Prozesskostenhilfe auch bei verlorener Verhandlung?
Wird Prozesskostenhilfe auch genehmigt wenn man die Verhandlung verlieren sollte? Und muss man dann den gegnerischen Anwalt trotzdem bezahlen?
3 Antworten
Das Ende des Verfahrens ist für die PKH irrelevant.
Bei der Prozesskostenhilfe gibt es drei unterschiedliche Szenarien:
- PKH wird ohne Ratenzahlung bewilligt = Vater Staat bezahlt (zunächst!) alles
- PKH wird mit Ratenzahlung bewilligt = Nach Verfahrensende muss der Antragssteller die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise in Raten abbezahlen
- Die Prozesskostenhilfe wird abgelehnt = Der Antragssteller muss selbst bezahlen.
Wenn du das Verfahren "verlieren" solltest, sind lediglich die Kosten für 2. höher.
Die beantragte PKH wird nach Prüfung d. d. Richter gewährt, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse dies notwendig machen und die Klage nicht willkürlich eingereicht wurde.
Die Beklagtenseite bekommt unter denselben Voraussetzungen PKH.
Sollte eine Verhandlung verlorengehen, so hat die PKH-Partei, wenn diese o h n e Ratenzahlung gewährt wurde, bei Kostenauferlegung die Kosten des gegnerischen Anwalts zu erstatten. Die entstandenen Gerichtskosten und eigenen Anwaltskosten bleiben hierbei unberührt.
Das Zeugs muss ja vor dem Termin beantragt und bewilligt werden, denn ohne Geld läuft bei den Juristen und Gerichten ja nichts.