Toilettengang verbieten - Schule?
Hey Leute,
meine Spanischlehrerin hat in der letzten Stunde beschlossen, dass nur noch 5 Leute pro Unterrichtseinheit auf Toilette dürfen bzw. sie noch darüber nachdenkt, den Toilettengang komplett zu verbieten, was ja klar verboten ist, da man laut dem Grundgesetz immer auf Toilette gehen darf. Was ist aber, wenn mir meine Lehrerin verbieten, auf die Toilette zu gehen, ich aber trotzdem gehe (bitte keine Antworten, bei denen ihr sagt, dass man 45 Minuten aushält (wenn man muss, dann muss man))? Würde mich meine Lehrerin zum Beispiel ins Klassenbuch eintragen bzw. mir einen mündlichen Tadel oder sowas geben, könnte ich verlangen, diesen wegzumachen, da eindeutig sie gegen das Gesetz verstoßen hat und ich nichts rechtswidriges getan habe.
Mit freundlichen Grüßen
TheRealManiko
16 Antworten
......Weder auf landes- noch auf bundesweiter Ebene existiert ein Gesetz, welches die Toilettengänge der Schüler während des Unterrichts regelt. Somit scheint die Entscheidung, ob ein Schüler während der Stunde die Toilette aufsuchen darf, dem Lehrer überlassen. Diesen Eindruck unterstützt auch das geltende Schulrecht, welches die Schüler zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet, sofern sie nicht durch Erziehungsberechtigte, Lehrer oder die Schulleitung davon befreit wurden.......
.....Dennoch sind Lehrer nicht generell dazu verpflichtet, den Toilettengang zu gewähren. So darf die Entscheidung von Faktoren wie der Häufigkeit der Bitte um einen Toilettengang des Schülers sowie der Glaubwürdigkeit desselben und der Dringlichkeit des Wunsches abhängig gemacht werden. Dabei dürfen Lehrer voraussetzen, dass es gesunden Schülern jeden Alters möglich ist, für die Dauer der Unterrichtsstunde ohne einen Toilettengang auszukommen. Leidet ein Schüler allerdings an einer Blasenschwäche oder einer Blasenentzündung, so ist er unter der Voraussetzung der Vorlage eines ärztlichen Attestes davon ausgenommen. Auch im Fall einer hohen Dringlichkeit des Bedürfnisses des Toilettengangs muss dieser dem Schüler durch den Lehrer aufgrund der Einhaltung der Menschenwürde gewährt werden......
Es ist ganz leicht! Ein ToilettenGang kann NICHT grundsätzlich verboten werden! Es also nur auf Pausen, oder eine bestimmte Anzahl pro Stunde zu beschränken ist in gewisser Weise nichtig!
Er kann aber 'reguliert' werden! Also kann man es natl zB beschränken, dass nur eine Person zu gleich auf die Toilette darf, was ja zB bei Prüfungen gemacht wird!
Allerdings darf man sich auch über entsprchende Hinweise, oder Rüffel nicht wundern, wenn man das zB direkt nach, oder kurz vor der Pause möchte, mehrmals pro Stunde ODER ggf. gerade eine spezielle UnterrichtsPhase ist, die man dann 'verpasst' (in 5 min wäre es 'günstiger')!
a man laut dem Grundgesetz immer auf Toilette gehen darf.
Ich kenne nicht einen Grundgesetzparagraphen mit dieser Aussage.
Toilettenverbot über längeren Zeitraum bewusst auszusprechen und durchzusetzen gilt als Folter, nicht aber, dass während einer Unterrichtseinheit jeder wegen Nichtigkeiten sich immer wieder verkrümelt und den Unterricht damit auch negativ beeinflusst.
Selbst in der Grundschule, wo ich arbeite, müssen die Erstklässler warten, auf´s Klo zu gehen, wenn bestimmte Dinge erklärt oder besprochen werden müssen. Eine Person deines Alters hat normalerweise genug Kontrolle über Blase/Schließmuskel, um sich zu beherrschen.
LG
Das ist die Meinung eines Anwalts - keine höchstrichterliche Entscheidung.
Eine Meinung, die höchstwahrscheinlich stimmt, da man sowohl im Gerichtssaal, als auch im Gefängnis jederzeit auf Toilette gehen darf.
Das steht wo?
Kannst du mal selbst suchen. Ich habe keine Lust, immer wieder alles raussuchen zu müssen.
Du behauptest etwas - du musst es belegen.
Komisch. Du hast auch ziemlich viele Behauptungen aufgestellt, welche du auch nicht belegt hast.
Welche?
Hier ein paar Beispiele:
Sie kann den Toilettengang auch vollständig verbieten.
Pädagogische Einwirkung oder Ordnungsmaßnahme, da hier ganz deutlich gegen Anweisungen der Lehrerin verstoßen wurde.
Hast natürlich recht. Hier: §53 SchulG NRW
Deine Welt scheinst sich nur um deine Rechte zu drehen, dabei versuchst du dir auch ganz gerne die Gesetze so zu drehen das es irgendwie passen soll.
Deine Lehrerin verstösst nirgends gegen das Grundgesetz oder gegen irgendein Gesetz, 45 Minuten sind eine vertretbare Zeitspanne.
Beim Verbot von Toilettengängen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung) sowie Art. 1 und 2 Grundgesetz (Menschenwürde, Recht auf körperliche Unversehrtheit) vor. Darüber hinaus kommen verschiedene Straftatbestände in Betracht.
Ja dann mach mal, Spinner.
Warum bin jetzt ich der Spinner? Ich habe die Gesetze nicht beschlossen.
Nein, du spinnst dir was zurecht und suchst hier Bestätigung, nichts weiter.
Vielleicht liest du einfach auch den von dir angegebenen Artikel und schreibst nicht nur von anderen ab.
Schau dir doch mal die Entscheidungen , die Richter in solchen Fällen beschlossen haben, an.
Bzw. beweis mir das Gegenteil.
Blödsinn.
Nö, der kann einfach nur sein Wasser nicht halten. Sollte Windeln tragen.
Ich kann sehr wohl mein Wasser halten. Die längste Dauer betrug 11 Stunden, da ich in einem Zug nicht pinkeln wollte. Bisher war ich noch nie während des Unterrichts auf Toilette.
Bitte, Kinder, langweilt doch nicht mit eueren Kloproblemen. Dieses Mimimi, ich darf nicht aufs Klo, ist doch peinlich.
Dieses Mimim, du darfst nicht aufs Klo, ist doch illegal.
Warum?
Hast du da Aktenzeichen zu?
Was meinst du?
Zu deinen richterlichen Entscheidungen?
Hätte da eine Lösung: Wie wär's, wenn sich die betreffenden Schüler einfach Inkontinenzeinlagen oder direkt Windeln anziehen, wenn sie von vornherein wissen, dass sie keine 45 Minuten einhalten können? So sind doch alle glücklich, einschließlich der Lehrerin. Die Schule könnte dann natürlich spezielle Abfallbehältnisse für die Windeln in den Toiletten zur Verfügung stellen.
Beim Verbot von Toilettengängen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung) sowie Art. 1 und 2 Grundgesetz (Menschenwürde, Recht auf körperliche Unversehrtheit) vor. Darüber hinaus kommen verschiedene Straftatbestände in Betracht.