Schaden entdeckt nach Übernahme einer Küche
Hallo,
ich habe von meinem Vormieter vor 4 Wochen eine richtig teure Küche übernommen. Sie wurde vor 3 Jahren eingebaut. Jetzt stelle ich fest, dass die Spülmachinentür einen Schaden hat. Das Schanier ist verbogen, weil der Küchenbauer seinerzeit geschlampt hat und die Spülmaschine eigentlich zu wenig Platz hat. Dadurch ist das Schanier eingedrückt und geht langsam kaputt. Auf Nachfrage beim Küchenbauer habe ich nur zu hören bekommen, dass die Küche außerhalb der Garantie liegt und man das hätte vorher melden müssen.
Um den Schaden zu reparieren sind alleine für die Spülmaschine 300 € fällig. Dazu kommt dann der Umbau der K+üche und anfallende Renovierungsarbeiten, weil die Maschine direkt an der Wand steht.
Habe ich einen Anspruch etwas bei dem Vormieter geltend zu machen? Oder gilt der alte Satz, gekauft wie gesehen? Aber das konnte man nicht so sehen!!!
Bitte um Hilfe!
10 Antworten
Bei versteckten Mängeln hast du Zeit (Ich glaube 1 Jahr) und kannst den Schaden vom Vormieter ersetzt bekommen sonst nehme dir einen Rechtsanwalt.
Hier liegt ein Sachmangel vor.
Das hat auch gar nichts mit Garantie zu tun.
Nachdem scheinbar der falsche Einbau verschwiegen wurde, erhöht sich somit die Verjährung auf 30 Jahre.
Es kommt eben drauf an, ob der Vormieter von dem Schaden wusste. Wusste er es, dann hat er dir den Mangel verschwiegen und muss dafür aufkommen. Wusste er es auch nicht, dann hast du durch die Übernahme der Küche den Anspruch auf die Beseitigung des Mangels an den Küchenbauer zu richten.
Ist aber bei der wohl doch nicht geringen Summe eher ein Fall für die Rechtsschutzversicherung und Anwalt.
Leider hätte dir dieser Fehler sofort auffallen müssen.
Das ist ein Mangel, der dem Vormieter bekannt gewesen sein muss, und auf den er dich hätte hinweisen müssen. "verschwiegener Mangel" ist hier das Stichwort.
Aber wenn es ein privater Deal ist wird das schwer nachzuweisen sein.
Der Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Auch ein Bild in der Auktion kann dem Käufer einen Mangel bekannt geben oder verbergen. Wird ein Gerät als gebraucht angeboten, so darf es Gebrauchsspuren (zum Beispiel Kratzer) aufweisen, muss aber funktionieren, wenn es nicht ausdrücklich als defekt angeboten wird. Auch ein defektes Gerät darf keine weiteren, als die beschriebenen, Mängel aufweisen.
Du müsstest quasi arglistige Täuschung nachweisen, also wenn der Mangel nicht zu übersehen ist als Küchenbesitzer, dann hast Du Anspruch auf eine Preisminderung oder Rücknahme.