Schadensersatz bei Kassendifferenz im Einzelhandel?

10 Antworten

Bei einer Person  gibt Kassendifferenzen,

Wenn mehrere Zugriff haben, In beiden Fällen muss jemand zahlen oder es gibt  einen Zeugen,

Irren ist menschlich sagte der Hahn und stieg von der Ente.

Schönen Gruß

Bley1914

Ich würde mich darauf nicht einlassen - unabhängig davon, ob es rechtlich zulässig ist. Ohne schriftliche Abmachung/Quittung KANN das nicht gutgehen. 

SiViHa72  15.12.2016, 13:38

Ohne Quittung würde ich da auch nichts machen. und ob überhaupt.. das ist ja ein Schuldeingeständnis, wie "ja, ich bin zu wirr, um meine Kasse unter Kontrolle zu haben" oder gar "ja, ich hab mich mal eben bedient".

Also zum ersten muss ich sagen, dass es so etwas wie einen Wechselgeldbetrüger nicht gibt. Es ist nicht strafbar sich zu viel heraus gegebenes Wechselgeld kommentarlos einzuschieben.

Ich glaube sogar, dass dieser Fehlbetrag gar nicht beglichen werden muss, es sei denn die Kassiererin bekommt zusätzlich zu ihrem Gehalt ein sog. Mankogeld. Dieser Mehrbetrag wird nämlich genau für solche Fälle ausbezahlt. Gibt es so eine Mankovereinbarung nicht, dann haftet die Kassiererin nur dann für den kompletten Betrag, wenn der Arbeitgeber der Kassiererin grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz beweisen kann. Bei leichter Fahrlässigkeit muss die Kassiererin nichts zahlen.

Flaschenmessi 
Beitragsersteller
 15.12.2016, 13:53

Wechselgeldbetrug als gezieltes Verwirren der Verkäufer mit dem der Absicht, nun ja, zu betrügen gibt es sehr wohl. Vor allem, wenn dabei Geld eingesteckt wird. Nach solchen Leuten wird übrigens auch gefahndet.


Ein Mankogeld wird in diesem Fall nicht gezahlt. Im Vertrag heißt es lediglich, der Arbeitnehmer hafte bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz, was so nicht rechtens ist. Wie du schon gesagt hast, haftet der Arbeitnehmer bei leichtester und leichter Fahrlässigkeit nicht, allerdings bei mittlerer anteilig und bei schwerer sowie Vorsatz komplett.

StoneRose  15.12.2016, 13:52

Es wird sehr wohl auch Betrug mit Wechselgeldtricks gemacht. Dabei lässt sich der Betrüger zb einen größeren Schein "brechen", tauscht dann nochmal Geld hin und her weil er bestimmte Banknoten haben möchte und verwirrt den Kassierer bis der ihm zu viel gegeben hat. Das ist die Realität.

Es geht nicht darum das man sich als Kunde das falsch herausgegebene Wechselgeld einfach einsteckt, sondern das der "Kunde" mit Vorsatz handelt um am Ende mit mehr Kohle den Laden zu verlassen. Bei 140,- ist das nichtmal so unwarscheinlich.

DerHans  15.12.2016, 14:22
@StoneRose

Wenn Geldwechsel ausdrücklich untersagt ist, ist das selbstverständlich als "grob fahrlässig" anzusehen, wenn der Kassierer es trotzdem tut.

Panazee  15.12.2016, 14:47
@StoneRose

OK. Das kannte ich noch nicht. Dann habe ich das falsch verstanden.

Darüber brauchst du dir gar keine Gedanken zu machen, da du gar nichts zu erstatten hast.

Erstatten musst du es nur, wenn dir nachgewiesen werden kann (!), dass DU dieses Geld genommen hast. Das dann jedoch i.d.R. im Zusammenhang mit einer Kündigung.

Wenn du eine Kassendifferenz hast die auf fahrlässiges Fehlverhalten bzw. Unachtsamkeit zurückzuführen ist, dann reicht das allenfalls für eine Abmahnung.

Die Frage ist allerdings, woher weißt du, dass die Differenz durch einen vermeintlichen Betrüger zustanden gekommen ist? Dann müsstest du es ja bemerkt haben und dann wäre es nicht dazu gekommen. 140,- verschwinden nicht einfach so unbemerkt ohne, dass jemand anderes Zugriff zur Lade hatte.

In jedem Fall ist jedoch die Abmahnung die besser Alternative wenn du die Wahl hast. Denn diese verschwindet irgendwann wieder, das Geld ist für immer weg.

Flaschenmessi 
Beitragsersteller
 15.12.2016, 14:10

Hier wirds tricky. Ach ja, es geht übrigens nicht um mich, die Person arbeitet aber gerade, deshalb recherchiere ich so lange ein bisschen.

In der Frühschicht war jemand anderes alleine für die Kasse zuständig, abends dann die betreffende Person. Leider hat sie im Telefonat mit dem Vorgesetzten gesagt, dass sie einem Kunden 100€ gewechselt hat, was eigentlich nicht gemacht werden darf. Deshalb gehe ich gerade mal davon aus, dass das Geld erstattet werden muss. Zwar kann nicht sicher gesagt werden, dass dabei ein Betrug stattfand und von den Summen (100<140) haut es auch nicht hin, die Person hatte aber Panik, weil das Geld fehlte und hat eben diesen Verdacht geäußert.

Im Vertrag heißt es lediglich, der Arbeitnehmer hafte bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz, was so nicht rechtens ist. Der Arbeitnehmer darf bei leichtester und leichter Fahrlässigkeit nicht haften, allerdings bei mittlerer anteilig und bei schwerer sowie Vorsatz komplett.

(copy/paste-Antworten zu anderen Antworten hier.)

Cokedose  15.12.2016, 14:25
@Flaschenmessi

Na gut, wen ist nun betrifft ändert ja nichts an der Sach- und Rechtslage.

Deshalb einfach noch mal in Kurzform.

Wenn sonst niemand Zugriff hatte: Abmahnung nehmen und fertig.
Auf keinen Fall zahlen.
Wenn noch jemand Zugriff hatte: Abmahnung nicht akzeptieren.

Flaschenmessi 
Beitragsersteller
 15.12.2016, 14:32
@Cokedose

Es ist eben die Angst da, dass durch den untersagten Geldwechsel und die eigene Vermutung, dass dabei der Betrug stattgefunden hat, eben einfach darauf geschlossen wird, dass die Person verantwortlich war. Die Alternative wäre ja außerdem nur, dass die Frühschicht Schuld ist, was das Arbeitsklima verschlechtert.

Cokedose  16.12.2016, 03:02
@Flaschenmessi

Wenn die Frühschicht auch Zugriff hatte und das Geld genausogut da schon weggekommen sein kann (findet keine Abrechnung bei Schichtwechsel statt?), dann erhöht das ja die Möglichkeiten um ein Vielfaches. Da hieße aber auch, dass der Chef ja noch nicht mal sicher sein kann bei wem das Geld wegkam. In diesem Fall wäre sogar eine Abmahnung nicht mal haltbar. Die kann er nur geben wenn ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann.

Also irgendwas scheint in der Firma grundsätzlich schief zu laufen.

Und ein Tipp an die Person für die du schreibst: Das nächste Mal einfach die Klappe halten bzw. nur sagen, dass man sich das nicht erklären kann. Je man sagt, desto mehr reitet man sich selbst in die Scheixxe. Wie gesagt, derjenige der jemand anderen beschuldig ist in der Beweispflicht, nicht andersrum.