Rücktritt aus Kaufvertrag?
Rücktritt aus Kaufvertrag einer Küche. Kaufvertrag sieht so aus:
Gesamtsumme der Küche: 9000€ inkl. MwSt. Aufgeteilt in 4 Zahlungen drei vorab und die vierte bei Lieferung. Nach Vertrag bei Rücktritt sind 30% des Betrages fällig.Meine Frage: ist das Rechtsgültig und wenn ja beziehen sich die 30% auf den Kaufpreis mit MwSt oder auf den Kaufpreis ohne MwSt.
Vielen Dank im Voraus
7 Antworten
30% sind durchaus legitim. Der Rechtsgrund ist "Schadensersatz für entgagenen Gewinn" Ob die 30% vom Brutto- oder Nettopreis zu rechnen sind, sollte bei der Vereinbarung über die Schadensersatzforderung oder in den AGB hinterlegt sein. Handelt es sich um einen Endverbraucherpreis kann durchaus auch ohne besonderen Hinweis vom Bruttopreis ausgegangen werden.
sind sie sich mit dem §249 BGB sicher ? finde keine eindeutige aussage darüber
Wenn Du den Vertrag in einem Ladengeschäft geschlossen hast, gibt es kein Widerrufsrecht.
Verträge sind zu erfüllen. Solche Klauseln sind absolut üblich und rechtswirksam. Die Küche wird teilweise maßgenau für Deinen Auftrag gefertigt, damit kann niemand anders etwas anfangen.
Wenn die Küche bereits produziert wurde, fallen obendrein noch die tatsächlich entstanden Kosten an. Die eigentliche Schadensersatzforderung bezieht sich rein auf den Unternehmergewinn.
Korrigiere mich wenn ich falsch liege
Hallo.
Das ist durchaus so richtig geschrieben.
Da du als Privatmann bist du davon Ausgehen das das vom Brutto ist.
Bei einem Geschäftsmann wäre das ohne Mehrwertsteuer aus dem Bruttobetrag.
Das ist normal auch im Kaufvertrag unter den AGB. zu lesen.
Mit Gruß
Bley 1914
Stornokosten sind OHNE Mehrwertsteuer
Der EuGH 18.7.2007 C-277/05 hat entschieden, dass in diesem Fall kein Leistungsaustausch, sondern ein Schadenersatz für die Auflösung des Vertrages vorliegt und daher kein umsatzsteuerbarer Tatbestand gegeben ist.
http://www.klinger-rieger.at/steuern-oesterreich/2007-12-keine-umsatzsteuer-stornogebuehren/
Sprich schlussendlich: die Schadensersatzvorderung bezieht sich auf den Kaufpreis ohne MwSt. ?
Das gilt für das Unternehmen, aber nicht für den Verbraucher, denn das Unternehmen kann bei dieser Größenordnung selbst festlegen welche Schadensersatzforderung für entgangenen Gewinn sie geltend macht, bzw, ob sich die 30% auf den Brutto- oder Nettopreis bezieht. Aber das sollte natürlich bei der Angabe in den AGB´s oder der individuellen Verenbarung beschrieben sein.
Dann muss er mehr als 30% Stornogebühr nehmen, was ihm auch überlassen ist. Ihm fällt die Steuer nicht an, weil die Leistung nicht geflossen ist. (Eigene Erfahrung)
Stimme Dir zu:
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Das dürfte der anzuwendende Paragraph sein. Darin heißt es: in 1: der Gesamtschaden ist zu erstzen. in 2 heißt es: ohne Mwst. solange sie nicht angefallen ist. Was ja in diesem Fall dem Schadensbild entspricht. Demnach müsste der KAufmann die Schadensersatzforderung auf den Nettopreis beziehen. Als Obergrenze würde ich vermuten, ist der kalkulatorische Verkaufspreis, abzüglich kalkuliertem Arbeitsaufwand, abzüglich USt. zu werten. Was unterm Strich weit mehr als 40% sein dürften wenn ich mal von einer durchschnittlichen Kalkulation von 120% für Ein- und Anbauküchen sowie 1 Arbeitsstunde ‰ ausgehe.
Korrigire mich bitte wenn ich falsch liege
Wenn noch keine Leistung erfolgte, gibt es auch nichts zu besteuern. Ist wie mit Stornokosten.
Ich korrigiere mich:
Nach § 249 BGB bezieht sich die Schadensersatzforderung auf den Nettokaufpreis ohne MwSt.