Polizei hat beschlagnahmten PC...

7 Antworten

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Grundsätzlich: Zufallsfunde können auch für andere Strafverfahren verwandt werden. Ausnahme nur bei Katalogstraftaten, wie z.B. bei einer Gebäudedurchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO.

Werden also anlässlich der Durchsuchung andere Straftaten festgestellt, kann man in der Regel damit rechnen, dass sie für andere Strafverfahren verwandt werden. Allerdings werden die Rechner oft nicht durch die Polizei, sondern durch externe Sachverständige untersucht. Sie bekommen einen klaren Auftrag, den sie erfüllen, gezielt nach anderen Straftaten außerhalb des Auftrags suchen sie nicht.

Ob der Täter gestanden hat kann auf die Suche nach Beweisen Einfluss haben, muss aber nicht. Wenn damit zu rechnen ist, dass es sich der Täter in der HV anders überlegt, dann sind eigene Beweise für den StA immer ganz hilfreich.

colt1212  21.02.2013, 12:13

genauso siehts aus....

Das beweismittel wird forensich untersucht um weitere rueckschluesse zu ziehen und dann zumiest eingezogen.

Dabei koennen bestimmte anwendungen und codex sicher gefunden werden, die dann mit sicherheit weiter untersucht werden, ob dies zu konsequenzen in dem spezifischen fall fuehrt, endscheidet die staatsanwaltschaft, auch ob die rechteinhalber informiert werden.

Sie wird und muss, denn sie will ja weitere nachverfolgbare spuren haben und bei der gelegenheit wird jedes mittel genutzt, zumal die eigenen ermittler in diesem umfeld nur bedingt erfolgreich sind.

Das gestaendnis hat auf die untersuchung und die gerichtsfeste sicherung von beweismitteln keinen einfluss, schon gar nicht darauf ob weitere ansaetze und spueren verfolgt werden ....

das ist ganz einfach: sollte die polizei feststellen, das auf dem rechner programme sind, die dort auf illegale weise hingekommen sind (also z.b. spiel, die raubkopiert wurden, oder andere programme), dann wird die polizei ganz sicher ermittlen. fakt ist, das die polizei , wenn sie von straftaten erfährt, diese der staatsanwaltschaft melden muss und diesse dann entscheidet, ob ein verfahren eingeleitet wired oder nicht. und bei raubkopien und ähnlichem ist es ganz sicher so, das das die staatsanwaltschaft so sehr interessiert, das sie ein verfahren einleiten wird bzw. sogar muss. es ist ja so, das die strafverfolgunsgbehörden bei bestimmten straftaten und bei straftaen, bei dnen öffentliches interesse vorliegt, die ermittlungen aufnehmen MUSS. und ich rede ja hier von straftaten, nicht von ordnungswidrigkeiten wie zu schnelles fahren. das kopieren , illeagel downloaden usw. von filmen, speilen usw. ist nunmal eine straftat, keine kleinigkeit. da wird also, wenn sie was entdecken, ganz sicher was kommen. und da ist es egal, wie das mitov war, sobald verdachtsmomente für eine straftat oder sogar beweise für eine straftat vorleigen, wird jedes bisschen aufgenommen und dementsprechend behandelt.

iFre4k 
Beitragsersteller
 20.02.2013, 20:54

Unglaublich wie sich die Meinungen teilen viele Meinen das die Warez die Polizei nicht interessieren sondern nur nach dem Suchen wofür sie beauftragt wurden. Zitat:"Wo kein Kläger dort auch kein Richter". Hoffe mal das diese Aussage stimmt. Trotzdem Danke

colt1212  21.02.2013, 12:10
@iFre4k

das ist ne falsche annahkme: die polizei ist beauftragt, en computer zu durchsuchen. und sie darf vom gesetz her nicht über anzeichen weiterer straftagen hinwegsehen, das verbietei ihr die gesetzgebung. sie MUSS, wenn sie anzeichen für weitere straftaten entdekct, dies der staatsanwaltschaft melden und diese muss dann entscheiden, ob sie ein verfahren einleitet oder nicht oder es sogar muss. das kommt dann auf die straftat an. bei owigs oder nicht öffentlichen interesse muss sie dies nicht, bei straftaten und öfffentlichen interesse muss sie dies und wird es tun müssen. und deswegen kann die polizei als hilfsbeamte der staatsanwaltwschaft nicht einfach so über irgendwelche anzeichen hinwegsehen, auch wenn sie danach nicht gesucht haben. die polizei muss, wenn sie von straftagen kenntnis eerlangt auf jeden fall tätig werden. auch wenn sie nur durch zufall über diese straftat kenntnsi erlangt. stell dir doch vor, sie würde im rahmen eines verhörs wegen diebstahsl erfahren, das der dieb auch jmeanden umgebracht hat...da kann die polizei nicht sagen: "och, jemanden ermordet hast du auch, aber deswegen befragen wir dich ja nicht, müssen wir nix tun". wer das gelaubt, der irrt. und hier in dieser frage ist es genauso: erlangt die polizei zufälligerweise beim durchsuchen an daten, die auf andere straftaten als die betrefende, so hat sie auch da was zu tun. auch, wenn die straftat nur gleichgelagert ist. wenn also wegen straftat an die firma x gesucht wird, und dabei anzeichen für straftat gegen firma y gefunden werden, obwohl es dieselbe tat ist, muss die plizei trotzdem ermitteln.

Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses darf die Polizei auf jeden Fall den Recner mitnehmen. Ob die sich für Spiele interessieren, kann ich Dir nicht sagen. Auch wenn der 14jährige gestanden hat, könnten ja noch weitere Vorfälle auf dem PC sein und das muss überprüft werden.

PS. Tolle Aussage, dass es die erste Tat war. Da kann man ja auf Karriere hoffen.

Übrigens hatten wir das auch bei einer Durchsuchung, dass der PC mitgenommen wurde, obwohl keinerlei Verdacht dazu bestand.

iFre4k 
Beitragsersteller
 20.02.2013, 17:09

Definiere weitere Fälle? Du meinst weitere Fälle mit dem gleichen Motiv?

mamaundkind  20.02.2013, 17:28
@iFre4k

Ja, auf dem PC könnten sich noch weitere Verdachtsmomente ergeben, die noch gar nicht ans Tageslicht gekommen sind. Daher werden die sich den PC sicherlich noch vornehmen. Ich will Dir nur gleich sagen, das kann dauern, bis Ihr den PC wiederbekommt. Mein Sohn hatte die ganze Sache dem Anwalt übergeben und der hat nach immerhin 2 Monaten den PC dann endlich herausbekommen, obwohl zu dieser Zeit längst feststand, dass nicht mein Sohn, sondern ein anderer der Täter war.

iFre4k 
Beitragsersteller
 20.02.2013, 17:43
@mamaundkind

Dies war mir schon bekannt trotzdem Danke !

Wegen Jugendstrafrecht wird die Strafe geringer ausfallen.

Du solltest wissen, dass ein Durchsuchungsbeschlus benennen muß, was gesucht wird. Der Durchsuchungebeschlus muß von einem Richter unterschrieben sein.

Wenn durchsucht wird, muß eine Kopie der Beschlusses voerher ausgehändigt werden. Es muß ein Protokoll erstellt werden, wo die beschagnahmten Dinge aufgelistet sind.

Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen.

Aussagen vor der Polizei müssen nicht in der Gerichtsverhandlung widerholt werden, wenn man erkennt, dass man in der Sache nicht das gesagt hat, was die Polizei meint, was Tatsache ist.

Die Polizei setzt einem immer unter Druck!!!

Was im Detail ein Gericht urteilt erfährt die Polizei häufig nicht. Polizeieinträge werden schnell gelöscht.

Irubis  20.02.2013, 21:10

Die Polizei setzt einem immer unter Druck!!!

eigene Erfahrung oder Hörensagen?

Sorry, aber deine Beiträge sind nicht von sonderlicher Sachkenntnis geprägt.