Kündigung durch Vermieter wegen falsche behauptungen der Nachbarn.

6 Antworten

Der Kündigung muss sofort widersprochen werden. Dem Vermieter solltest du erklären, dass du aufgrund der Falschaussage des Nachbarn nicht ausziehen wirst und du einer Räumungsklage sehr gelassen entgegen sehen kannst. Dem Nachbar würde ich mit einer Unterlassungsklage bedrohen aufgrund seiner fortgesetzten Falschbehauptung, dass du untervermieten würdest.

Eine ungenehmigte Untervermietung kann auch zur Folge haben, dass der Vermieter außerordentlich und fristlos dem Mieter kündigt.

Die Lärmbelästigung, die du angeblich verursachst, ist möglicherweise auch nur vorgeschoben. Das kannst du ebenfalls dem Vermieter mitteilen. Geräusche aus einer Nachbarwohnung muss man als Mieter akzeptieren, wenn die Lautstärke nicht über 45 dB liegt. Aber diesen Nachweis muss der Nachbar erbringen.

googlebaba 
Beitragsersteller
 02.12.2013, 10:26

vielen dank für ihre ausführliche Antwort. Ich habe im märz auch ne mahnung bekommen wegen die selbe Behauptungen, da war der Vermieter Persönlich da. Ich habe ihm alles erzählt das es nicht wahr ist und er war auch total zufrieden und hat mir auch versprochen wenn in der Zukunft ihm jemand was über die Wohnung erzählt, wird er sich erst mal mit mir in die Verbindung setzen. Hat er aber nicht getan. Ich habe ihm vorgestern angerufen, er meinte er braucht keine grund um mir zu Kündigen. Im Vertrag steht auch dass es von beide Seiten mit ner frist von 3 Monate gekündigt werden kann. Ist es wirklich so, wie er es meint? Danke im Voraus.

StupidGirl  02.12.2013, 11:06
@googlebaba

er meinte er braucht keine grund um mir zu Kündigen.

Da irrt er aber gewaltig. Für eine Kündigung muss schon ein stichhaltiger und nachweisbarer Grund vorhanden sein.

Da sollte der Kündigung in jedem Falle widersprechen.

Zu aller erst muss man festhalten, dass es sich um eine ordentliche Küdigung handelt.

Das berechtigte Interesse des Vermieters wurde genannt und durch eine Untervermietung und durch die Lärmbelästigung benannt. In diesen beiden Fällen ist auch eine ausserordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 und 3, Satz 1 BGB zusammen mit § 569 Abs. 2 BGB (Störung des Hausfriedens) möglich.

Das heisst, der Vorwurf der Untervermietung ist letztendlich egal.

Natürlich solltest du trotzdem der Kündigung sofort schriftlich widersprechen und die Sache mit der Untervermietung ein für alle mal klären.

Was die Sache mit der Lärmbelästigung angeht, da wird es schon schwierig. Natürlich solltest du auch diesem Vorwurf widersprechen. Aber das wird dir auf lange Sicht nicht reichen. Der Ärger mit dem anderen Mieter besteht ja schon und es ist in meine Augen nicht sehr wahrscheinlich, dass sich das auch ändern wird. Der Mieter wird alles versuchen, euch da raus zu bekommen. Erschwert wird das dadurch, dass der Vermieter scheinbar eher dem anderen Mieter als euch glaubt.

Hier dürftet ihr euch auf weitere Beschwerden und Überprüfungen einstellen.

Das Problem ist natürlich, dass auch diese Lärmbelästigung eine Kündigung möglich macht. Wenn es da hart auf hart geht, kann es bis zur Räumungsklage kommen.

Insgesamt würde ich euch empfehlen einen Anwalt oder zumindest den Mieterschutzbund aufzusuchen. Dennoch solltet ihr euch die Frage stellen, ob eine Wohnung woanders auf lange Sicht nicht das bessere für euch wäre.

Mal zu einem Anwalt gehen. Bitte unbedingt zu einem Anwalt gehen.

Nun es ist soweit, vor 3 tagen hat mein Vermieter per einschreiben mir mit 3 monatige frist die wohnung gekündigt mit der begrundung dass die haus bewohner mitgeteilt haben dass ich die wohnung untermietet habe und zusätzlich auch wegen der lärmbelästigung. Also ich bin echt schockiert. Zur lärm belästigung...

Der Vermieter müsste erst mal schriftlich die "Untervermietung" abmahnen, das war sein erster Fehler.

Zuswm sollte er es beweisen können und dagegen kann man klagen und die Nachbarn die so etwas behaupten, werden bestimmt keine Falscbhaussage vor Gericht machen.

Ich würde Ihnen raten den Mietebund oder Anwalt einzuschalten, die werden dann bestimmt die Kündigung abschmettern können,