Falsches Paklet erhalten; behalten?
Ich habe bei einem Kleider Versandshop eine Jacke und Schuhe bestellt. Diese kamen heute an, allerdings auch ein Paket mit einem Shirt, dass ich nicht bestellt habe und auch nicht meine Größe ist. Es wurde wohl an die falsche Adresse geschickt.
Darf ich die Ware rein rechtlich gesehen behalten? Ich werde es morgen zurückschicken, aber trotzdem würde mich die Lösung des rechtlichen Konflikts interessieren. Bin ich verpflichtet, das Paket zurückzusenden? Eigentlich müsste doch das Versandhaus aktiv werden, oder?
4 Antworten
Vielleicht beantwortet folgendes deine Frage?
§ 241 a BGB. Erhält ein Verbraucher unbestellte Ware zugesandt, kommt weder durch bloßes Schweigen noch durch Ingebrauchnahme der Ware ein Vertrag zustande. Verbraucher können die Ware also nach Belieben benutzen oder vernichten. Sie sind weder zur Aufbewahrung noch zur Rücksendung verpflichtet. Der Unternehmer hat keinerlei Schadensersatzansprüche.
Danke, das erscheint mir am glaubwürdigsten! :)
ich glaube nicht, dass Du das zurückschicken musst. Du hast die Ware unaufgefordert zugeschickt bekommen - dass das ein Versehen der Firma war, ist nicht Deine Schuld. Moralisch ist es natürlich richtig, die Ware zurückzuschicken :-) Oder ruf doch an, vielleicht verzichten die auf die Rücksendung (das ist für die ja meistens viel teurer).
Ja, das Versandhaus muß aktiv werden. Du bist nicht Eigentümer der Ware. Damit darfst Du Dir diese nicht "zugeignen", also das Shirt nicht benutzen oder es verschenken - DAS wäre dann Unterschlagung. Du mußt es aber auch nicht zurück schicken. Du kannst verlangen, daß es der rechtmäßige Eigentümer dieses in angemessener Frist abholt. Tut er es nicht, darfst Du es sogar vernichten. Du darfst es Dir nur eben nicht zueignen.
Du bist nicht Eigentümer der Ware.
Ich denke schon, dass der Fragesteller in diesem Fall Eigentümer geworden ist!
Man kann es öffentlich versteigern lassen (aber nicht eBay).
Interessant. (Nicht ironisch gemeint!) Woher leitet sich das Recht ab? Das ist mir so noch nie unter gekommen.
Für den Eigentumsübergang fehlt es an der Einigun (§ 939 BGB).
Das Recht zur Versteigerung ist in §§ 383 ff. BGB geregelt: http://dejure.org/gesetze/BGB/383.html
Du solltest das Paket in jedem Fall zurück geben. Es ist nun mal nicht dein Eigentum. Du machst dich damit strafbar.
nö
Nein, das darf man nicht. Man kann es öffentlich versteigern lassen (aber nicht eBay).