Schadensersatz bei Schlüsselverlust

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Die Haftpflichversicherung Deiner Mutter hat Recht! Der Austausch der Schließanlage wäre hier unangemessen. Hat Dein Freund auch eine Privathaftpflichtversicherung? Dann sollte er dieser die Forderung des Vermieters vorlegen. Die Vers. würde ggfs. auch die unberechtigten Forderungen des Vermieters abwehren, notfalls sogar vor Gericht. Die vom Vermieter verlangte Erklärung sollte Dein Freund keinesfalls unterschreiben.

DerCAM  10.11.2011, 00:59

Das sieht die Rechtsprechung aber voellig anders. Der Austausch der Schliessanlage waere hier nur dann unangemessen, wenn der Schaediger nachweisen koennte, dass ein Missbrauch des verlorenen Schluessels nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist. Diesen Nachweis wird er aber kaum erbringen koennen, wenn er nicht einmal weiss, wo der Schluessel sich ueberhaupt befindet.

Grundsaetzlich geht die Rechtsprechung jedoch davon aus, dass bei einem "irgendwo verloren gegangenen" Schluessel immer eine Missbrauchsmoeglichkeit besteht.

Und ist der komplette Austausch überhaupt notwendig? Oder hat die Haftpflichtversicherung meiner Mutter recht, die sagt das ein kompletter Austausch nicht notwendig ist, da der Missbrauch ausgeschlossen werden kann, da der Schlüssel ja nicht gekennzeichnet war?

- Ich finde das die Versicherung Recht hat!

Ferner hat er einen Vordruck mitgeschickt, in dem mein Freund erklären soll, dass der Vermieter vollen Zugriff auf die noch nicht ausgezahlte Kaution von 1140,- € hat und ihm den restlichen Rechnungsbetrag für die Schliessanlage in Rechnung stellen darf

-Da der Vermieter nur den berechtigten Teil der Forderung von der Versicherung bekommt,versucht er es auf diese unverschämte Weise!

- Die Vollmacht auf keinen Fall unterschreiben,muss er auch nicht. Das ist ja der Trick vom Vermieter: Druck machen und so tun als ob man es müsste!

Ich habe das Gefühl der Vermieter will sich bereichern.

wenn ich das richtig verstehe ist ein Einzelschlüssel der zu eine Schließanlage gehört, in Verlust geraten.

Der Schaden wurde der Versicherung gemeldet und diese lehnt zu recht, eine Regulierung mit dem Hinweis, dass keine Zuordnung des Schlüssels möglich und somit kein Austausch der Schließanlage erforderlich ist.

Der Vermieter ist aber mit dieser Aussage nicht einverstaden und will die Kaution dafür einbehalten.

Da hat er aber Pech der liebe Vermieter. Du mußt dich doch einfach mal selbst fragen, wofür ist man denn versichert?

Auf keinen Fall irgend etwas unterschreiben.

Fordert den Vermieter unter Fristsetzung auf, die Kaution zurückzuzahlen.

Setzt euch noch einmal unter Beifügung des Schriftverkehrs mit dem Vermieter mit eure Versicherung mit der Bitte um Stellungnahme in Verbindung.

Diri88 
Beitragsersteller
 09.11.2011, 14:01

Hab meinem Freund auch schon gesagt, dass er ja nichts unterschreiben soll.

Wir werden uns dann auch mal mit seiner Haftpflicht und seinem Mietrechtschutz in Verbindung setzen.

Vielen Dank auch für die schnellen und aussagekräftigen Antworten.

Die Versicherung hat in diesem Fall recht - und ich meine dass es wegen einem solchen Fall (Schlüssel fiel in einen See) bereits ein Urteil gibt, dass man keinen Austausch einer Schließanlage fordern kann, wenn kein Hinweis auf die Wohnung, Anschrift, Name etc. am Schlüsselbund oder Schlüssel vorhanden ist. Ich würde auch noch anbieten, eine eidesstattliche Versicherung der Mutter über den Sachverhalt des Schlüsselverlustes nachzureichen.

ThomasMeyer1234  09.11.2011, 15:43

gibt es dazu ein Aktenzeichen ?

DerCAM  10.11.2011, 00:38
@BS3BM

Der verlinkte Text spricht aber doch genau fuer das Gegenteil deiner Behauptung. Da der Mieter hier nicht nachweisen kann, dass eine missbraeuchliche Verwendung ausgeschlossen ist (der Schluessel ist irgendwo verloren gegangen), wird er wohl den gesamten Schaden tragen muessen.

BS3BM  10.11.2011, 11:40
@DerCAM

Nein, so sehe ich das nicht - jeder Fall ist auch anders gestrickt! Für euch wäre es absolut wichtig zu erklären, dass der Schlüssel irgendwo (und nicht in der Nähe der Wohnung) ohne Hinweis auf Namen, Adresse etc. verlorenging. Der Schlüssel wurde nicht entwendet, so dass evtl. ein Hinweis auf die Wohnung herbeigeführt werden könnte. Deshalb wäre auch eine eidesstattliche Versicherung von Nutzen, in der klar der Vorfall und die Umstände des Schlüsselverlustes dargestellt werden und es eben keinen Hinweis auf die dazugehörige Wohnung gibt und daher Mißbrauch auszuschließen ist. In so einem Fall eine ganze Schließanlage auszuwechseln ist unverhältnismässig. Außerdem gibt es bei Schließanlagen auch die Möglichkeit, einzelne Schlösser zu erweitern bzw. auszutauschen. Auch wäre in eurem Fall interessant, was hierzu im Mietvertrag überhaupt was vereinbart wurde. Ich könnte mir auch vorstellen, dass es mittlerweise aktuellere Urteile gibt - nur hab ich darauf keinen Zugriff mehr, da ich nicht mehr berufstätig bin.

Die Versicherung der Mutter versucht es halt mal. Vor Gericht wird sie damit aber kaum durchkommen. Bei einem Schluesselverlust besteht grundsaetzlich immer die Moeglichkeit eines Missbrauchs. Dies muss der Vermieter nicht hinnehmen. Vielmehr ist der Vermieter berechtigt, alle erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu ergreifen und die Kosten hierfuer beim Schaediger geltend zu machen. Bei einer nicht umprogrammierbaren Schliessanlage ist das im Normalfall deren kompletter Austausch.

Nur wenn der Schaediger den Nachweis erbringen kann, dass ein Missbrauch nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist (also das bekannte Beispiel mit dem Schluessel, der ins Meer gefallen ist), waere eine Austausch der Schliessanlage ueberfluessig und die Kosten hierfuer koennten nicht vom Mieter eingefordert werden. Diesen Nachweis muss der Mieter aber auch wirklich erbringen. Dies wird hier jedoch kaum gelingen, da ja noch nicht einmal bekannt ist, wo der Schluessel denn genau abgeblieben ist. Somit wird auch der Ausschluss einer Missbrauchsmoeglichkeit nicht nachzuweisen sein

Diri88 
Beitragsersteller
 10.11.2011, 19:32

also ich hab noch das gefunden.

§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

Also bei uns wären es ja sechs monate. nämlich seit dem 1.11.

Hab auch gelesen, dass der Vermieter die Verjährung von sechs monaten nur umgehen kann wenn er innerhalb dieser sechs monate mahnt , hat er aber nicht getan.

kennt sich da zufällig jemand aus?