Rollerdieb gefasst - Schadensersatz?
Hallo Leute,
mein Roller wurde vor 10 Tagen gestohlen. Gestern kam der Anruf der Polizei, dass mein Roller wieder gefunden wurde. Auch den Täter haben sie gefasst.
Der Roller war abgemeldet (d.h unversichert) auf unserem Grundstück abgestellt worden, wo er von dem Täter gestohlen wurde. Gefunden wurde der Roller in einer Werkstatt, wo mehrere Teile abgebaut waren (= Beim Roller fehlen viele Teile; ist nicht fahrtüchtig)
Er bekommt seine Strafe ja durch die Staatsanwaltschaft.
Meine Frage: Bekomme ich Schadensersatz? Eigentlich müsste doch der Täter meinen Roller Zahlen, oder nicht? Der Täter ist laut Polizeiangaben unter 18 Jahre alt. Haften da nicht seine Eltern? Oder können die Eltern verweigern für den vom Sohn verursachten Schaden aufzukommen? Wie geht es dann weiter?
Ich finde es nur gerecht, dass der Dieb mein Roller mit Geld "entschädigt", dass der Roller zumindest wieder im Zustand wie vor 2 Wochen ist.
11 Antworten
Du hast einen Schadensersatzanspruch gegen den Täter nach § 823 BGB. Wenn der Dieb älter als 7 Jahre ist, ist er auch grundsätzlich auch haftbar (§ 828 BGB). Die Frage ist nur, ob bei ihm was zu holen ist.
Du kannst nur ersetzt verlangen, was Du an Schaden auch tatsächlich hattest. Ggf. nur die Reparaturkosten. Um den Anspruch geltend zu machen, würde ich mir einen Anwalt nehemen. Der kann auch die adresse des Diebes herausfinden.
Das Gericht wird ihn dazu verurteilen den Schaden wieder in Ordnung zu bringen. beziehungsweise für das reparieren zu bezahlen. Daher, alle Rechnungen aufbewahren.
Du solltest mit einem Anwalt reden, damit Deine Angelegenheit dann vor Gericht zur Sprache kommt.
Du hast Anspruch auf Schadenersatz gegen den Täter. Fordere ihn zunächst auf, den Schaden zu begleichen. Wenn er nicht zu Deiner Zufriedenheit reagiert, wirst Du wohl um eine Zivilklage zur Feststellung Deines Anspruchs nicht herumkommen. Du solltest die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.
Wenn keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, haben die Eltern des Taeters nichts mit der Sache zu tun und koennen somit auch nicht in Anspruch genommen werden.
Ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, haengt von den naeheren Umstaenden und natuerlich auch vom Alter des Taeters ab. Ist er 14, hat das Ding nachts geklaut und moeglicherweise auch schon eine entsprechende Vorgeschichte, koennte eine solche beim Hinzukommen weiterer besonderer Merkmale vielleicht gerade noch vorliegen. Ist er hingegen bereits 17, geht da wahrscheinlich gar nix mehr.