Privatverkauf, Geld zurück frist?
Guten Abend,
bei meinem letzten Privatverkauf kam es wohl zu einem Missverständnis. Ich habe dem Käufer das Geld zurück gegeben und er möchte nun Schadensersatz. Den Schadensersatz würde ich ihm auch geben und habe dem Käufer darum gebeten, mir bis Ende des Monats Zeit zu geben. Jetzt drängt und zwingt er mich, dass ich ihm sofort das Geld überweise und ihm bis spätestens morgen früh 07.00 Uhr einen Screenshot oder bild der Überweisung schicke, ansonsten geht er morgen zum Anwalt.
Ist das so rechtens, dass er mir nur so eine kurze Zeit gibt oder gibt es da eine Frist? Es handelt sich nur um den Schadensersatz, NICHT den eigentlichen Kaufpreis.
6 Antworten
bei meinem letzten Privatverkauf kam es wohl zu einem Missverständnis.
Die gesetzlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag sind eigentlich klar und unmissverständlich!
Um welche Missverständnisse handelt es sich bei dir?
Wo hast du was an wen verkauft?
Ich habe dem Käufer das Geld zurück gegeben
Das entbindet dich nicht von deinen Pflichten als Verkäufer.
und er möchte nun Schadensersatz.
Die Schadenersatzforderung ist unwirksam!
Der Käufer hätte dir zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung des Vertrags gewähren müssen.
Das sieht der Gesetzgeber so vor. Der Verkäufer hat ein Recht auf Nacherfüllung.
Erst nachdem die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verlaufen ist, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.
Damit der Rücktritt vom Vertrag wirksam ist, muss dieser in Schriftform und unterschrieben zugestellt werden.
Die Zustellung muss ggf. belegt werden können. Der Käufer ist also zudem beweispflichtig.
Verstößt der Käufer gegen diese Bestimmungen verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Das betrifft das Recht auf Lieferung, wie auch der Rückerstattung des Kaufpreises. Den Anspruch auf Schadenersatz sowieso.
Google-Tipp: Recht auf Nacherfüllung
Du irrst. Du solltest dich einmal über die gesetzlichen Rücktrittsbestimmungen beim Kaufvertrag informieren.
Was da steht, ist wirklich abenteuerlich :D
Aber nichts für ungut, ich finde es völlig in Ordnung, wenn du hier deine Einschätzungen abgibst. Ich bin jedoch einfach neugierig, was dich so derart sicher macht, wenn du dich eigentlich gar nicht so gut auskennst? Bzw. woher du deine Kenntnisse hast?
Es wäre hilfreich, wenn du mir sagen würdest, was du wissen möchtest.
Na, was dich so derart sicher macht bzw. woher du deine juristischen Kenntnisse hast, dass du dir da so dermaßen sicher bist?
Wirklich, wie gesagt, nichts für ungut. Ich freue mich über jeden, der sich hier Mühe gibt! Und noch dazu auch in den Kommentaren aktiv ist.
Davon abgesehen ist das, was du geschrieben hast, aber einfach falsch. Wenn du etwas gelesen haben solltest, was in die Richtung von dem geht, was du geschrieben hast, dann hast du das sicher missverstanden. Oder überstrapazierst es einfach ein bisschen ;)
Davon abgesehen ist das, was du geschrieben hast, aber einfach falsch.
Was ist falsch - und weshalb?
Ich freue mich über jeden, der sich hier Mühe gibt!
Überheblichkeit muss man sich leisten können!
Bemühe dich doch mal, verständlich auf Fragen zu antworten.
Hm, ich war eigentlich gern höflich zu dir und das auch wirklich aufrichtig :D Wenn du dich nicht einfach nur selbst zum Narren hältst, stellt sich aber echt die Frage nochmal von Neuem :D
Ich formuliere sie nochmal neu:
Wie kommst du darauf, dass du dir deine Überheblichkeit leisten kannst? ;)
Wenn du wissen willst, welche Punkte ich für falsch halte, sag das doch gleich ;) Eben genau das, was nanfxD auch schon angekreidet hatte. War mich nicht wichtig, das nochmal extra aufzugreifen. Einmal reicht ja.
Dann kann ich dir leider auch nicht helfen!
Ich habe dir klar und deutlich eine Frage gestellt.
Wenn du die nicht beantworten kannst/willst, lass es einfach.
Dein drum rum Gerede bringt gar nichts.
Sag mir, was an meiner Aussage falsch ist und warum!
Wo steht denn ,,der Rücktritt muss in Schriftform erfolgen“
Möchtest du deinen Kauf rückgängig machen, musst du natürlich den Verkäufer darüber informieren. „Ihre Rücktrittserklärung muss dem Vertragspartner zugehen“, erläutert Rechtsanwalt Constantin Martinsdorf. Wer ganz sichergehen will, tritt daher am besten schriftlich vom Kauf zurück und lässt das Rücktrittsschreiben von einer dritten Person überbringen, die gegebenenfalls bezeugen kann, dass die Kündigung tatsächlich an den Verkäufer zugestellt worden ist. Zumindest sollte die Kündigung per Einschreiben verschickt werden. Grundsätzlich gibt es hierfür jedoch keine formellen Regeln.
Fakt ist:
Der Käufer ist im Falle eines wirksamen Rücktritts beweispflichtig!
Für den Erhalt seiner Post ist der Empfänger selbst verantwortlich.
Es gibt jedoch keine Bestimmung, wonach der Verkäufer sein E-Mail-Postfach / samt Spamordner überwachen und nach Rücktrittserklärungen durchsuchen muss.
Du kannst den Rücktritt auch telefonisch oder per Bote erklären.
Wichtig ist, dass du die Zustellung nachweisen kannst.
Weitere Informationen zum Rücktritt vom Vertrag findest du hier:
Ja, das ist trotzdem Quatsch. Das Rücktrittsrecht normiert keine Schriftform wie zB ein befristetes Mietverhältnis. Aus möglichen Beweislastregelungen kann keine formvorschrift gebastelt werden. Das die Rücktrittserklärung zugehen muss ergibt sich schon daraus, das es eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Du vermengst da ein bisschen Formvorschriften, Zugangsproblematiken und zivilprozessuale Beweisregelungen.
Aus möglichen Beweislastregelungen kann keine formvorschrift gebastelt werden.
Hier geht es nicht um Formvorschriften, sondern um praktische Tipps!
Um als nachweislich zugestellt zu gelten, ist die Schriftform und Zustellung per Einschreiben, die einfachste Methode.
Und genau darauf kommt es letztendlich an.
Nein darauf kommt es gerade nicht an, wenn ich sage "ich hab keinen bock mehr auf den vertrag ich widerrufe" und du das hörst bin ich zurückgetreten. Ob ich das Beweisen kann ist eine ganz andere Frage. Nach deiner Ansicht wäre ich nicht zurückgetreten, weil die Schriftform nicht eingehalten wäre.
Wenn es außerdem um Praxistipps geht, dann ist "Verstößt der Käufer gegen diese Bestimmungen verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Das betrifft das Recht auf Lieferung, wie auch der Rückerstattung des Kaufpreises. Den Anspruch auf Schadenersatz sowieso." das absolut Falsch. Wenn man deiner Ansicht folgt, so läuft man in, je nach Situation, riesige Schadensersatzansprüche hinein. Denn wenn schon der Rücktritt Schadensersatz nicht ausschließt "Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen."( § 325 BGB), dann kann wohl ein unwirksamer Rücktritt dies auch nicht ausschließen, da der Vertrag weiter bestehen bleibt.
"Dann kann ich dir leider auch nicht helfen!
Ich habe dir klar und deutlich eine Frage gestellt.
Wenn du die nicht beantworten kannst/willst, lass es einfach."
Das war deine "Frage" an mich:
"Es wäre hilfreich, wenn du mir sagen würdest, was du wissen möchtest."
Und ich habe dir mehrmals formuliert, was ich wissen möchte. Unter anderem so:
"Na, was dich so derart sicher macht bzw. woher du deine juristischen Kenntnisse hast, dass du dir da so dermaßen sicher bist?"
Was daran "drum rum Gerede" sein soll, möchte ich jetzt ebenfalls mal wissen :D
Was an deiner Aussage falsch ist, hat ja nanfxD wie gesagt bereits erläutert. Ein Rücktritt muss nicht in Schriftform erfolgen. Und man verliert durch einen falschen Rücktritt nicht seine Gewährleistungsrechte.
Und selbst wenn du lediglich aus praktischen Gründen für die Schriftform eingetreten bist, ergibt aber endgültig keinen Sinn mehr, warum man nach einem falschen Rücktritt seine Gewährleistungsrechte verlieren soll. Das würde ja voraussetzen, dass der falsche Rücktritt sich doch beweisen lässt. Das aber hätte zur Folge, dass es auch kein praktisches Problem mehr mit dem nicht schriftlichen Rücktritt gibt: er lässt sich offensichtlich ja doch beweisen.
Das bedeutet, dass deine Ausführungen am Ende nicht einmal in sich selbst schlüssig sind.
Ist das so rechtens, dass er mir nur so eine kurze Zeit gibt oder gibt es da eine Frist?
Die von VK gesetzte Frist ist zu kurz. Eine nicht angemessene Frist setzt stattdessen eine angemessene Frist in Gange. Du kannst den Betrag also innerhalb dieser angemessenen Frist bezahlen ohne dass dir zusätzliche kosten entstehen. Ob er zum Anwalt gehen will oder nicht kann dir ja egal sein.
Wie lange die angemessene Frist ist kommt auf den individuellen Fall an.
Ohne weitere Informationen kann man keine rechtliche Einschätzung geben.
Schadenersatz kann es aber nur geben, wenn auch ein Schaden vorliegt!!!
Lass ihn mit dem Anwalt drohen... so schnell musst du nicht zahlen..
warum musst du überhaupt Schadensersatz zahlen!
Wenn du Geld zurückgegeben hast wofür will er dann einen Schadensersatz haben?
Du kannst doch nichts dafür wenn er sich sowas kauft. Du hast ihm doch schon Geld zurückgegeben so teuer ist ne Hülle auch nicht ernsthaft der will nur rumstressen wie blöde.
Bsp: FS verkauft ein iPhone 7, tatsächlich ist es aber nur ein iPhone 5. der Käufer, der das iPhone in der Annahme kauft, es sei ein iPhone 7, kauft sich schon mal die passende Schutzhülle, als der Verkäufer das iPhone verschickt. Als das Paket ankommt, stellt sich der Fehler schnell heraus. Die Schutzhülle kann der Käufer nicht mehr zurückgeben. Und würde nun auf diesem Schaden sitzen bleiben.
Damit der Rücktritt vom Vertrag wirksam ist, muss dieser in Schriftform und unterschrieben zugestellt werden.
nö ist formlos möglich
Verstößt der Käufer gegen diese Bestimmungen verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Das betrifft das Recht auf Lieferung, wie auch der Rückerstattung des Kaufpreises. Den Anspruch auf Schadenersatz sowieso.
Dafür hätte ich gerne mal nen beleg, das die unberechtigte Rücktrittserklärung andere Rechte ausschließt