Renovierungsarbeiten am Karfreitag!?
In der Nachbarwohnung wird, vom Vermieter beauftragt, das Bad renoviert. Jetzt arbeiten die dort mit lauten Geräten und Maschinen und stören meine Feiertagsruhe.
Ist es überhaupt erlaubt auf Karfreitag solche Arbeiten durchzuführen? Welches Gesetz kommt dort in Frage? Mein Vermieter kommt mir immer mit diversen Paragraphen, wenn ihm etwas gegen den Strich geht und jetzt will ich ihn auch einmal ein bisschen in die Schranken weisen.
Bitte glaubt nicht, dass ich mich beschweren möchte, weil die Nachbarn ein neues Bad bekommen und ich nicht. Ich teile mir mit meinen Nachbarn quasi 2 Küchen und zwei Bäder und komme mit denen bestens klar. Im Moment benutzen sie unser Bad usw. GAR KEIN PROBLEM. Nur mein Vermieter ist ein kleiner Paragraphenreiter den ich mal ein bisschen einbremsen möchte.
5 Antworten
das hat nix mit karfreitag zu tun sondern allgemein, an sonn- und feiertagen sind sämtliche arbeiten verboten, selbst autowaschen... du kannst die polizei einschalten, allerdings geht das wenn er eine ausnahme- oder sondergenemigung der stadt hat ;)
Nunja..
es ist in der Tat nicht erlaubt an gesetzlichen Feiertagen Lärm zu verursachen, respektive Lärm zu erdulden. Wenn am Karfreitag nicht getanzt werden darf..dann darf man auch nicht renovieren und Lärm verursachen.
BGB § 906 käme zum Tragen § 325a Abs. 1 StGB Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder sowie... § 117 OWiG
Viel Glück
ja dürfen sie nicht, wenns kein notfall ist
Das ist verboten!
Stand: 1989-05-10 bis 1991-05-03
GV. NW. S. 222
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1989
§ 1
Allgemeines
(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
§ 2
Feiertage
(1) Feiertage sind:
- der Neujahrstag,
2.der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,
der Christi-Himmelfahrts-Tag,
6.der Pfingstmontag,
der Fronleichnamstag (Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis),
der 17. Juni als Tag der Deutschen Einheit,
der Allerheiligentag (1. November),
der Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag nach Trinitatis),
der 1. Weihnachtstag,
der 2. Weihnachtstag.
(2) Gedenk- und Trauertage sind:
der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).
§ 3 Arbeitsverbote
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.
§ 4 Ausnahmen von Arbeitsverboten
An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:
Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;
die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind;
unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,
b) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
c) zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;
Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;
Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitneßstudios
http://www.nensel-kalender.de/nk/quellen/feiertage/nw/19890510.html
Das wird bestimmt nicht erlaubt sein! Ausser es handelt sich um einen Notfall wie Rohrbruch oder Verstopftes Klo. Wahrscheinlich sind das Schwarzarbeiter, wenn renoviert wird,oder er selbst. Gönn den Nachbarn doch, dass sie bald wieder ihr Bad nutzen können. Ist doch Mist ohne Bad.
Na dann weißt Du jetzt ja Bescheid. Ist nur die Frage, ob Du Dir in diesem Fall ins eigene Fleisch schneidest...
:D Ich hab doch gesagt das mich das nicht im geringsten stört!!! Und das ist auch 1000%ig so. Wir leben hier in zwei Wohnungen zusammen, ich nutze das Bad quasi selber! Es geht mir nur um meinen Paragraphenreiter-Vermieter.