Rechnung zu unserer Entlastung zurück
Hallo!
Eine Rechnung kommt per Post und wird nach Prüfung, auf Grund angenommener falscher Berechnungen, mit einer im Begleitschreiben genannten Begründung und dem Text, "hiermit erhalten Sie o. g. Rechnung zu meiner Entlastung zurück" zum Lieferanten per Einschreiben/Rückschein zurückgeschickt.
Ist der Rechnungsempfänger damit zunächst entlastet und darf auf eine neue, ggf. geänderte Rechnung warten oder wird und darf dann von Lieferantenseite weiter munter gemahnt und sogar mit Mahnbescheid und Kündigung gedroht werden?
Herzlichen Dank für eine Antwort
Gruß, hucky
5 Antworten
Die Rechnung wurde von dir reklamiert, da anscheinend nicht richtig. Jetzt liegt es am Liefranten, deinen Einspruch zurückzuweisen und auf Zahlung der Rechnung zu bestehen oder dir eine neue Rechnung zu übersenden. Rechtlich bist du jetzt erst einmal auf der sicheren Seite, denn du musst keine falsche Rechnung begleichen. Sollte der Lieferant jetzt das Mahnverfahren gegen dich betreiben, so hat er die denkbar schlechtesten Karten, wenn er auf deinen Einspruch nicht reagiert.
Dies bezieht sich nur auf die steuerrechtliche Relevanz einer unvollständigen Rechnungen und hat zivilrechtlich keine Bedeutung. Im Zivilrecht ist ganz klar geregelt, dass eine eindeutig falsche Rechnung von Gläubiger nicht beglichen werden muss. Was HanniManni hier mit dem Steuerrecht will, ist völlig daneben, denn es betrifft nur den Rechnungsaussteller und der kann in solchen Fällen auch zur Möglichkeit des Storno greifen (Stornorechnung). Du hast völlig Recht, da könnte ja jeder an irgendwelche Leute Rechnungen verschicken. Nein, so geht es nicht, da ist das Zivilrecht spätestens in der 1. Gerichtsverhandlung auf der Seite des angeblichen Schuldners.
DANKE!!!
Hallo,
vielleicht hilft der Link weiter:
<a href="http://www.rechthaber.com/trick-der-nichtzahler-die-angeblich-fehlerhafte-rechnung/" target="_blank">http://www.rechthaber.com/trick-der-nichtzahler-die-angeblich-fehlerhafte-rechnung/</a>
Der Rechnungsempfänger ist trotzdem zur Zahlung verpflichtet. Er hat zwar Anspruch auf die Ausstellung einer korrekten Rechnung, der Zahlungsverzug tritt jedoch trotzdem ein. Rechnung einfach nochmal korrekt an den Empfänger senden, Zahlungsziel bleibt jedoch unverändert (wie auf der ursprünglichen Rechnung). Der Lieferant darf die offene Forderung jederzeit nach Eintritt des Zahlungsverzugs anmahnen mit allen Rechtsmitteln (auch Mahnbescheid usw.).
Hallo HanniMami, danke für Deine Antwort. Zunächst hat mir die Antwort von Laredo sehr geholfen und dann kam Deine und schon ist schluss mit Lustig. Ich frage mich allerdings ob sich die Antwort im Link auf eine Falsch ausgestellte Rechnung lt. Steurrecht oder Falsche bzw. unberechtigte Rechnung bezieht. Sollte das auch für unberechtigte Rechnungen oder falsche Summen handeln könnte ja erst einmal jeder Rechnungen schreiben und diese einfordern.
"Doch in allen Fällen gilt: Der Hinweis des Schuldners auf eine (tatsächlich oder vermeintlich) fehlerhafte Rechnung ist für den Verzug rechtlich irrelevant. Zwar hat der Schuldner Anspruch auf eine korrekte Abschlussrechnung mit allen Angaben, die § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorschreibt, und kann eine solche Rechnung notfalls einklagen. Die Normen des UStG regeln nämlich nur die (steuerrechtliche) Frage, ob das Finanzamt die Rechnung als abziehbare Betriebsausgabe akzeptiert. Auf Fällgkeit und Verzug hat das keine Auswirkungen. Für den Verzugseintritt genügt daher eine einfache Zahlungsaufforderung, die nicht den steuerrechtlichen Erfordernissen entsprechen muss. Wegen einer unvollständigen Rechnung allein darf also niemand die Zahlung verweigern."
der rechnungsempfänger teilt dem lieferanten mit, daß er diese rechnung nicht anerkennt. es ist jetzt aufgabe des lieferanten, die richtigkeit der rechnung nachzuweisen, oder eine neue veränderte rechnung zu schicken.
hätte auch nicht per Einschreiben sein müssen, die Rechnung kam ja auch nicht per Einschreiben. aber sonst ok
zu
meiner/unserer Entlastung heißt nichts anderes als dass der Absender das Schriftstück nicht bei sich abheftet. Der Vorgang ist damit abgeschlossen.
Hallo Laredo, danke für Deine Antwort!
Hast Du die Antwort und den Link von HanniMami gelesen?
Deine Antwort hat mir zunächst sehr geholfen. Dann kam die Antwort von HanniMami und schon ist schluss mit Lustig. Ich frage mich allerdings ob sich die Antwort im Link von HanniMami auf eine Falsch ausgestellte Rechnung lt. Steurrecht oder Falsche bzw. unberechtigte Rechnung bezieht. Sollte das auch für unberechtigte Rechnungen oder falsche Summen handeln könnte ja erst einmal jeder Rechnungen schreiben und diese einfordern.
Textauszug aus dem Link:
"Doch in allen Fällen gilt: Der Hinweis des Schuldners auf eine (tatsächlich oder vermeintlich) fehlerhafte Rechnung ist für den Verzug rechtlich irrelevant. Zwar hat der Schuldner Anspruch auf eine korrekte Abschlussrechnung mit allen Angaben, die § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorschreibt, und kann eine solche Rechnung notfalls einklagen. Die Normen des UStG regeln nämlich nur die (steuerrechtliche) Frage, ob das Finanzamt die Rechnung als abziehbare Betriebsausgabe akzeptiert. Auf Fällgkeit und Verzug hat das keine Auswirkungen. Für den Verzugseintritt genügt daher eine einfache Zahlungsaufforderung, die nicht den steuerrechtlichen Erfordernissen entsprechen muss. Wegen einer unvollständigen Rechnung allein darf also niemand die Zahlung verweigern."