Rechtsanwalt Gesamtbetrag oder Gesamtforderung zahlen (langer Text mit zusätzlichen Infos)?

Gesamtbetrag, auf den im Schreiben hingewiesen wird - (Kosten, Rechnung, Rechtsanwalt) Gesamtforderung (wohl zusammen mit Kündigung des Vertrages) - (Kosten, Rechnung, Rechtsanwalt) Kontoauszug, Verwendungszweck ist bei beidem identisch - (Kosten, Rechnung, Rechtsanwalt)

2 Antworten

Also: 720,20 ist der Zu zahlenden Betrag da der Anwalt tätig wurde (Das Schreiben eines Briefes reicht hier) Die Geschäftsgebühr sowie die Auslagenpauschale ist die übliche und auch um die Zinsen wirst du nicht rumkommen da das Versäumnis dir zu Lasten zu legen ist.

Warum die Bank trotz angeblich gedecktem Konto die Überweisung nicht vorgenommen hat ist mit dieser zu klären. Das hättest du jedoch am Tag drauf feststellen können (also vor Fristablauf) und somit das schlimmere verhindern können. Unwissenheit schützt in diesem Fall nicht vor Strafe.

Jetzt nur kurz: die Rückbuchung wäre mit der Bank zu klären.

Der Gesamtbetrag enthält die Hauptforderung, die nichtverzinslichen Kosten des Rechtsanwalts und die Zinsen auf die Hauptforderung zum Zeitpunkt der Rechnungslegung ab Verzug der Leistung, also 720,20 €.

Übrigens liegt auch bezüglich der Annahme, daß das Lastschriftverfahren weiter bestünde, als auch durch die fehlende Kontrolle der Kontoauszüge ein schuldhaftes Unterlassen von Dir vor, die Rechnung ist auch bezüglich Zinsen und RA-Gebühr m.E. angemessen, d.h. die Rechnung dürfte rechtmäßig sein, allerdings wird die komplette Jahresgebühr bis einschließlich Oktober eingefordert, vorher war monatliche Zahlung vereinbart.

Hier wäre ggf. die Frage zu stellen, ob vertraglich diese Vorauszahlung als zulässig anzusehen sei, doch das erforderte Vertragseinsicht.

Pancake12 
Beitragsersteller
 02.02.2017, 13:00

Laut Vertrag haben sie das Recht, mich fristlos zu kündigen, wenn ich das fortlaufen des Vertrages "unzumutbar" mache. Das verstehe ich natürlich, wenn die Bezahlung der 2. Mahnung von vor 3 Monaten nie ankam.

Allerdings stört mich immer noch die Formulierung im Brief, da sie jeden, der es nicht besser weiß, davon ausgehen lässt, dass man eben auch den "Gesamtbetrag" bezahlen muss.

Ich ging nämlich davon aus, dass es vielleicht sein könnte, dass mit der Gesamtforderung die "erheblichen zusätzlichen Kosten" gemeint sein könnten, da im Brief nie etwas von der Bezahlung der Gesamtforderung stand, oder von einem Konto auf welches diese überwiesen werden könnte.

Naja, ich glaube dir einfach mal, setze mich allerdings trotzdem nochmal kurz mit dem Rechtsanwalt auseinander, um auf Nummer sicher zu gehen...

Ich gehe mal prinzipiell nicht davon aus, aber es gibt nicht zufällig eine Möglichkeit die Zahlungsfrist der Gesamtforderung zu verschieben? Denn 700€ kommen für jemanden wie mich schon sehr plötzlich und ich könnte wohl erst nächsten Monat komplett zahlungsfähig sein.

PolluxHH  02.02.2017, 13:41
@Pancake12

Hier mußt Du die Differenzierung zwischen Gesamtbetrag (synonym zur Gesamtforderung) und den Gesamtkosten betrachten. Der RA wurde ja gerade damit beauftragt, die offene Forderung zu betreiben, entsprechend kann er Dir nicht eine Rechnung über die RA-Gebühren zukommen lassen, ohne auch seiner Aufgabe gerecht zu werden. Aber ich gebe Dir Recht: ich würde mich auch immer rückversichern, besonders bei einer so unsicheren Quelle wie GF.

Die erheblichen zusätzlichen Kosten eines gesetzlichen Mahnverfahrens bestünden zunächst in noch einmal 128 € zusätzlich, da auch wieder mit Mitwirkung des Anwalts (Gerichtsgebühr, Anwalt und Auslagenpauschale des Anwalts, jeweils 1,0-Gebühr). Daran könnte sich dann ein Vollstreckungsbescheid anschließen, denn aus einem nicht widersprochenen oder beglichenen gerichtlichen Mahnbescheid kann ohne Verhandlung ein Vollstreckungsbescheid (Titel) ergehen, was auch zur Folge hätte, daß die Schuld erst in 30 Jahren verjährte, und auch wieder nicht unerhebliche Kosten verursachte.

Eine fristlose Kündigung ist hier nicht ersichtlich, im Gegenteil: hier wird eine Forderung über die gesamte Vertragslaufzeit aufgestellt. Hier könntest Du ansetzen, denn die Frage ist, ob überhaupt dazu ein Rechtsgrund aus Vertrag besteht. Wenn nicht, könntest Du die Forderung als strittig bezüglich aus Vertrag noch nicht geschuldeten Beiträgen (setzt die zwingende Vereinbarung monatlicher Zahlungen voraus) bezeichnen. Das wären 8 Monate zu mutmaßlich 54,40 €, also 435,20 €, damit reduzierte sich die Hauptschuld auf 151,40 €, die RA-Gebühren auf 39 € (1,3-Gebühr), Zinsen wären auch neu zu berechnen. Allerdings sei angemerkt, daß offenbar ab November ein Jahresvertrag geschlossen wurde, der durchaus auf eine Einmalzahlung zu Beginn der Vertragslaufzeit lauten könnte. Diesen Vertrag also bitte einsehen, ehe Du mit dem RA sprichst.

Aber eigentlich ist es nicht im Interesse des Schuldners, daß hier eine Titulierung angestrebt wird, sondern eine möglichst zeitnahe Begleichung. Hier würde ich mit dem RA versuchen, eine Vereinbarung zur Begleichung der Schulden anzustreben. Solange die Zahlen eine hinreichende Verläßlichkeit der Einhaltung signalisieren, sollte das möglich sein. Ein Angebot wären 90 € über 8 Monate im Falle der Fälligkeit eines Einmalbetrages zum 01.11.2016.