Sachwerte statt Geld als Bezahlung: Steuerlich sinnvoll?

6 Antworten

Kleine Ergänzung:

Es geht mir nicht um Steuerhinterziehung oder Schwarzarbeit. Gerade hier will ich möglichst korrekt bleiben, da die Kunden ihrerseits die Leistungen bei der Steuer vorlegen werden.

Es handelt sich hier um vereinzelte (d.h. keine regelmäßige), selbstständige Extra-Arbeit, die ich in meiner "Freizeit" erledige, um ein paar Groschen nebenbei zu verdienen.

Leider ist der in der Fragestellung 400-EUR-Auftrag schon fast 4 Jahre her, weswegen ich da nicht mehr auf dem neuesten Stand bin, wie man solche Einzelarbeiten am besten Verrechnet.

Ich find grad die entsprechenden Gesetzesunterlagen nicht... aber dein Beispiel wäre Steuerhinterziehung und damit strafbar. Denn: du bietest dabei eine Tätigkeit an, die du ja gelernt hast und womit du auch dein Geld verdienst,. Anders wäre es , wenn du eine Leistung tauschst, die du nicht gelernt hast...z.B. renovierst du bei jemanden und bekommst dafür einen Sachwert. Das ist ein legales Tauschgeschäft

grisu11290  16.10.2012, 10:09

Oh man, du hast keine Ahnung vom Steuerrecht oder? Lies dir mal bitte den § 3 Abs. 12 Satz 2 durch und überdenke deine Antwort nochmal. Wenn man keine Ahnung hat....Sorry, dass ich so deutlich werden muss, aber du kannst ihm doch nicht ohne Hintergrundwissen eine Steuerhinterziehung unterjubeln. Er will das doch ordentlich in der Steuererklärung angeben.

nixi001  16.10.2012, 10:33
@grisu11290

SOOOO habe ICH das NICHT gelesen

grisu11290  16.10.2012, 11:07
@nixi001

Es ergaben sich nun mögliche Nebenaufträge auf privater Basis, die natürlich nicht "für umsonst" oder "unter der Hand" abgewickelt werden sollen.

Das mit "auf privater Basis" funktioniert natürlich nicht. Wenn er das wirklich nicht "unter der Hand" abwickeln will, wird er dafür eine Rechnung schreiben und das ganze versteuern müssen.

FataMorgana2010  16.10.2012, 12:18
@grisu11290

Und es ist dann auch egal, in welcher Art die Rechnung bezahlt wird. Wenn man das korrekt mit einer Sachleistung bezahlen will, wird es eher komplizierter. Ein Steuersparmodell ist das sicher nicht.

"Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen..." (§ 8 Abs. 1 EStG). Zu deinen Einnahmen gehören also auch Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das bedeutet, dass du auch diese in deiner Steuererklärung anzugeben hast. Der Wert dieser Sachbezüge (hier Waren) bemisst sich nach den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort.

Auch für die UStG sind diese Sachbezüge von Bedeutung. Es handelt sich dabei um einen tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG. Für diesen gelten vergleichbare Wertansätze wie oben genannt. "Beim Tausch [...] gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz." (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG)

Und ja, der Erwerber deiner Leistung kann sich die an dich gezahlte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Entscheidend hierfür ist eine Rechnung! (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14, 14a UStG)

Noctm 
Beitragsersteller
 16.10.2012, 11:18

Das heißt, dass es egal ist, ob ich Geld oder Waren annehme? Sind die Verrechnungen denn komplett identisch?

Bevor ich sowas dem Kunden vorschlage, sollte ich schon wissen, ob das überhaupt Sinn macht :-)

FataMorgana2010  16.10.2012, 12:20
@Noctm

Ja, es macht überhaupt keinen Unterschied. Wenn ihr das korrekt regeln wollt, ist das mit einem großen Aufwand verbunden. Und versteuern musst du das im Ende exakt genauso wie sonst auch.

grisu11290  16.10.2012, 15:09
@FataMorgana2010

Ja, es kommt fiskalisch auf das gleiche Ergebnis raus. Wenn du die Leistung gegen Entgelt anbeitest, musst du von dem Entgelt die USt abführen und der Empfänger kann sich die VoSt ziehen.

Wenn ihr einen tauschähnlichen Umsatz macht, müsst ihr beide USt abführen und habt beide den VoSt-Abzug. Ist also total egal, nur eben mit mehr Aufwand verbunden, wie FataMorgana2010 bereits erwähnte.

Das sind dann "geldwerte Leistungen", die ganz genauso versteuert werden müssen wie Geld. Nur der bürokratische Aufwand ist höher.

Und grundsätzlich gilt: Alles, was der Autraggeber als Ausgabe absetzen kann, musst du auf der anderen Seite als Einnahme versteuern.

Capone87er  16.10.2012, 10:03

Würde das auch zählen wenn der Auftraggeber die Sache als Abschreibung laufen lässt?

MfG Capone87er

grisu11290  16.10.2012, 10:16
@Capone87er

Ja, das gilt auch beim Tausch von zur Abschreibung fähigen Wirtschaftsgütern. Wobei das Webdesign wohl als imaterielles WG nicht abschreibungsfähig ist. Da bin ich mir aber nicht so sicher.

FataMorgana2010  16.10.2012, 12:14
@grisu11290

Abschreiben dürfte schwierig sein, aber als Ausgabe kann er es natürlich geltend machen.

FataMorgana2010  16.10.2012, 12:16
@Capone87er

Sobald der Gegenstand nicht mehr dem Auftraggeber gehört (und das passiert ja, wenn er ihn dir gibt), ist der Wert für ihn Null. Er darf ihn nicht mehr einfach in den Büchern lassen und so tun, also ob gar nix passiert ist. Dann ist das bei ihm eine Ausgabe in Höhe des Wertes und bei dir eine - steuerpflichtige - Einnahme.

das wären dann geldwerte Vorteile, die müsstest Du auch beim Finanzamt angeben...leider