Beim Rasenmähen Schaden am Auto. Privathaftpflicht oder Kaskoversicherung?
Hallo liebe Leser,
wie im Titel schon erwähnt geht es um die Frage welche Versicherung in meinem Fall greift.
Am Wochenende hatte meine Frau Besuch einer Freundin gehabt. Die Bekannte hat ihr Auto bei uns in der Einfahrt abgestellt. Ich habe Rasen gemäht, dabei ist ein Stein gegen ihre Autoseitenscheibe geflogen und sie ist gesplittet.
Ich habe eine KFZ Versicherung sowie eine private Haftpflicht.
Auf Nachfrage bei meiner Versicherung (beide Versicherungen dort abgeschlossen) gabs die Auskunft, dass dies unter die "Benzinklausel" läuft und über die Haftplicht mit 150€ Selbstbeteiligung abgerechnet wird.
Im Internet steht bei der Benzinklausel, dass Sie greift wenn das Auto in irgendeiner Weise in Gebrauch war. Das ist hier doch nicht der Fall oder sehe ich das falsch? Gerne würde ich weitere Meinungen einholen um evtl. nochmal bei meiner Versicherung nachhacken zu können. Würde gerne die 150 € SB sparen.
Beste Grüße
11 Antworten
Die Antwort finde deiner Versicherung finde ich widersprüchlich. Wenn der Schaden unter die Benzinklausel fallen sollte, wäre das ein Ausschluss in der Privathaftpflicht.
Soll es also nach Meinung deiner Versicherung über die KFZ-Haftpflicht laufen? Da gibt es aber keine Selbstbeteiligung, dafür aber eine Rückstufung im Schadensfall.
Ich sehe es hier auch so, dass die Benzinklausel nicht greift, denn der Schaden ist ja nicht beim Gebrauch des KFZ entstanden.
Meiner Ansicht nach wäre das ein klassischer Fall für deine Privathaftpflicht. Wenn du da eine Selbstbeteiligung vereinbart hast, war das ja deine Entscheidung, um Beiträge zu sparen.
Stichwort Teilkasko.
Klarer Fall für die Privathaftpflicht.
Deine Kfz-Haftpflicht hat damit nichts zu tun, da Du den Schaden ja nicht mit deinem Auto angerichtet hast, sondern mit dem Rasenmäher.
Deine Teil- oder Vollkasko kommt auch nicht in Frage, da der Schaden ja nicht an Deinem eigenen Auto, sondern an einem fremden Auto entstanden ist.
Eine sogenannte Benzinklausel gibt es zwar, die hat mit dieser Sache aber auch rein gar nichts zu tun, denn sie schließt die Haftpflicht eines Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs für Schäden aus, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
In diesem Fall ist der Schaden aber durch den Gebrauch eines Rasenmähers entstanden, und nicht durch den Gebrauch eines Fahrzeugs. Der Hinweis der Versicherung auf die "Benzinklausel" ist also falsch.
Greifen würde die Benzinklausel wenn Du z. B. mit dem fremden Auto gefahren bist und dabei einen Schaden verursacht hast.
Alles klar?
Die Teilkasko des Halters des beschädigten Fahrzeugs haftet nicht, da es sich nicht um einen Teilkaskoschaden handelt. Diese würde nur haften, wenn der Schaden im Rahmen eines versuchten Diebstahls entstanden wäre. Selbst Vandalismus ist in der Teilkasko in der Regel nicht mit versichert.
Und die Teilkasko des Verursachers des Schadens hat mit der ganzen Sache schon mal rein gar nichts zu tun, s. oben.
Auf Nachfrage bei meiner Versicherung (beide Versicherungen dort abgeschlossen) gabs die Auskunft, dass dies unter die "Benzinklausel" läuft
Das ist totaler Schwachsinn und wer auch immer dir diese Auskunft gegeben hat sollte seinen Job bei der Versicherung an den Nagel hängen.
Das ist ein ganz normaler Privathaftpflichtschaden.
Die Teilkasko der Freundin würde den Schaden ebenfalls regulieren. Dann müsstest du der Freundin nur die TK SB zahlen. Wobei der TK Versicherer dann von dir Regress fordern kann. In beiden Fällen reguliert den Schaden aber ebenfalls deine Haftpflicht.
Der Schaden wird also „über die Kfz-Haftpflicht mit 150 EUR SB“ abgerechnet: Nein, da hast du was falsch verstanden oder es wurde dir nur verkürzt erklärt.
In der Versicherung gilt der Grundsatz „Eigen- vor Fremdversicherung“. Eine Eigenversicherung ist z. B. die Hausrat oder die Vollkasko, da man hier seine eigenen Sachen versichert. Eine Fremdversicherung ist i. d. R. eine Haftpflichtversicherung, da hier Schäden an Sachen von Fremden versichert sind.
Im beschriebenen Szenario haben wir einen Glasbruchschaden an einem Kfz, dafür kann man als „eigene Versicherung“ die eigene Teilkaskoversicherung nehmen - im vorliegenden Fall also die Teilkasko des beschädigten Kfz (!), der Halter hat ja in seiner Teilkasko die Glasbruchschäden an seinem Auto mitversichert.
Die hat oft auch 150 Euro SB. Man muss dabei auch keinen Verursacher benennen. Von daher ist das auch der einfachste Weg und unkomplizierteste Weg.
Einziger Wermutstropfen bei der Lösung sind die 150 Euro SB. Erst hier käme jetzt die Privathaftpflicht ins Spiel: Grundsätzlich ist ja tatsächlich so, dass ein Verursacher den verursachten Schaden ausgleichen muss. Das macht seine Privathaftpflichtversicherung (PHV).
Der geschädigte Kfz-Halter (!) müsste jetzt dem vermuteten Verursacher und dessen PHV juristisch sauber und gerichtsfest nachweisen, dass der Glasbruch tatsächlich auf dem vermuteten Weg über den Rasenmäher zu Stande kam. Gelingt das, bekommt er von der PHV auch noch den SB ersetzt und seine Teilkasko kann sich auch im Regress die Schadenzahlung zurückholen.
Sollte man den Fall übrigens über die PHV laufen lassen, wird die den Fall in der Abwehrfunktion regulieren, da es keine Pflicht des Rasenmähenden gibt, die zu mähende Rasenfläche vorher auf potentielle Schleudergeschosse zu überprüfen und man damit für die Auswirkungen des hochgeschleuderten Steins nicht verantwortlich ist.
Es würde meines Erachtens daher schon an der Fahrlässigkeit fehlen.
Selbst wenn wir annehmen würden, dass Fahrlässigkeit und Verschulden vorlägen, müsste man dann auch noch die Adäquanz prüfen - also beispielsweise der Fahrzeuglenkerin entgegenhalten, dass sie ihr Fahrzeug in einem „erkennbaren Gefahrenbereich“ geparkt hat. Selbst wenn sie schon vor Beginn des Rasenmähens dort geparkt hätte, so ist der Vorgang doch gut hörbar.
Zusammengefasst würde die PHV dem Versicherten hier wohl einen gut gewinnbaren Prozess finanzieren, um ihn über diesen Weg von der Zahlungspflicht zu befreien.
Leisten würde sie damit auf jeden Fall!
Die Teilkasko ist hier die bessere Lösung, falls eine Zahlung (anstatt einer juristischen Klärung) erwünscht ist.
Derartige Schäden (Steinschlag durch Rasenmähen) wurden schon zigfach von Haftpflichtversicherungen reguliert. An der Haftung besteht hier praktisch kein Zweifel und die PHV würde mit Sicherheit auch keinen Rechtsstreit anstreben.
Inwieweit soll hier die ( eine)Benzinklausel Anwendung finden - durch die Nutzung Deines Rasenmähers wurde gemäß Deiner Beschreibung ein Stein in die Luft geschleudert, der dann die Scheibe eines auf Deinem Grundstück parkenden Besucher !- PKW beschädigt hat.
Was bitte schön soll dann Deine KFZ-Haftpflichtversicherung damit zu tun haben?
Und Rasenmäher + PKW haben keinerlei versicherungstechnische Berührungspunkte - wie man es z.B. bei einem wegerollenden Einkaufswagen auf einem Discounterparkplatz unterstellen könnte.
Danke würde die Rückmeldung. Ich werde bei meiner Versicherung nochmals nachfragen bzgl dieser Thematik. Ich sehe das genauso, dass die KFZ Versicherung nicht dafür zuständig ist.Wenn es über die KFZ Versicherungen laufen sollte, kämen neben den 150 € an SB evtl könnte noch eine Hochstufung kommen, das wäre alles von Nachteil.
Es geht auch nicht um Deine Kfz-Haftpflichvericherung,
sondern um die Benzinklausel in Deiner Privathaftpflichtversicherung
Aber aufgrund der Benzinklausel in meiner Privathaftpflicht, greift diese nicht. Deshalb soll es laut Versicherung über die KFZ-Teilkasko laufen. Die Frage, ob die Benzinklausel greift, wurde im Forum bereits geklärt.
Stichwort Teilkasko. Also die des beschädigten Kfz.