Roller schieben ohne Führerschein?

5 Antworten

Mein Freund hat ein riesiges privat Grundstück ...

Das Grundstück muss aber so beschaffen sein, dass kein Unbefugter es betreten kann. Wenn das nicht gewährleistet ist, musst du auch dort die notwenige Fahrerlaubnis besitzen!

Hier ein Beispiel, worum es rechtlich geht ("Faktische Öffentlichkeit")

http://www.rakanzlei-lukas.de/index.php/verkehrsrecht/verkehrsrecht-hinweise-und-beitraege/fahrerlaubnis-und-privatgrundstueck.html

ALISAMG 
Beitragsersteller
 11.07.2021, 08:00

Ist eingezeunt und mit einem Tor zum reinkommen.

schleudermaxe  11.07.2021, 08:13
@ALISAMG

Reicht also nicht für "privat", denn Du kommst ja auch rein.

ALISAMG 
Beitragsersteller
 11.07.2021, 08:34
@schleudermaxe

Ja wen ich das Tor mit einem Schloss aufmache

schleudermaxe  11.07.2021, 08:44
@ALISAMG

Eben, und dann bist auch Du die Öffentlichkeit.

ALISAMG 
Beitragsersteller
 11.07.2021, 08:46
@schleudermaxe

Ich möchte jetzt nicht diskutieren aber mein Freund hat doch nur den Schlüssel und lässt nur mich und ihn selber rein und schließt ab.

schleudermaxe  11.07.2021, 08:48
@ALISAMG

Eben, Du bist die Öffentlichkeit, und somit ist und bleibt Dein Plan eine Straftat.

superseegers  11.07.2021, 11:03
@ALISAMG

Falsch. Wenn das Tor verschlossen ist, ist das nicht mehr öffentlicher Verkehrsraum.

Leider werden wieder viele Falschinformationen verbreitet, nur weil ein User glaubt, dass nach seiner Logik eigentlich so sein müsste, wie er das vermutet. Anstatt sich auf irgendwelche Vermutungen zu verlassen, wäre es daher sinnvoller, sich einfach die Rechtsgrundlagen und entsprechende Urteile anzusehen.

§1 PflVG:

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

Die Diskussion darüber, ob ein "Gebrauch" unter die "Verwendung" fällt, erübrigt sich, denn das hat der Gesetzgeber bereits in §6 PflVG unmissverständlich klargestellt. Wer ein KFZ im öffentlichen Verkehrsraum gebraucht, benötigt eine Versicherung, ohne Wenn und Aber, und ohne jeglichen Spielraum für Diskussionen jedweder Art:

§6 PflVG:

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zum Gebrauch eines KFZ gehören alle Tätigkeiten und Vorgänge, durch die sich eine Betriebsgefahr verwirklicht. Dazu gehören selbst das Parken und das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum. Bisher haben alle Gerichte, die sich mit dem Thema befasst haben, den Gebrauch beim Schieben eines KFZ oder Anhängers bejaht. Selbst das Schieben eines Anhängers ist ein Gebrauch.

Zum Gebrauch zählen z.B. das Fahren mit dem Fahrzeug sowie das Be- und Entladen des Fahrzeugs. Bei einem Pkw-Anhänger, der anders als ein Pkw selbst nicht mit einem Motor ausgerüstet ist, ist das Wegschieben per Hand gebrauchstypisch

LG Paderborn, Urteil vom 07. Februar 2001 – 1 S 201/00

Schiebt ein Versicherungsnehmer mittels Lösens der Handbremse von außen ein parkendes Fahrzeug beiseite, um mit seinem Fahrzeug in seine Einfahrt gelangen zu können, und wird hierbei das fremde Fahrzeug beschädigt, so liegt ein durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachter Schaden vor, der nicht dem Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung, sondern dem der Kfz-Haftpflichtversicherung unterfällt

Diskussionen darüber, ob sich die Urteile mit der Strafbarkeit des Schiebens oder der Zuständigkeitsfrage zwischen Privathaftpflicht und KFZ-Haftpflicht befassen, sind hinfällig, da es bei den Urteilen um die Definition des "Gebrauchs" geht. Wenn ein Gebrauch wie vorliegend bejaht wird und somit die Zuständigkeit der KFZ-Haftpflicht festgestellt wird, folgt daraus, dass auch eben jene KFZ-Haftpflicht für diesen Gebrauch erforderlich ist und der Gebrauch somit nicht ohne die dafür erforderliche KFZ-Haftpflicht im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen darf.

Eine Fahrerlaubnis ist beim Schieben hingegen nicht erforderlich, da diese nur zum "Führen" von Kraftfahrzeugen erforderlich ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2014, 4 S t R 92/ 1 4:

Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt

Heißt, solange es nicht durch seine Motorkraft angetrieben wird oder eine Fahrtbewegung dadurch zustande kommt, dass es beispielsweise einen Berg hinrabrollt, kann kein Führen vorliegen und somit auch nicht der Tatbestand des Führens ohne Fahrerlaubnis (§21 StVG) erfüllt sein.

ALISAMG 
Beitragsersteller
 11.07.2021, 10:38

Erstmahl danke für die sehr sehr ausführliche Erklärung, da kann ich mir zu 100% sicher sein das es stimmt!

ALISAMG 
Beitragsersteller
 11.07.2021, 10:42
@ALISAMG

Also hab ich das richtig verstanden das ich den Roller nicht Dort hin schieben darf richtig?

Im öffentlich zugängigen Bereich müssen Kfz. eine Versicherung haben.

Also ist schieben/fahren und so nicht möglich, wenn das blaue Schild bzw. die Zulassung wie hier laut Frage fehlt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
verreisterNutzer  11.07.2021, 08:34

Vollkommen daneben . Das reine Schieben eines Zweirades ohne Motorkraft ist kein Gebrauch der Sache im Straßenverkehr nach StVZO , FeV oder PflVG .

Unversicherte Zweiräder ( Krafträder ) dürfen lediglich nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden .

schleudermaxe  11.07.2021, 08:51
@verreisterNutzer

Wie kommst Du denn auf Gebrauch, ich lese:

wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

Und schieben ist nunmal verwenden, oder bei Dir nicht?

superseegers  11.07.2021, 11:05
@schleudermaxe

Verwenden ist kein Rechtsbegriff.

schleudermaxe  11.07.2021, 11:48
@superseegers

Ich mache das Gesetz nicht, ist aus dem.

Zitat Still: wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

Ja das ist erlaubt aber steck den Schlüssel lieber nicht ins zündschloss.

schleudermaxe  11.07.2021, 08:16

Seit wann? Ich lese, Bezirk Spandau, Zitat:

Kleinkrafträder ohne einem gültigen Versicherungskennzeichen sind vom öffentlichen Straßenland zu entfernen.

verreisterNutzer  11.07.2021, 08:35
@schleudermaxe

Was sich alleinig auf unberechtigt abgestellte Fahrzeuge beziehen wird .

schleudermaxe  11.07.2021, 08:42
@verreisterNutzer

Was ist denn nun unberechtigt, wenn ich es so will, wie hier?

So lange Zündung und Motor ausgeschaltet bleiben , und Du den Roller dann wirklich nebenhergehend schiebst , dann ja .

Auf einem komplett umfriedeten Privatgrundstück dürftest Du dann damit fahren .

schleudermaxe  11.07.2021, 08:22

Das sehen einige Ordnungsämter zum Glück nicht so.

Kleinkrafträder ohne einem gültigen Versicherungskennzeichen sind vom öffentlichen Straßenland zu entfernen, so z.B. die aus Spandau.

verreisterNutzer  11.07.2021, 08:25
@schleudermaxe

Unnützer Kommentar , der zudem völlig am Thema vorbei geht . Niemand schrieb etwas von "abstellen" OO

Crack  11.07.2021, 08:40
@verreisterNutzer

Gemeint ist hier sicher die bloße "Anwesenheit" im öffentlichen Verkehr.
Genau so, wie man ein nicht zugelassenes KFZ dort nicht parken darf,
darf ein nicht zugelassenes KFZ natürlich auch nicht auf öffentlichem Verkehrsraum geschoben werden.

schleudermaxe  11.07.2021, 08:45
@Crack

Aber diese Kenner hier wollen das nun wirklich nicht hören!

verreisterNutzer  11.07.2021, 08:46
@Crack

Dann zeige uns doch bitte mal einen konkreten Gesetzestext zur Stützung Deiner These , wenn durch die reine "Verbringungshandlung" der fließende Verkehr nicht behindert wird . ( wir sprechen hier max. von einem Kleinkraftrad laut Fragestellung )

Crack  11.07.2021, 08:53
@verreisterNutzer

.

Hier wurde ja schon das PflVG genannt und auf dessen Passagen "des Gebrauches" verwiesen.

Zitat:
"Das Gebrauchen und Gestatten des Gebrauchs ist nicht auf das Führen und den Betrieb des Kfz beschränkt, da nach dem Schutzzweck des § 6 PflVersG sämtliche Schadensrisiken eines Kfz abgedeckt werden sollen. Das Gebrauchen umfasst daher sämtliches bestimmungsgemäßes Benutzen eines Fahrzeugs zum Zwecke der Fortbewegung (BGHSt 11, 47)."

Oder HIER:
Voraussetzung für die Leistungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung im Schadenfall. Der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges umfasst den engeren Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeuges nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und geht über das Fahren bzw. Bewegen von Kfz weit hinaus. Danach liegt ein Gebrauch eines Kraftfahrzeuges auch bei Handlungen vor, die mit dem Kraftfahrzeug in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und bei denen sich eine kraftfahrzeugtypische Gefahr verwirklicht. Ebenfalls vom Gebrauchsbegriff umfasst sind daher:
- das Schieben von Fahrzeugen
- auch von abgekuppelten Anhängern

verreisterNutzer  11.07.2021, 09:08
@Crack

Zitat 1 bezieht sich auf bestimmungsmäßen Gebrauch des Fahrzeuges zum Zwecke der Fortbewegung .

Diese Art des "Gebrauches" ist hier nicht gegeben , da es nebenher fußläufig ohne Motorkraft nun mal nicht zum Zwecke der Fortbewegung genutzt wird . Man darf sich nur nicht drauf setzen um damit zu rollen , oder beim einem Fahrzeug mit Pedalantrieb auch nicht die Pedale nutzen .

Zitat 2 schließt sich doch schon alleine deswegen aus , daß für das Fahrzeug laut Frage überhaupt keine KFZ-Haftpflicht existiert . ( es bezieht sich damit also nur auf etwaige Versicherungsansprüche )

Dieses Zitat ohne zusammenhängenden Kontext hat daher nichts mit der Fragestellung an sich zu tun .

migebuff  11.07.2021, 09:23
@verreisterNutzer

Zum Gebrauch eines KFZ gehören alle Tätigkeiten, durch die sich eine Betriebsgefahr verwirklicht, also das Parken, Ein/Aussteigen, Be/Entladen und das Schieben. Bei diesen Tätigkeiten kann durch das Fahrzeug ein Schaden entstehen, beispielsweise indem es umkippt, abbrennt, indem Betriebsstoffe austreten, er kann mit dem Lenker ein Fahrzeug oder eine Person streifen usw usf, somit ist die Betriebsgefahr verwirklicht, siehe auch obige Urteile. Ob diese die Leistungspflicht oder sonst ein anderes Thema behandeln, spielt keine Rolle, da es dort um die Definition des Gebrauchs geht. Für den Gebrauch eines KFZ ist nach §6 PflVG eine KFZ-Haftpflichtversicherung erforderlich. Wenn du nichtmal diese elementarste Grundlage des Verkehrsrechts kennst, solltest du vielleicht Abstand davon nehmen, andere User belehren zu wollen.

Crack  11.07.2021, 09:44
@verreisterNutzer
Zitat 1 bezieht sich auf bestimmungsmäßen Gebrauch des Fahrzeuges zum Zwecke der Fortbewegung .

Lies doch bitte insbesondere auch das, was ich fett markiert hatte:

Das Gebrauchen und Gestatten des Gebrauchs ist nicht auf das Führen und den Betrieb des Kfz beschränkt, da nach dem Schutzzweck des § 6 PflVersG sämtliche Schadensrisiken eines Kfz abgedeckt werden sollen.

Zitat 2 schließt sich doch schon alleine deswegen aus , daß für das Fahrzeug laut Frage überhaupt keine KFZ-Haftpflicht existiert

Darum geht es auch nicht, sondern um den Begriff des Gebrauches und dessen Definition.

Ich versuche es anders:
Es ist unstrittig, dass nicht zugelassene KFZ im öffentlichen Verkehrsraum nichts zu suchen haben.
Wie also sollte es dann erlaubt sein, sie dort zu schieben?