Regelungen bei Fristsetzung?
Hallo,
ich habe heute ein Schreiben von einem Anwalt bekommen, datiert auf den 13.06.2017. Dieser wurde mir aber erst heute (19.06.2017) zugestellt. Das Problem, oder eher das was mich ärgert/wundert ist, dass eine Frist gesetzt wurde auf den 20.06.2017, also morgen.
Darf man diese Frist so kurz ansetzen? bzw. Wenn man bedenkt, dass vom Datum des Schreibens i.d.R. noch Zeit vergeht bis das Schreiben auch wirklich beim Empfänger ist, also mehrere Tage, wie darf dann eine Frist gesetzt werden? Gibt es Regelungen dazu?
LG
5 Antworten
Der Anwalt kann Fristen setzen, wie er will. Die Frage ist, ob du dich daran halten willst und kannst.
Viele Anwälte setzen so kurze Fristen, weil sie damit im Interesse ihrer Mandanten vermeiden wollen, dass du dich erst einmal selbst rechtskundig machst, wie deine Rechtslage ist, welche Rechte und Chancen du hast, einen möglichen Prozess zu gewinnen. Normalerweise sollte die Frist so bemessen sein, dass du die Möglichkeit hast, den Sachverhalt von einem Rechtsanwalt DEINER Wahl oder bei anderen Fachleuten (z.B. Mieterschutzbund) prüfen zu lassen.
Ich würde dem Anwalt wie folgt schreiben:
Sehr geehrter Herr ....
Ihr Schreiben vom 13.06.2017 habe ich heute erhalten. Ich werde den Sachverhalt prüfen lassen und komme unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Leider schreibst du nicht, worum es sich eigentlich handelt, so dass meine Antwort nur ganz allgemein sein kann.
Der Anwalt kann Fristen setzen, wie er will.
Genau so ist es!
.... dann möge der Empfänger ggf. den Umschlag aufbewahren, denn oft ist das Datum vom Stempel zu erkennen und dient somit als Beweis.
... einfach mal denken/rechnen?
Unsere Mieter schicken uns auch oft uralte Dinger mit Poststempel vom Vortag.
Weder das Datum auf dem Schreiben noch der Poststempel haben rechtlich irgendeine Relevanz
Weder das Datum auf dem Schreiben noch der Poststempel haben rechtlich irgendeine Relevanz
Öhm. Doch! Je nachdem was da verschickt worden ist. Die meisten Willenserklärungen müssen zugehen. Nicht selten kommt es dabei auf das Datum des Zugangs an.
Das Datum auf dem Poststempel kann also durchaus eine rechtliche Relevanz haben - zumindest kann damit ein Vortrag der Gegenseite in Zweifel gezogen werden. ;-)
....das Rathaus und die Finanzämter gehen davon aus, daß ein Schriftstück drei Tage nach dem Datum auf dem Schriftstück zugestellt wurde.
Es sei denn, wir haben den Umschlag und wir haben ihn!
Der Poststempel beweist aber eben nicht den Zugang. Den allerdings müsstet die Gegenseite sowieso beweisen.
....das Rathaus und die Finanzämter gehen davon aus, daß ein Schriftstück drei Tage nach dem Datum auf dem Schriftstück zugestellt wurde.
Richtig. Dafür gibt es aber eine gesetzliche Vermutung. Und die kann z.B. durch einen Briefumschlag mit Poststempel widerlegt werden. Dann müsste Beweis geliefert werden.
Der Poststempel beweist aber eben nicht den Zugang.
Das behaupte ich auch nicht. Aber es kann damit zumindest ein Zweifel an einer gesetzlichen Vermutung oder einem Sachvortrag der Gegenseite gehegt werden. Dass die Gegenseite dann Beweis antreten muss ist klar.
Ich wollte auch lediglich andeuten, dass auch ein Poststempel ggfs. relevant sein kann.
Durch den Feiertag kommt es natürlich zu einer Verzögerung in der Zustellung.
Kannst Du Dich mal bei denen melden und darauf hinweisen, dass durch Feuertag und Wochenende Du den Brief erst jett erhalten hast, sie Dir mehr Frist geben sollen?
Du hast zwar nicht geschrieben, um was es geht....
Aber grundsätzlich ist eine Frist eines Anwalts keine gesetzliche Frist und kann daher beliebig gesetzt werden...
Durch kurze Beantwortungs- oder Reaktionsfristen soll der Empfänger unter Druck gesetzt werden...
Daher - völlig uninteressant...
Die Frist kommt von einem Anwalt, nicht vom Gericht, daher ist die halb so wild...
Was soll das denn beweisen?