Rechnungskürzung Hausbau
Wie kann ich eine Abschlagszahlung legal kürzen, wenn ein Mangel vorliegt? Muss ich eine bestimmte Form einhalten, z. B. schriftlich mit Einschreiben usw. Muss ich begründen, wofür die Kürzung ist? Wer legt fest, wie viel ich kürzen darf? Muss die Kürzung explizit bei dieser speziellen Rate sein oder kann diese auch später erfolgen (Bsp Rate Fenster bezahlt, da i. O. nun sind Fenster unbrauchbar, da mit Putz beschmiert). Kann man dann z. B. Rate Elektroinstallation kürzen?
Mal angenommen, die Fertigstellung eines Hauses ist für Anfang November zugesagt, dies kann aber aufgrund von Fehlern, die die Organisation der Gewerke betrifft, nicht eingehalten werden. Darf ich die dann späteren Forderungen kürzen, um die Hausbaufirma dazu zubewegen, den Rest der Arbeiten schneller als bisher zu erledigen? Wenn ja, wie viel? Ich fürchte nämlich, dass die Schlussrate die anfallende Vertragsstrafe nicht decken wird.
4 Antworten
Vieles davon sollte in deinem Vertrag stehen. Bei gravierenden Problemen kommst du ohne einen Anwalt nicht aus. Grundsätzlich würde ich sagen, eine Abschlagszahlung ist erst fällig, wenn die damit verbundenen Arbeiten korrekt erledigt sind. Falls ausdrücklich pauschale Zahlungen vereinbart sind, musst du einen Anwalt fragen, um keinen für Dich teuren Fehler zu machen.
Bei deinem Beispiel Fenster - wenn die Fenster tatsächlich unbrauchbar - also nicht zu reinigen sind, würde ich den betreffenden Betrag von der anstehenden Rechnung abziehen und dazu die entsprechende Begründung mit Berechnung.
laut VOB haben alle Unternehmer bei erkannten Mängeln erst einmal die Pflicht zur Nachbesserung - oder man kann auch sagen: ein Recht auf Nachbesserung, bevor der Auftraggeber irgendwelche Beträge kürzen darf.
Es ist inzwischen weit verbreitet, jedem Bauunternehmer schlechte Arbeit zu unterstellen. Das gepaart mit einer Aldi Mentalität...... - und Probleme sind vorprogrammiert :-)
Über schlechte Arbeit lässt sich nicht streiten. Die sieht man und sie ist da!
Grundsätzlich mußt auch du dich an deinen Vertrag halten. Ich kenne keine Vertragsgrundlage bei der man den Unternehmer nicht zuerst mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit angemessener Frist setzen muss. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, dann kannst du kürzen oder ggf. ganz einbehalten. Oder geht es dir nur darum billig das Haus zu bauen???
hast du einen Bauträger über den alles läuft? Dann kannst du immer bei den aktuellen Abschlagszahlungen kürzen. Natürlich sollte man eine Kürzung schriftlich begründen, denn es geht ja ein Mangel voraus und der Bauträger sollte schon Gelegenheit bekommen, den Mangel zu beheben.
Kein Fenster ist unbrauchbar, nur weil es mit Putz beschmiert ist, den kann man entfernen.
Wegen der Fertigstellung kommt es darauf an ob du einen verbindlichen schriftlichen Fertigstellungstermin in deinem Vertrag hast. In der Regel weiß jeder, dass auf einem Bau nicht immer alles glatt geht und alle Termine gehalten werden können.
Du kannst immer kürzen 10-15% von einer Abschlagszahlung - nur, hebe dir das Geld auf, falls du es nachzahlen musst.
VOB? Interessiert mich nicht! Wissen will ich welches Recht ich habe und nicht der Unternehmer. Die wissen schliesslich genau, wie weit er gehen kann und auch noch weiter als er darf. Nachbesserung kann man echt vergessen.