Roller verkauft! Käufer will Rückgabe und droht mit einer Anzeige.
Hallo Leute, ich habe mir einen gebrauchten Roller im Juni 2012 gekauft. Bin damit fast 3 Monate rumgefahren und hatte meinen Spass. Gegen Ende August habe ich mich entschieden ihn zu verkaufen. Denn ich hab erstens das Geld gebraucht und zweitens kam so langsam der Winter. Ich hab den Roller ins Internet gestellt und habe abgewartet. In der Anzeige stand, dass der Roller in einem Superzustand ist und einwandfrei fährt. (War ja auch so). Dann hat mich ein Interessent angerufen und wollte den Roller besichtigen und ne Probefahrt machen. Als er dann da war, waren sie vom Roller fasziniert (sowohl Optisch als auch Fahrtechnisch). Sie haben sich beschlossen ihn zu kaufen. Wir haben einen Kaufvertrag gemacht auf dem ich ergänzt hatte: Wie gesehen so gekauft.
Jetzt nach knapp 2 Monaten ruft mich der Käufer an und meint, dass der Roller einen Getriebeschaden habe. Und laut seinem Gutachter hatte der Roller schon einen Schaden im Getriebe als ich ihn besaß. Jetzt will er, dass ich den Roller zurücknehme und ihm das Geld gebe, ansonsten würde er zur Polizei gehen und mich anzeigen. Außerdem hat er mich mit Betrug und arglistiger Täuschung beschuldigt.
Meine Frage an dieser Stelle ist: Wie soll ich handeln? Wie sieht es rechtlich aus?
8 Antworten
Die Formulierung "gekauft wie gesehen" ist in der Weise auszulegen, daß der Verkäufer die Gewährleistung nur für solche Mängel ausschließen will, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung des Fahrzeuges – zu der kein Sachverständiger hinzugezogen wird - auffallen müssen.
Liegt ein nicht ohne weiteres bei einer solchen Besichtigung festzustellender Mangel vor, hat der Verkäufer hierfür also trotz der obigen Formulierung einzustehen.
MfG Capone87er
Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass du den Roller als Privatperson verkauft hast.
Grundsätzlich müssen auch Privatpersonen als Verkäufer für gebrauchte Sachen eine einjährige Gewährleistung dem Käufer einräumen. Dieses Gewährleistungsrecht ist allerdings abdingbar, dh du kannst durch die Gewisse Klauseln dieses ausschließen.
SOFERN die von dir gebrauchten Phrase "Wie gesehen so gekauft" einen solchen Ausschluss darstellt, ist für dich alles kein Problem mehr.
Denn ab diesem Punkt ist der Käufer Beweispflichtig, dh er muss dir beweisen, dass du den Sachmangel (ggf Grundmangel) arglistig verschwiegen hast. Kann der Verkäufer (wie in den meisten Fällen) dies nicht nachweisen, hat er Pech und hat keine Ansprüche ggü dir!
Gewisse Klauseln ja, aber weißt du auch welche Klausel es da schon genau sein muss?
Nämlich die hier:
Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Verkauft man aber als Privatperson mehrfach mit dieser Klausel in der Angebotsbeschreibung, z. B. bei ebay, so wird diese zu AGB und damit wiederum ungültig. :(
Fazit: die Formulierung "Wie gesehen so gekauft" allein reicht leider nicht mehr.
Es wäre an der Zeit, dass der BGH dazu mal ein Urteil zugunsten privater Verkäufer fällt - denn welcher Private kennt diese Fallstricke schon?
Warum hier so einen extremen Verbraucherschutz, während man bei anderen Gelegenheiten (u. a. z. B. Telefonverkäufern) immer noch über die Löffel barbiert werden kann? Ob das u. a. etwa auch an den vielen "Nebenjobs" unserer Abgeordneten liegt? :P
Zuerst würde ich mal den Gutachter selbst fragen, der Käufer will den Roller warscheinlich nur irgendwie wieder zurückgeben, und wieso sollte er dich anzeigen? Er hat sich den Roller angeschaut und er doch fasziniert, dann ist er so ziemlich selbst schuld!
An deiner Stelle würde ich trotzdem mal mit einem Anwalt reden oder mit der Polizei reden, ob das rechtlich gesehen seine Richtigkeit hat!
Gruß ;)
Der Käufer müsste nachweisen, dass dir der behauptete Mangel bereits beim Verkauf bekannt war ...... lass dir mal ne Kopie von dem Gutachten schicken, dann weisst du zumindest, obs das überhaupt gibt.
Moin,
leider ist es genau so, wie Eichbaum schreibt.
Die Formulierung "gekauft wie gesehen" kann Alles und Nix bedeuten.
Streng genommen muss auch beim Privat -kauf u. -verkauf jegliche Gewährleistung und Sachmängelhaftung schriftlich ausgeschlossen werden.
Andererseits schlafen auch nicht alle Richter auf m Baum.
So n Richter ist ja im Rahmen der Gesetze frei in seiner Entscheidung.
So heißt es dann i.d.R. An die Stelle einer undurchführbaren, unzulässigen usw. Vertragsklausel tritt das, was dem ursprünglichen Willen der Vertragparteien vermutlich am Nächsten kommt.
Womit die vom Fragesteller verwendete Formulierung zwar eigentlich falsch wäre. Aber im allgemeinen Sprachgebrauch gilt die Formulierung "gekauft wie gesehen" doch sehr häufig bis überiegend noch als konkludente (schlüssige) Aussage zum Gewährleistungsausschluss.
Im Streitfall würde ein Richter dem Käufer auch mal auf n Zahn fühlen, warum der erst nach 2 Monaten n Mangel anmeldet und dann auch scheinbar erst mal n "Gutachter" da dran lässt, bevor er den Verkäufer informiert.
Ich habe mich ja in meiner Antwort über die vollendeten tatsachen ausgelassen.
Selbst dann, wenn man dem Käufer ein Gewährleistungsrecht zusprechen würde, hätte der Käufer das selbst zu Nichte gemacht, indem er jemand Anderes zuerst hat die Finger da reinstecken lassen.
Wenn der Käufer sich auf ein Gewährleistungsrecht berufen will, MUSS er als Erstes den Verkäufer kontaktieren und bei DEM den angeblichen Mangel anzeigen.
Der Verkäufer hat nämlich nicht nur die Pflicht zur Nachbesserung, wichtiger ist, dass er, der VERkäufer das Recht zur Nachbesserung hat.
Als Käufer einfach den Verkäufer mit einem angeblichen, nachher nicht mehr nachweisbaren Mangel konfrontieren is nich. Der Käufer kann ja theoretisch behaupten, was er will.
Erst dann, wenn der Verkäufer einen tatsächlich vorhandenen Mangel nicht beseitigen will o. kann, kann der Käufer nach Ankündigung Minder, Wandeln, Selbstvornahme machen usw.
In diesem Fall ist dem Verkäufer durch vollendete Tatsachen sein Recht auf Nachbesserung genommen worden.
Im Klartext:
Wenn da n Dritter seine Finger drin hatte, ist der Verkäufer raus.
Wenn ich am Auto z.B. n VW irgendwas habe, kann ich auch nicht sagen:
"Ich war damit bei Ford, die haben diese o jenes gesagt"
In dem Fall muss ich einen evtl. Mangel bei VW o. dessen Vertragspartner anmelden.
Wenn er die Probefahrt gemacht hat und mit allem zufrieden war, ist das Recht auf deiner Seite. Zumal im Kaufvertrag steht gekauft so wie gesehen. Das ist der entscheidende Satz der dir hilft. Eine Anzeige bringt ihn nicht weiter. Du musst also den Vertrag nicht rückgängig machen.
Zumal im Kaufvertrag steht gekauft so wie gesehen. Das ist der entscheidende Satz der dir hilft.
Nee, das ist der Satz, der auch einen Privatverkäufer in Teufels Küche bringen kann, leider.
Auch ein Privatverkäufer muss inzwischen die Sachmängelhaftung im Vertrag explizit ausschließen.
Mit der Formulierung: "gekauft so wie gesehen" allein - hat auch der Privatverkäufer die 2-jährige gesetzliche Gewährleistungspflicht an der Backe - mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten...
Leider umgekehrt: der Verkäufer muss die ersten 6 Monate nachweisen, dass der Fehler beim Verkauf noch nicht vorlag.
Warum: weil er nur die Formulierung: "Wie gesehen so gekauft" verwendete und somit die 2-jährige gesetzliche Gewährleistungspflicht an der Backe hat - mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Gilt leider auch für Privatverkäufer.