Säumniszuschlag und Mahngebühr bei Barmer bezahlen?
Guten Tag,
ich habe 4 Säumniszuschläge und eine Mahngebühr postalisch erhalten von der Barmer.
Die 4 Säumniszuschläge entstehen, da ich die Summe erst 2-3 Tage nach Frist beglichen hatte. Die Mahngebühr entsteht, da ich einmalig die Gebühr nicht gezahlt habe für Mai und entsprechend 15 Tage drüber bin.
Ich hatte gelesen, dass Säumniszuschläge und Mahngebühren getrost ignoriert werden können und der fehlende Betrag einfach beglichen werden sollte.
Frage: Kann ich einfach nur den notwendigen Beitrag nachzahlen ohne die Mahn/Säumniszuschläge?
liebe Grüße
Robert
4 Antworten
Durch deine verspätete Zahlungen hast du Kosten verursacht. Die kann der Gläubiger auch einfordern ( und notfalls auch einklagen)
Ich hatte gelesen, dass Säumniszuschläge und Mahngebühren getrost ignoriert werden können und der fehlende Betrag einfach beglichen werden sollte.
Wo hast du das gelesen? Säumniszuschläge und Mahngebühren entstehen nicht ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage und sind zu zahlen.
Man sollte zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht unterscheiden können. Im öffentlichen Recht ist die Erhebung von Säumniszuschlägen in § 24 SGB IV geregelt.
Mal davon ab, dass es sich um eine Forderung aus dem Sozial- nicht aus dem Zivilrecht handelt (es gilt im Sozialrecht, dass nur BGB und ZPO angewendet werden, wenn die SGB oder das SGG keine eigenen Vorschriften hat), kann auch zivilrechtlich eine Mahngebühr Verzugsschaden sein.
Der verzugsschaden beinhaltet aber Schadensersatz, der durch die verspätete Zahlung geleistet werden muss. Das hat ja Kosten verursacht. Natürlich muss die Höhe nachvollziehbar belegt werden.
§ 24 Abs. 1 SGB IV:
(1)1Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. 2Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
Aber du kannst es auch auf einen Festsetzungsbescheid und eine folgende Zwangsvollstreckung ankommen lassen. Auch würde deine Versorgung eigeschränkt auf Notfall- und Schmerzbehandlung.
Ganz davon abgesehen ob es rechtens oder unrechtens wäre, sich für 12,80€ mit der Krankenkasse anzulegen ist nicht gerade klug.
Irgendwann hoffst du vielleicht mal auf eine Kulanz bei einer Behandlung. Und auch Schulden bei der Krankenkasse sehen in der Schufa alles andere als gut aus.
Die Krankenkassen sind i.d.R. kein Schufa-Mitglied und eine Eintragung bedingt der Zustimmung des Schuldners oder der bestandskräftigen Feststellung (Urteil oder Festsetzungsbescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist).
"Bin ich verpflichtet Mahngebühren zu bezahlen?
Müssen Sie das wirklich zahlen? Nein. In keinem Gesetz ist festgelegt, dass ein Gläubiger Mahnkosten verlangen darf. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 280) wird lediglich der so genannte Verzugsschaden geregeltBin ich verpflichtet Mahngebühren zu bezahlen?"
https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/mahngebuehren-diese-rechte-haben-verbraucher-bei-mahnungen-a-1009614.html