Rechtsfrage bei Sachschaden neben dem Fußballplatz

4 Antworten

Grundsatz: Wer kaputt macht, der muss zahlen, vgl. § 823 BGB.

Hallo Juliet11,

der Reitverein kann den Schaden bei der EIGENEN Glasversicherung geltend machen. (sofern vorhanden) . Die Haftpflicht des Sportvereins, bzw. den Spielers wird in dem genannten Fall nicht regulieren müssen.

Sollte sich der „Schütze“ privat auf dem Sportgelände aufgehalten haben, (kein Vereinsauftrag: Spiel, Training, etc.) dann könnte die Sache etwas anders aussehen.

Loroth  13.06.2014, 10:26
Die Haftpflicht des Sportvereins, bzw. den Spielers wird in dem genannten Fall nicht regulieren müssen.

Ähmm, mit welcher Begründung ist die Haftung in diesem Fall per se auszuschließen?

fragmichdurch13  14.06.2014, 09:08
@Loroth

Hi Loroth,

weil der Verein seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Es sollte kein Verschulden nachgewiesen werden können. Der Fragesteller schreibt selbst … „ Es sind Ballfangnetzte vorhanden“….

Der Verein kann nicht mehr machen, als das Sportgelände abzusichern und das ist wohl hier der Fall. Deshalb würde die Haftpflicht des Vereins nicht zahlen.

weiteres Beispiel zum Fußballverein:

Man parkt sein Auto auf dem Parkplatz eines Sportplatzes. -ca. 50m neben dem Platz- Ein Spieler haut den Ball übers Tor. Der Ball fliegt weiter über die Fangnetze und trifft das Auto.

Schadensbild: gerissene Frontscheibe

Wer reguliert?... Die TK!

Warum nicht die Haftpflicht des Vereins ?

Weil man in der Nähe eines Sportgeländes davon ausgehen muss, dass Bälle willkürlich durch die Gegend fliegen.

Grinzz  14.06.2014, 14:14
@fragmichdurch13
weil der Verein seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.

Nun, das mag zwar richtig sein, aber das ist kein Ausschluss durch welchen man sich aus der Haftungspflicht entziehen kann. Wenn dem so wäre, dann bräuchte der Verein ja keine Haftpflichtversicherung mehr :-D

Dein Beispiel mit dem Auto kannst du hier m.E. nicht unbedingt bringen, da dieses nunmal beweglich ist und in vollem Bewusstsein der Möglichkeit des Schadens auf den Parkplatz gestellt wurde. Eine Reithalle ist immobil und kann nunmal nicht so einfach versetzt werden.

fragmichdurch13  14.06.2014, 17:21
@Grinzz

Haftung entziehen? Nein, das habe ich nicht gesagt. Nur weil eine Haftpflichtversicherung bedingungsgemäß nicht zur Regulierung verpflichtet ist, heißt das noch lange nicht, dass ASS keine zivilrechtlichen Ansprüche stellen kann…. Aber das ist ein anderes Thema.

Zur Frage…

Solange der Verein seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, liegt kein Verschulden vor. Die Versicherung würde nach Prüfung in Abwehrhaltung übergehen und unberechtigte Ansprüche abwehren. (passive RS)

Wie du bestimm weist, muss min. die Fahrlässigkeit vorliegen damit eine Haftpflichtversicherung leistet. Nur wo ist sie? Ich sehe keinen Fehler. Weder beim Spieler, noch dem Verein kann man in dem genannten Fall einen Vorwurf machen. Deshalb meine Frage an dich, weshalb sollte deiner Meinung nach die HPF Zahlen, wenn kein Verschulden vorliegt?

Du schreibst:

„Wenn dem so wäre, dann bräuchte der Verein ja keine Haftpflichtversicherung mehr :-D“

Oh doch! Stell dir mal vor, der Verein verletzt seine Pflichten und irgendwer kommt zu Schaden. Dann kann es richtig teuer werden. Sie ist für den Verein existenziell Wichtig. „Ungedeckte Anlagen“ (Sportplatz, Tennisplatz, usw.) sind eine enorme Gefahrenquelle.

Leider wird die Funktion einer HPF gerne falsch erklärt.
Oft höre ich: „ die Haftpflichtversicherung zahlt wenn ich was kaputt mache „

Doch das ist FALSCH… Eine HPF prüft den Sachverhalt, reguliert daraufhin oder wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Ich freue mich auf deine Verschuldungstheorie ;-)

PS: jetzt einfach mal dem Verein einen 2 Meter hohen (oder eher niedrigen) Zaun zu unterstellen wäre zu einfach. Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Verkehrssicherungspflicht eingehalten wurde. Alles andere würde einen anderen Sachverhalt ergeben.

Ich erwarte mit Spannung deine Antwort :)

Lieber Gruß

Grinzz  17.06.2014, 01:04
@fragmichdurch13

Ich erwarte mit Spannung deine Antwort :)

Und hier ist sie ;-)

Du näherst dich der Sache offenbar aus Sicht einer Versicherung. Das ist okay und durchaus nachvollziehbar. Ich hingegen nähere mich der Sache aus rechtlicher Sicht. Und für mich ist ein Einfallstor zunächst der § 823 BGB.

Hier heißt es, dass eine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung fremden Eigentums vom Schädiger ersetzt werden muss. Nun, was ist die Fahrlässigkeit (im rechtlichen Sinne)? Dazu mal der juris-PK:

Fahrlässigkeit setzt die Verletzung „der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ voraus ( § 276 Abs. 2 BGB). (...)

Dem Verein kann man wahrlich nicht vorwerfen, dass er nicht alles in seiner Macht stehende getan hat, um einen Schaden von umliegenden Gebäuden etc. abzuwenden. Insoweit sind wir auf einem Nenner. Zwar ist dies keine allgemeingültige Entschuldigung für jederart Unglück/Schaden, denn ein defektes, falsch positioniertes, ungenügend angebrachtes oder gar nicht hoch genug angebrachtes Ballfangnetz genügen der Verkehrssicherungspflicht nicht. Aber in diesem Fall gehen wir mal von korrekt angebrachten Netzen aus.

Allerdings ist die Verkehrssicherungspflicht (Gefahrenverminderungspflicht) nicht alles, worauf geachtet werden muss. Auch der einzelne Spieler (worüber er versichert ist, ist erstmal völlig egal) kann fahrlässig gehandelt haben. Also könnte auch er die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Gerade auf einem Fußballplatz sind überhitze Gemüter und emotionale Reaktionen nicht unüblich. Ein in diesem Zustand weggeschossener Ball, kann durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Spielers darstellen. Sicher hat der Spieler nicht das Zerbrechen einer Glasscheibe gewollt, aber je nach Spielsituation hätte er wissen müssen, was passieren kann, wenn er den Ball ungehindert "wegbolzt". Er musste wissen, dass er ein "Hitzkopf" ist und sich entweder mäßigen, oder gar das Spiel auf diesem Platz abbrechen oder gar nicht erst beginnen. Zur Fahrlässigkeit ist es also nicht sehr weit.

Man könnte gar argumentieren, dass jeder Spieler der einen Rasen betritt um dort zu spielen, schon vorab wissen muss, dass er vorsichtig und langsam spielen muss, wenn die Gefahr eines Schadens besteht. Handelt er nicht entsprechend, so käme man vielleicht sogar zum Vorsatz (allerdings halte ich diese Auslegung für zu weit hergeholt. Soweit ich weiß, ist dies auch eher die Mindermeinung). Er kann dort nicht seine Aggressionen ausleben und alles um sicher herum kurz und klein schießen und sich anschließend darauf berufen, dass ja Ballfangnetze vorhanden waren ;-)

Über wen welcher Spieler wie versichert ist, spielt für die Frage der Haftung zunächst keine Rolle. § 823 BGB regelt nur, dass der Zerstörer haftet.

Die Haftpflichtversicherung "haftet" nicht aufgrund von § 823 BGB. Sie tritt nur ein, wenn eine vertragliche Pflicht es ihr auferlegt, §§ 241, 311 BGB. Entsprechend kann man die Prüfung ob eine Haftpflichtversicherung eintritt nicht zwingend gleichsetzen mit der Pflicht des Zerstörers zahlen zu müssen... ;-)

Es bleibt festzuhalten:

  1. Ob eine Schadenersatzpflicht vorliegt oder nicht ist im Einzelfall zu prüfen und kann ohne nähere Details nicht pauschal beantwortet werden. Auch nicht durch die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichjt durch Ballfangnetze (zumindest nicht pauschal).

  2. Ob eine Haftpflichtversicherung eintritt hat mit der Schadenersatzpflicht des Zerstörers nur bedingt zu tun. Diese Ansprüche können zusammenhängen; müssen es aber nicht. Für den Geschädigten ist der Zerstörer der Ansprechpartner. Auch wenn dieser eine Versicherung hat, so ändert dies nichts daran, dass ihm gegenüber der Zerstörer haftet.

Oh doch! Stell dir mal vor, der Verein verletzt seine Pflichten und irgendwer kommt zu Schaden.

Richtig. Genau das meine ich ja. Du sagst, dass eine Schadenersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verkehrssicherungspflicht genügend Rechnung getragen wurde. Wenn dem so wäre, dann bräuchte eine überdachte oder eingezäunte (evtl. sogar überzäunte) Tennisanlage keine Haftpflichtversicherung, da ja niemals ein Schaden entstehen könnte. Das ist rechtlich aber... naja... "gefährlich" ;-) Denn auch mit einer entsprechenden Sicherung kann noch immer ein Schadenersatzfall entstehen.

Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass allein das Beachten der Verkehrsicherungspflicht nicht ausreicht um sagen zu können, dass keine Schadenersatzpflicht vorliegt ;-)

fragmichdurch13  17.06.2014, 19:44
@Grinzz

Hallo Grinzz :-) , Ich hatte doch geschrieben:

„Nur weil eine Haftpflichtversicherung bedingungsgemäß nicht zur Regulierung verpflichtet ist, heißt das noch lange nicht, dass ASS keine zivilrechtlichen Ansprüche stellen kann“

Reden wir aneinander vorbei? Wir meinen doch das gleiche…. ;-)

Zum Fußballspieler:

Bei einem „Hitzkopf“ der einfach mal so aus der Laune heraus einen Ball wegschießt, haben wir eine andere Situation. Hier müsste der Vorsatz geprüft werden. Auch hier wäre die Vereinshaftpflicht nicht in der Regulierungspflicht. Man könnte jedoch versuchen, den Schaden bei der privaten Haftpflichtversicherung des Spielers geltend zu machen. Sollte der Vorsatz nicht bewiesen werden, sollte die HPF Regulieren.

Grinzz  18.06.2014, 00:17
@fragmichdurch13

Reden wir aneinander vorbei? Wir meinen doch das gleiche…. ;-)

Oh... Na, dann scheinen wir wirklich an einander vorbei geredet zu haben :-P In diesem Falle muss ich mich wohl für meinen zu langsamen Kopf entschuldigen :-D

Bei einem „Hitzkopf“ der einfach mal so aus der Laune heraus einen Ball wegschießt, haben wir eine andere Situation. Hier müsste der Vorsatz geprüft werden.

Ich glaube auch hier gehen wir von unterschiedlichen Sachverhalten aus. Ich meine nicht jemanden, der absichtlich ein Fenster kaputt schießen will, sondern jemanden, der seine Schusskraft evtl. nicht richtig einschätzen kann. In meinem Beispiel war an Vorsatz nicht zu denken, da ich auch bei einem "Hitzkopf" nicht voraussgesetzt habe, dass er es extra gemacht hat.

Ich wollte nur sagen, dass trotz der Ballfangnetze (und der damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht) noch immer ein Schaden entstehen kann, für den der Verein haften müsste. Und damit wollte ich nur die These, dass der Verein nicht in der Haftung steht beseitigen. Wie ich aber erst jetzt bemerke hast du das gar nicht geschrieben. Ich habe das - fälschlicherweise - aus deinem Kommentar herausgelesen, in dem du nur ein Eintreten der Versicherung verneint hast. Zugegeben: Mit Versicherungen kenne ich mich nicht so gut aus; wann eine Haftpflicht eintritt und wann nicht ist mir im Detail unbekannt.

Auch hier wäre die Vereinshaftpflicht nicht in der Regulierungspflicht.

Dazu habe ich jetzt noch eine Frage: In meinem Sportverein ist es so, dass die Spieler über den Verein versichert sind, wenn sie etwas kaputt machen (natürlich nur, solange und sofern der Schaden durch die Ausübung einer mit dem Verein in Verbindung stehenden Tätigkeit steht). Also wäre (zumindest bei meinem Verein) doch ein Eintritt der Vereinsversicherung gegeben, oder?

fragmichdurch13  18.06.2014, 17:27
@Grinzz

Hehe :-)

Es kommt immer darauf an ob ein Verschulden vorliegt (Verschuldungshaftung §823 BGB) . Pauschal kann ich die Frage weder mit ja noch mit nein beantworten. Die Situation ist entscheidet.

Die Vereinshaftpflicht würde z.B. auch zahlen, wenn du (oder andere Spieler des Vereins) einen Schaden davontragen würden.

Versicherungstechnisch ist es sehr verzwickt einen Fußballverein so zu versichern, dass sämtliche Schäden übernommen werden. Die Rechtsprechung findet ständig irgendwelche Ausnahmen. Deshalb muss jeder Fall geprüft werden.

fragmichdurch13  13.06.2014, 10:22

Sorry, Fussballverein!

fragmichdurch13  13.06.2014, 10:22

Sorry, Fussballverein!

Als Mitglied im Landessportbund hat jeder Verein für seine Mitglieder eine Sportversicherung, die möglicherweise die Haftung dafür übernimmt. Frag bei dem Verantwortlichen des Vereins nach (Vorsitzender, Schriftführer...) und falls die es nicht wissen, wendet euch an den zuständigen Landessportbund. Voraussetzung ist dann eben, dass der Fall dieser Versicherung gemeldet wird.

Der Ballspieler haftet für den Schaden bei einem "Privatspiel". Andernfalls der Sportverein mit seiner Betriebshaftpflichtversicherung oder wenn nicht vorhanden mit seinem Vermögen.