Private Krankenversicherung: Volle jährliche Selbstbeteiligung auch bei Tod nach wenigen Tagen?

5 Antworten

Die Selbstbeteilung ist wahrscheinlich gemäß Tarif für das volle Kalenderjahr vereinbart. In aller Regel wird dies so gemacht, was bedeutet das es keine Rolle spielt ob seit dem 01.01. für einen, zwanzig oder dreihundert Tage Leistung erbracht werden musste.Maßgeblich ist nur vorgenannte Vertragsbedingung. Damit ist die Kasse juristisch im Recht. Sieh es, bei aller Trauer und Verärgerung einmal anders herum: Hätte dein Vater z.B. einen Versicherungsbeginn am 01.12. und am 10.12. durch Unfall eine Rechnung von 30000 Euro gebracht, dann hätte die Kasse ja auch (abzgl Selbstbeteiligung) voll bezahlt und nicht 11/12 abgezogen weil er noch kein volles Jahr versichert war.

Du schreibst hohe SB, wie hoch ist es denn? Ich kenne maximal 2440,00 p.A....

An dieser Stelle auch von mir mein aufrichtiges Beileid.

XSilk 
Beitragsersteller
 11.05.2012, 10:27

Dankeschön.

Die SB liegt/lag bei 1.000 Euro.

In Deine Beispiel hätte die Kasse auch die volle SB einbehalten. Von daher erkenne ich den Unterschied oder die Analogie nicht.

Mir geht es ja nur um die SB, nicht den Beitrag ...???

Mein Beleid zum Versterben Ihres Vaters.

Nach den MB / KK der Vollversicherung endet der Vertrag auch mit dem natürlich Tod des VN ! Sollte bis dato keine ! Leistung in Anpruch genommen worden sein oder es auch keine Abrechnung im Sinne zur SB gegeben haben, steht die Forderung der PKV um den SB herum auf wackelige Füsse ...

Darf man fragen ,wer hier einbehalten will ?

HG DerMakler

XSilk 
Beitragsersteller
 11.05.2012, 10:23

Herzlichen Dank!

Leider hat mein Vater die letzten paar Tage intensiv Ärzte in Anspruch genommen und auch Tage im Krankenhaus verbracht, wodurch insgesamt über 1.000 Euro an Kosten für uns entstanden sind. Und 1.000 Euro war genau die SB.

Das ist ein ganz schöner Brocken für meinen Bruder und mich, denn die Rechnungen mussten ja bezahlt werden.

"Central" heißt die Krankenkasse ...

DerMakler  12.05.2012, 13:59
@XSilk

Zunächst würde ich Kontakt mit der Agentur aufnehmen ,die den Vertrag in Ihrem Bestand hatte und ihr die Problematik schildern ! Es kann auch sein ,das dies eine DVAG Agentur ist, da diese seit Jahreswechsel ein Exklusiv Recht vom Vermitteln und Verwalten der Central KV Verträge hat..

Wundert mich nicht, das die Herrschaften der Central um jeden € Einbehalt kämpfen, haben sie letztes Jahr fast den Supergau (Auflösung mangels Finanzierungsgrundlage..) erlebt.. !

Letztes Instanz wäre der Umbudsmann für Krankenversicherung in Berlin ,um die Sachlage zu klären ! ..aber..! : Aus von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann es gut sein, das auf Grund des Leistungsanspruch Ihres verstorbenen Vaters die Central sich im Recht befindet..

Tut mir leid dies so sagen zu müssen..

HG DerMakler

Hallo,

bei jeder PKV-Versicherung ist der gewählte Tarif maßgebend. Wenn im Vertrag inkl. aller Anlagen etwas über anteilige Versicherungszeiten und Selbstbeiteiligung beschrieben ist, gibt es vermutlich eine ganz eindeutige Regelung. Sonst wird es schwierig bis unmöglich.

Manchmal können diese Stellen helfen:

http://www.pkv-ombudsmann.de/

.unabhaengige-patientenberatung.de/

Gruß

RHW

XSilk 
Beitragsersteller
 11.05.2012, 10:29

Merci.

Vielleicht frage ich den mal wegen Kulanz ...

RHWWW  11.05.2012, 19:17
@XSilk

Gern geschehen und viel Erfolg!

Das Leben endet mit dem Tod. Die Krankenkasse muss anteilig die Kosten erstatten. So steht es im Gesetz. Sterbeurkunde beilegen.

Tommilein  09.05.2012, 17:07

Warum die Arztkosten erstatten? Dafür hatte er eine Versicherung. Bei den Behandlungen hat er ja noch gelebt, oder? Ihr müsst höchsten in Vorleistung treten, die man über die private KV wieder ersetzt bekommt.

Die SB ist völlig unabhängig von der tatsächlichen unterjährigen Versicherungslaufzeit. Wäre im umgekehrten Fall Euer Vater z.B. erst am 1.12. Mitglied der PKV geworden, wäre die gesamte SB für alle noch im Dezember eingereichten Rechnungen ebenfalls erhoben worden. Mein Beileid übrigens.
Und ja, die Kasse ist hier völlig im Recht. Der SB Anteil ist eine rein kaufmännisch kalkulatorische Leistung, die die monatlichen Beiträge des Mitglieds im Rahmen halten soll. Davon profitiert das Mitglied, wenn es wenige oder keine Rechnungen einreichen muss, wohingegen bei starker Inanspruchnahme von Leistungen der SB in voller Höhe abbezahlt werden muss. Um Kulanz könntet Ihr natürlich bitten, aber mit wenig Aussicht auf Erfolg.

XSilk 
Beitragsersteller
 11.05.2012, 10:30

Merci. Vielleicht frage ich mal diesen Ombudsmann wegen "Kulanz".