeptiere ich nur maximal 2,50€ Mahnkosten. Ebenso möchten sie bitte die Zinsen auf 5% über Basiszins berechnen und korrigieren. Ich erwarte ihre korrigierte Forderungsaufstellung."
Und dann mal abwarten. Je nachdem, wie zügig du das abbezahlen kannst, vermeidest du weitere Kosten. Ansonsten sei aber auch gesagt: Eine Ratenzahlung bei einem Gerichtsvollzieher ist - wenn man dem Gebührenunfug aus Inkasso usw. widerspricht, immer noch günstiger. Ich persönlich würde also dann einfach mal abwarten, wie der Anwalt reagiert.
Hallo mepeisen,
danke für die Ausführliche Antwort. jedoch hat der werter Anwalt bereits ein schreiben mir geschrieben in dem er mit einer ratezahlung einverstanden ist (obwohl ich garnicht angefragt habe) von 100€...
Es ist ja so wenn ich eine Rate überweise bin ich ja einverstanden mit dem Gesamtbetrag... da hilft auch kein vermerk in der Überweisung " NUR Hauptforderung" oder ?
ich kann die 600€ leider nicht auf einmal zahlen :-(
aber ich will so schnell wie möglich das hinter mir haben ...
danke für die Ausführliche Antwort. jedoch hat der werter Anwalt bereits ein schreiben mir geschrieben in dem er mit einer ratezahlung einverstanden ist (obwohl ich garnicht angefragt habe) von 100€...
Ist doch egal, was der schreibt. Du bist aber nicht einverstanden mit den Gebühren, also gibt es keine Einigung.
Es ist ja so wenn ich eine Rate überweise bin ich ja einverstanden mit dem Gesamtbetrag... da hilft auch kein vermerk in der Überweisung " NUR Hauptforderung" oder ?
Schuldeingeständnisse müsstest du schriftlich abgeben. Eine Überweisung hilft dem Anwalt nicht. Wenn du zudem einen Brief losschickst, wo du einiges bestreitest, dann gibt es auch keine konkludente Einigung bzw. nichts, was man da ablesen kann.
Der Verwendungszweck bestimmt, wie das Geld zu verrechnen ist. Eine andere Verrechnung ist dann nicht erlaubt, wenn du im Verwendungszweck "Nur Hauptforderung" schreibst. Streng genommen muss der Gläubiger das Geld ablehnen und dir zurück überweisen, wenn er mit deinem Verwendungszweck nicht einverstanden ist.
Es ist nicht statthaft in der gleichen Sache die Kosten für zwei Rechtsdienstleister dem Schuldner aufzuerlegen.
Bei der Zahlung der HF hast du auch angegeben, dass es sich hierbei nur um diese handelt und entsprechend verrechnet werden soll?
Gibt es Nebenkosten die der Gläubiger fordert? Mahngebühren, Verzugszinsen, etc.?
Rechtsanwaltsgebühren können u.U. erstattungspflichtig sein und können ggf. auch erfolgreich eingeklagt werden, etwas mehr Infos zum Sachverhalt wären hilfreich.
Wer ist der Gläubiger? Auf welchen Gebührentatbestand fußen die Inkasso- bzw. Rechtsanwaltskosten? Kanst du diese einzeln aufschlüsseln?
Hast du der Datenweitergabe an die Schufa und Co. vor gerichtlicher Klärung widersprochen?
1) HF ist noch nocht gezahlt worden, diese besteht ab 01.01.2015 (zwei jahre zurück)
Inkasso hat mir einen Schufaeintrag verpasst (sie konnten micht nicht Finden, obwohl ich immer an den Nebenwohnsitz war)
2) zinsen + Mahngebühren (keine einzige mahnung erhalten) 50€ zusammen
3) der Gläubiger ist eine Bank
4) Datenweitergabe was ist das genau , wie mach ich das, wozu ?
- Wenn die HF berechtigt ist, warum ist sie offen?
- Zinsen und Mahngebühren nicht addieren bitte. Wenn die Mahnung an deine amtliche Meldeadresse ging, solltest du sie erhalten haben.
- Offenes Darlehen? Wenn ja, Darlehensvertrag wurde gekündigt?
- Das Verbot der Datenweitergabe hätte dir den Schufa-Eintrag erspart, zumindest so lange bis die Schuld gerichtlich festgestellt wurde. Dies scheint bisher nicht passiert zu sein?
Kannst du den Forderungshergang mal detailliert und übersichtlich schildern, ohne dass ich ständig Rückfragen stellen muss?
HF ist berechtigt, bin student und habe Kreditkarte überzogen, vor zwei jahren.
wo mache ich den Verbot der Datenweitergabe ? bei der schufa ? NEIN das ist noch nicht passiert ...
HF1 590€, HF2 7€, Mahnkosten Auftraggeber 20€, Inkassokosten 150€, zinsen 55€
Inkassogebuehren sind grundsätzlich nicht zusätzlich zu Anwaltsgebuehren zu zahlen
Das hat der BGH bereits 2005 entschieden.
Forderung tituliert ?
was heist "forderung Tituliert" ? der anwalt hat mich angeschrieben ...
Tituliert bedeutet: Gibt es einen Titel?
Das ist der Fall, wenn es ein Gerichtsurteil gegen dich gibt oder einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid. Davon, dass dich ein Anwalt anschreibt, ist noch nichts tituliert.
nein es gab noch keinen Titel, die Hauptforderung + Zinsen sind inzwischen beglichen.
habe ein schreiben an den anwalt aufgesetzt dass:
1) ich nicht bereit bin Inkasso und Anwaltgebühren zu zaheln
2) nachgefragt wie die Geschäftsgebühr von 1,3 zustande kommt
eine Antwort bekommen : sie bestehen darauf das ich beides zahle und eine Frist gesetzt.
was soll ich machen?
was soll ich machen?
Ich würde mich nun sowohl an das Aufsichtsgericht des Inkassos wenden als auch an die Anwaltskammer des Anwalts. Bei beiden beschweren wegen massivem Verstoßes gegen das RVG und der Aufforderung, denen diese auch vom BGH verbotene Kostendopplung wirksam für die Zukunft zu verbieten.
Daneben würde ich (das meine ich ernst) zur Polizei gehen und Strafanzeige gegen den Anwalt einreichen. Wegen Nötigung. Die wissen ganz genau, dass diese Kostendopplung aus Inkasso und Anwalt nicht erlaubt ist und trotzdem drohen sie dir mit Folgeschritten u.ä., wenn du das nicht anerkennst.
Dann würde ich dem Anwalt folgendes schreiben: "Herzlichen Glückwunsch werter Anwalt. Ich war soeben bei der Polizei und habe sie angezeigt. Zudem habe ich mich sowohl beim Inkasso-Aufsichtsgericht als auch bei der zuständigen Anwaltskammer beschwert. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des BGH ist eine Kostendopplung mehrerer Rechtsdienstleister in derselben Angelegenheit nicht erlaubt. Des Weiteren ist gemäß BGH eine 1,3 Gebühr nur erlaubt, wenn sämtliche damit verbundenen Tätigkeiten erfüllt sind. Sie werden mir unverzüglich via Kontoauszug nachweisen, dass die Gläubigerin jemals die Inkasso- und Anwaltsgebühren bezahlt hat. Zudem werden Sie mir unverzüglich eine Kopie des vollständigen Vertragswerkes zwischen Mandantin, Inkasso und Ihnen vorlegen. Schließlich werden Sie mir noch einen Tätigkeitsnachweis liefern, aus dem hervor geht, dass sie jemals die mit einer 1,3 Gebühr verbundenen Tätigkeiten erbracht haben. Einstweilen bestreite ich, dass sie jemals diese Tätigkeiten erbracht haben und dass jemals ein Schaden entstanden ist, mache daher von meinem Zurückhaltungsrecht Gebrauch."
Und dann würde ich abwarten. Normalerweise verweigern die alles, legen keine Tätigkeitsprotokolle oder so etwas vor. Damit verhindern sie dir aber auch, nachzuweisen, dass dieser Schaden nie entstanden ist. Das ist dann quasi eine Patt-Situation und da die ja was von dir wollen ist ein solches Patt für dich wie ein Sieg ;-)
Danke für diesen tollen Beitrag!
verstehe ich das richtig wenn die sache beim Gerichtsvollzieher landet, muss ich Inkasso nicht zahlen ?
In der "Kostenaufstellung" vom Anwalt sind nur vermerkt "Inkassokosten" wie diese sich zusammensetzen ist nicht aufgeführt.
ich habe einen Rechtschutz, lohnt es sich diesen einzuschalten ?