Post falsche Briefzustellung
Es gibt ja das bekannte Postgeheimnis. Aber was mich letztens beschäftigt hat ist folgende Frage.
Kommt ja doch hin und wieder vor, das man Post von jemandem anderen im Briefkasten hat. Wie sieht es da dann eigentlich aus, ist man hier verpflichtet diese "falsche" Post an den Empfänger zu geben oder zurück an die Post geben, oder darf diese behalten werden?
Würd mich einfach mal Interessieren.
8 Antworten
Grundsätzlich wäre man verpflichtet, es der Post zurückzugeben. Wenn es aber in die Nachbarschaft gehört würde ich es dort auch einwerfen - vielleicht ist der Brief ja dringend...
oder zurück an die Post geben
Dabei solltest Du kurz prüfen, mit welchem Zustellunternehmen der Brief ursprünglich kam.
Bei uns ist es der Zusteller eines Post-Konkurrenten, der die Briefe nach Zufallsprinzip verteilt. Würde ich die falsch zugegangenen Sendungen in den Postbriefkasten werfen, wäre die Deutsche Post (mit Recht) nicht bereit, diese Sendungen dem Empfänger gratis zuzustellen, sondern würde vermutlich ein Nachentgelt erheben.
Guten Morgen,
der Empfänger einer Postsendung, die versehentlich in seine Hände gelangt auch nicht an ihn persönlich adressiert ist wird schon kraft Gesetzes verpflichtet, den Brief an den rechtmäßigen Eigentümer bzw. Empfänger, sofern dies ohne größere Umstände möglich ist, herauszugeben, anderenfalls der Deutschen Post AG retour zu übergeben oder sich an eine beliebige Polizeidienststelle zu wenden;
anderenfalls würde man sich ggf. der (Fund-) Unterschlagung gem. § 246 StGB strafbar machen.
Sie fragen, ob die Post sogar behalten werden darf;
da es gem. § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar ist, einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück zu öffnen, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, hätten der Finder überhaupt kein Interesse daran, die Post zu behalten; er dürfte sich noch nicht einmal Kenntnis über den jeweiligen Inhalt, auch nicht ansatzweise, verschaffen, da dies sonst strafbar wäre.
Die o.g. Tat ist bspw. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Weitere Vorschriften zu ähnlich gelagerten Fällen, insbesondere für Mitarbeiter von Briefzustellungsunternehmen wie der Deutschen Post AG, werden in § 206 StGB geregelt und unter Strafe gestellt.
Es ist aus diesem Grund abzuraten, unrechtmäßig empfangene Post zu unterdrücken/ unterschlagen bzw. diese zu behalten, obwohl an einen Dritten adressiert.
MfG
"Falsche" Post darf auf keinen Fall geöffnet werden. Auch hier gilt das Briefgeheimnis.
Da ich eh ständig an unserer Posttstelle vorbei komme gebe ich sowas immer direkt da am Schalter ab mit der Info, dass die Post falsch angekommen ist.
Ob man die jetzt irgendwo abgeben MUSS weiß ich nicht, ist in meinen Augen aber selbstverständlich das zu machen. Vielleicht wartet der Empfänger ja auf was Wichtiges.
Wenn der Brief nicht für dich ist, dann darfst du ihn auch nicht öffnen...