Rücktritt Werkvertrag? Keine Eintragung in Handwerksrolle?

6 Antworten

Du kannst mit jedem einen Werkverstrag abschließen, daher ergibt sich aus einer Handwerksrolle kein Rücktrittsrecht. Eine Anfechtung wäre denkbar, wenn die Handwerker in der Hinsicht gelogen hätten.

Ansonsten bleibt das Mängelrecht, aber das ist doch für den Verbraucher recht passabel.

Rücktritt geht wohl eher nicht, das wäre eine ziemlich linke Tour, zumal - wenn ich richtig v erstanden habe, die Leistungen schon erbracht sind.

verreisterNutzer  12.05.2018, 10:57

Keine linke Tour..... Sondern gesetzlich für alle Seiten zufriedenstellend geregelt.

Erfolgt eine Vertragsauflösung eines Werkvertrag, so hat der Auftraggeber mindestens die bereits ausgeführten Arbeiten, auch die der Arbeitsvorbereitung zu übernehmen. Das bedeutet, gebe ich den Einbau einer Sache, zb. einer Treppe in Auftrag und der Treppenbauer bestellt dafür Materialen die er sonst nicht bevorratet, so hat der Auftraggeber bei Vertragsauflösung alle bisher erledigten Arbeiten sowie alle explizit für diesen Auftrag angebrochenen Gebinde zu übernehmen.

maria38000  12.05.2018, 11:03
@verreisterNutzer

Er hat die Leistungen schon erbracht - steht in der Frage, es gibt Mängel. Da ist Rücktritt nicht mehr möglich.
Möglicherweise ist die Frage eine Hausaufgabe zum Thema Vertragsrecht und hier nicht richtig wiedergegeben.

Doch linke Tour, weil viele feine Kunden - vor allem auch Immobilienverwalter noch mehr versuchen könnten, Handwerker um ihren Lohn zu betrügen.

verreisterNutzer  12.05.2018, 11:19
@maria38000

Wenn der Handwerker seine Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt hat, muss er nicht um seine Entlohnung für die bereits erbrachten Arbeiten bangen.
Sage ich überigens als vielfach Immobilienbesitzer und Geschäftsführer einer Immobilienverwaltungsgesellschaft

maria38000  12.05.2018, 11:22
@verreisterNutzer

Das ehrt euch. Leider gibt es da aber auch nicht wenige andere Schlitzohren. Das ist mir aus meinem Umfeld bekannt.

verreisterNutzer  12.05.2018, 11:26
@maria38000

JA, das höre ich leider auch immer wieder. Ich habe meine Immobilien hauptsächlich in Kleinstadtnähe, wo jeder jeden kennt und ich sehr angesehen bin und auch bekannt bin wie ein bunter Hund, wer sich da sowas erlauben würde, würde entsprechend schnell geächtet.

Darüber hätte er sich natürlich VORHER informieren können, bevor er die Aufträge vergab. es müsste einen Bauherrn doch stutzig machen, wenn einer angeblich alles kann.

Wahrscheinlich ist bei dieser "Firma" ohnehin nichts zu holen. Ein Rechtsstreit würde also nur eine Menge zusätzliches Geld kosten.

Er kann sich aber mal beim Gewerbeamt erkundigen, ob es eine solche Firma überhaupt gibt, oder ob es nicht alles Schwarzarbeit war. Damit bekommt er SEIN Geld zwar auch nicht, aber den Pfuscher wird es auch nicht sonderlich erfreuen.

Der Auftragnehmer muss nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein. Er kann ja für die Leistungen Subunternehmer beauftragen.

Der Auftragnehmer ist aber auf jeden Fall verantwortlich für die ordentliche Ausführung. Wenn noch nicht alles bezahlt ist, kann der Auftraggeber zunächst auch Geld zurückbehalten bis alle Mängel beseitigt sind.

Wichtig ist, dass der Auftragnehmer ein Gewerbe angemeldet hat - wenn das ganze keine Schwarzarbeit ist. Sonst haftet nämlich der Bauherr auch noch für die Umsathsteuer.

Dazu gibt es überhaupt keine, oder nur wenige Zweifel. Alles was hier zum tragen kommt, ist bis auf eine Ausnahme bereits im Schuldrecht des BGB geregelt.

Die Ausnahme: die Elektroarbeiten dürfen nur von autorisierten Fachleuten erledigt werden. Liegt diese nicht vor (zb. Ausführung unter Anweisung und Kontrolle eines Elektromeister) ist der Teil des Vertrag wegen Rechtsmangel ungültig, ob dadurch der gesamte Vertrag oder nur der Teil ungültig ist, ist durch einen Rechtsanwalt aus den AGB des Auftragnehmers herzuleiten. Er prüft ob zb. eine Salvatorische Klausel in den AGB vorhanden ist und ob diese Rechtskonform sprich anwendbar ist.

Der Rest, also die bereits ausgeführten Arbeiten unterliegen der Sachmängelhaftung, die besagt, der Auftragnehmer hat das Recht, die fehlerhaften Arbeiten mindestens 3 mal nachzubessern. Dieser Anspruch kann nur durch Ankündigung des Rücktritt vor Ausführung ab der dritten Nachbesserung wirksam werden, falls diese nicht den erwarteten Erfolg hat. Es steht dem Auftragnehmer frei, dieses Recht wahrzunehmen, er hat das Recht zur Nacherfüllung, Umtausch oder Rücktritt vom Vertrag.

Ist allerdings der gesamte, oder mindesten eklatente Teile des Auftrags, in Derart nachlässiger Ausführung erfolgt, das eine fachmännische Fortsetzung nicht erwartet werden kann, dann ist der Vertrag insgesamt auf zivilrechtlichem Wege sicher einschließlich Schadensersatzforderung, anfechtbar.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist irrelevant, trotzdem scheint hier ein Rechtsanwalt dringend angeraten.