Rechnung Videothek über 1400€ für angeblich nicht zurück gebrachten Film vor 1 1/2 Jahren!?

11 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo "Butterfee",

fraglich an dieser Stelle ist, ob Ihnen der Beweis gelingt, darzulegen, dass Sie die entliehene DVD auch am von Ihnen besagten Tag zurückgegeben haben. Sofern hierzu kein Beleg existiert oder ein Zeuge dies belegen kann, wird dies sehr schwierig. Sollte Ihnen der Nachweis also nicht gelingen, stellt sich nun die Frage, ob die Forderung in der Höhe von 1.409,20 € durchsetzbar ist, was ich an dieser Stelle verneinen würde.

Ohne die AGB der Videothek zu kennen, vermag ich die Rechtslage folgendermaßen zu beurteilen: Mit der Entleihe der DVD haben Sie mit der Videothek einen Mietvertrag geschlossen (vgl. § 535 BGB), wonach Sie gem. § 535 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Dieser wird zumeist anhand der vereinbarten Ausleihdauer festgelegt, sodass Sie für die Dauer von ein paar Tagen eine Summe X zu zahlen haben. Der Videothek steht demnach wohl unstreitig für den Verleihzeitraum die vereinbarte Summe X aus § 535 Abs. 2 BGB zu. Weiterführender Anspruch daraus, dass Sie die Leihdauer - wenn auch wohl nur deshalb, da Sie Gegenteiliges nicht beweisen können - überzogen haben sollen, ergibt sich für den Videothekbetreiber aus § 546a BGB. Hiernach kann der Vermieter (die Videothek) als Entschädigung die vereinbarte Miete dann verlangen, wenn die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben wird. Jedoch kann dies nicht über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren geschehen, denn dieser Anspruch ist wegen Mitverschuldens des Vermieters nach § 254 BGB zu begrenzen. Immerhin trifft den Vermieter eine Schadensminderungspflicht, den Schaden möglichst gering zu halten. Ein Mitverschulden wäre der Videothek also somit anzulasten, wenn sie nicht in angemessener Zeit eine Ersatzbeschaffung vorgenommen und dadurch den durch die Nichtrückgabe entstandenen Schaden unverhältnismäßig in die Höhe getrieben hat (vgl. Urteil OLG Hamm vom 10.07.1987, Az: 7 O 49/87). Hierzu ist von Gerichten anerkannt, dass der Anspruch aus § 546a BGB gem. § 242 BGB lediglich bis zur Grenze von 30 Tagen geltend gemacht werden. Der Videothekbesitzer durfte nach 30 Tagen nicht mehr mit der Rückgabe der Mietsache rechnen, sodass er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat (vgl. § 254 Abs. 2 BGB).

Der Betreiber der Videothek wird ergebnisbetrachtet lediglich für weitere 30 Tage eine Entschädigung verlangen können. Darüber hinaus wäre jedoch kein weiterer Mietzins mehr zu entrichten, sodass ich Ihnen empfehle, die streitige Summe keinesfalls in der Höhe zu bezahlen. Die schlechte Position des Beitreibers der Kosten wird schon dadurch deutlich, dass man sich bei einer Forderung i.H.v. über 1.400 € auf eine Vergleichssumme i.H.v. 400 € einlassen möchte.

Sie sollten den Videothekbetreiber daher schriftlich darauf hinweisen, dass Sie die Forderung als unbegründet zurückweisen, da Sie die DVD rechtzeitig zurückgebracht haben. Sie müssten entscheiden, ob Sie diesen Standpunkt weiterhin vertreten und an der vollständigen Zurückweisung festhalten möchten. Zugleich können Sie aber auch auf die Rechtslage (wie beschrieben) verweisen und anbieten, eine Summe X zur endgültigen Beilegung der Angelegenheit und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu zahlen, womit dann sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind.

Butterfee 
Beitragsersteller
 12.08.2013, 23:04

Vielen Dank ! Du hast mir sehr weiter geholfen !!! :-)

WillLoman  12.08.2013, 23:15
@Butterfee

Sehr gerne. Solltest Du Rückfragen haben bzw. weiterführende Hilfe benötigen, so melde Dich bitte gerne :)

DrDralle  01.08.2013, 20:04

Wieder mal...

1A

WillLoman  02.08.2013, 08:53
@DrDralle

Oh ja, jetzt geht es mir schon viel besser ;)

Herzlichen Dank lieber Doc für Deinen Kommentar und ein schönes, sonniges Wochenende.

Das ist reine Abzocke, das geht aus dem Absatz hervor: "Wir bieten ihnen einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, den Vorgang und somit auch ihre Mitgliedschaft gegen eine Zahlung von 400 € zu löschen" Also, wenn du 400 € zahlst, ist die o.a. Rechnung erledigt. Nicht bezahlen. An den Verleiher der Videothek schreibst du einen Brief, das die ausgeliehenen Filme am nächsten Tag zurück gebracht hast und das nach 1 1/2 Jahren auf einmal eine Rechnung gestellt wird, das ist sicherlich ein Irrtum. Also nicht bezahlen. Wenn ein Mahnbescheid kommt, unbedingt Widerspruch einlegen. Evtl. berate dich bei einem Anwalt.

Hast du einen Beleg davon ,das du den Film zurückgegeben hast .

Ich hoffe es ist nur ein Fake -sei ruhig und gehe es einmal Schritt für Schritt durch. bist du Umgezogen in dieser Zeit ...... Konnte deine Post dich immer erreichen .......

Und da dies kein Offizielles schreiben der Videothek ist , nichts Zahlen Bist du dort Mitglied ,wenn du das verneinen kannst , erübrigt sich das andere.

Ruf halt bei deiner Videothek einfach an und frag nach ob sie das schreiben verfasst haben...

Hallo Butterfee, da ich selber eine Filmfrage eingestellt habe, bin ich auf deinen Beitrag gestoßen, den ich mit interesse gelesen habe. Aber da der Beitrag schon fast 3 Jahre alt ist, würde ich nur noch gerne erfahren wie die Sache am Ende ausgegangen ist.