Schlüsselrückgabe an Arbeitgeber per Einschreiben Einwurf?
Hallo,
habe meinen Arbeitsvertrag gekündigt und das Schreiben vom Arbeitsamt zum ausfüllen zusammen mit dem Arbeitgeber Schlüssel + Transponder Chip versendet.
Nun habe ich das ausgefüllte Schreiben durch meinen Arbeitgeber zurückbekommen, aber mit dem Hinweis das kein Schlüssel + Chip im Brief war.
Dieser droht mir nun mit Kosten für die Schließanlage, wenn ich den Schlüssel nicht abgebe.
Wie ist hier die rechtliche Lage ? Ich habe per Einschreiben Einwurf versendet + meine Freundin als Zeugin die mit mir den Brief verpackt hat und sogar auf der Poststelle dabei war.
P.s.: Es gab jedoch auch nie ein Protokoll von meinem AG, wo ich unterschrieben habe, dass ich den Schlüssel + Chip erhalten habe :) Also wenn es hart auf hart kommt, kann es mir ja nur in die Karten spielen oder ?
Vielen Dank für eine Rückmeldung
Gruß Max
2 Antworten
Eine solche Frage gab es hier schon einmal.
Antwort: Du bist verpflichtet den Schlüssel abzugeben.Die Post kannst nicht Haftbar machen.
P.s.: Es gab jedoch auch nie ein Protokoll von meinem AG, wo ich unterschrieben habe, dass ich den Schlüssel + Chip erhalten habe :) Also wenn es hart auf hart kommt, kann es mir ja nur in die Karten spielen oder ?
Das lässt sich sicher schnell beweisen,das Du einen gehabt haben musst.
Fazit: Alle anfallenden Folgekosten landen bei Dir! Du bist also am AA.
Das möchte man meinen ,aber das stimmt eben nicht .
Will man sicher gehen reicht eben das Einschreiben nicht aus,dafür gibt es Versicherungen.
Lieferscheine ect. gelten vor Gericht als Indizienbeweis und haben schwache Karten.
Das etwas angekommen ist bestreitet ja auch keiner ,nur war nichts drinn.
Verdacht hin und her, Zeuge bei der Paketaufgabe ^^ , Freundin^^ lächerlich,natürlich sagt sie für den Freund aus.
Gerade bei solchen Vorkommnissen hauts die Beweislast hin und her.Das BGB ist da nicht wirklich hilfreich.Fragen wie, Wann wurde das fehlen gemeldet?Ist Anzeige erstattet wurden? verpackung beschädigt oder nicht? ect ect. da gehts es nicht nur Absender vs Empfänger sondern auch Absender/Empfänger vs Versanddienst.
Das möchte man meinen ,aber das stimmt eben nicht .
WAS möchte man meinen?
Lieferscheine ect. gelten vor Gericht als Indizienbeweis und haben schwache Karten.
Das spielt hier überhaupt keine Rolle mehr, weil die Sendung ja zweifelsfrei angekommen ist - sonst hätte der Arbeitgeber das Formular nicht ausgefüllt zurückschicken können! - Der Punkt ist also abgehakt!
Und es gibt einen Zeugen!
Ihre Disqualilfizierung durch Deine Aussage "Verdacht hin und her, Zeuge bei der Paketaufgabe ^^ , Freundin^^ lächerlich,natürlich sagt sie für den Freund aus." ist schlicht und einfach Unsinn!
Das spielt hier überhaupt keine Rolle mehr, weil die Sendung ja zweifelsfrei angekommen
Welche Sendung ist denn angekommen? Der Schlüssel wohl nicht,oder?
Der Empfänger nimmt das Einschreiben entgegen und öffnet es nicht,bevor er den Empfang quittiert,das ist auch nicht Notwendig,da die Entgegennahme von in einem verschlossenen Paket verpackter Ware keine „Annahme als Erfüllung“ in diesem Sinne ist.Tut er das erst am nächsten Tag,ist das auch noch ausreichend.
Mal ganz abgesehne davon,das Arbeitsmaterialien üblicher Weise am Erfüllungsort (Arbeitsstätte) zurück zu geben sind,hat der Arbeitgeber auch nicht um Zusendung per Post gebeten und das aus gutem Grund.Daher liegt die Beweislast beim Absender.Das die Freundin als Zeuge auftritt ist zwar legitim,aber ein Zweifel an deren Glaubwürdigkeit ,ist doch erlaubt ,oder.Was disqualifiziert mich denn da?
Nebenbei,habe ich mal ein diesbezügliches Gerichtsurteil herausgesucht
Und jetzt? Immer noch hoch zu Ross?
Ich habe per Einschreiben Einwurf versendet + meine Freundin als Zeugin die mit mir den Brief verpackt hat und sogar auf der Poststelle dabei war.
Gut, dass Du so umsichtig warst, denn das ist jetzt entscheidend.
Wegen des Zeugen (Glaubwürdigkeit vorausgesetzt) für den Inhalt der Sendung kannst Du beweisen, dass Du den Schlüssel und den Transponderchip dem Arbeitgeber zugestellt hat.
Dass die Sendung selbst angekommen ist, ist wegen der Rücksendung des ebenfalls enthaltenen Formulars ja unzweifelhaft.
Es liegt damit am Arbeitgeber, den Gegenbeweis anzutreten: dass die beiden Gegenstände tatsächlich nicht in der Sendung waren.
Dabei hat der Arbeitgeber wegen seiner eigenen Glaubwürdigkeit von vornherein "schlechte" Karten, wenn er seinerzeit bei der Übergabe solch "sensibler" Gegenstände an Dich kein unterzeichnetes Protokoll angefertigt hat.
Es liegt damit auch der Verdacht nahe, dass der Arbeitgeber lediglich Geld "schinden" will.
Die Tatsache, dass es ein Übergabeprotokoll seinerzeit nicht gegeben hat, ist irrelevant; die diesbezügliche Aussage von ratatoesk ist - anders als das Übrige - korrekt.
Super, Vielen Dank für die Rückmeldung !
Wenn Du dieses Urteil als Beispiel anführst, dass dennoch eine Haftung des Fragestellers besteht, ignorierst Du völlig besonderen Umstände in diesem Urteil!!
Da war die Sendung beschädigt, als "nachverpackt" gekennzeichnet und offenbar beweisbar leer!
Die Fälle sind überhaupt nicht vergleichbar!!
Wenn Du solch ein Urteil als Beispiel anführst, solltest Du unbedingt auch die konkreten Umstände berücksichtigen - sonst ist das Unsinn!
Das ist falsch!
Wegen des Zeugen (Glaubwürdigkeit vorausgesetzt) für den Inhalt der Sendung kann der Fragesteller beweisen, dass er den Schlüssel und den Transponderchip dem Arbeitgeber zugestellt hat.
Dass die Sendung selbst angekommen ist, ist wegen der Rücksendung des ebenfalls enthaltenen Formulars ja unzweifelhaft.
Es liegt damit am Arbeitgeber, den Gegenbeweis anzutreten: dass die beiden Gegenstände tatsächlich nicht in der Sendung waren.
Dabei hat der Arbeitgeber wegen seiner eigenen Glaubwürdigkeit von vornherein "schlechte" Karten, wenn er seinerzeit bei der Übergabe solch "sensibler" Gegenstände an den Arbeitnehmer keine unterzeichnetes Protokoll angefertigt hat.
Es liegt damit auch der Verdacht nahe, dass der Arbeitgeber lediglich Geld "schinden" will.