Polizei fährt ohne Sonderrechte über Rote Ampel?
Folgende Situation.
Ich bin eben auf dem Weg nach Hause gewesen und fuhr gerade an eine Rote Ampel ran auf der gegenüberliegenden Fahrbahn war auch rot.
Nun kam mir ein Streifenwagen entgegen der kurz das Blaulicht einschaltete als er über die Ampel gefahren ist haben sie das Blaulicht wieder sofort ausgemacht.
Dazu sei gesagt es waren nur der Streifenwagen und ich an der Ampel sonst war da niemand.
Und sowas ist mir nicht zum ersten mal aufgefallen das habe ich jetzt schon des öfteren erlebt das mal eben der Finger zum Blaulichtschalter geht und dann ganz schnell wieder aus sobald sie über Rot sind.
Ist das ganze so erlaubt was die Beamten machen?
Kann man da irgendwie gegen vor gehen?
Sowas geht mir ziemlich gegen den Strich!!
Meines Wissens nach dürfen Beamte und auch Feuerwehr und der gleichen nur mit Freigebe der Leitstelle mit Sondersignal fahren.
16 Antworten
Da liegst Du falsch. Die "Sonderrechte" haben die Einsatzfahrzeuge immer.
In einem anderen Paragraphen der StVO ist geregelt, dass man ihnen Platz machen muss, wenn sie Blaulicht und Martinshorn einschalten (aber auch nur, wenn beides eingeschaltet ist!). Das bezieht sich also nur darauf, dass sie Dich zur Seite scheuchen dürfen. Die Verkehrsregeln übertreten dürfen die Polizeifahrzeuge immer. Natürlich sind sie für dadurch verursachte Unfälle ggf. verantwortlich (wobei Du ihnen das erst mal nachweisen musst).
Sonderrechte sind sogar personenbezogen. Das heißt: Nicht das Fahrzeug hat Sonderrechte, sondern der Polizist hat Sonderrechte. Ein Polizist darf also, sofern dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist, in jedem Fahrzeug seine Sonderrechte nutzen.
Das wird im Zweifel immer unterstellt werden.
Das stimmt wohl, mit so etwas wird sich ein Gericht auch nur befassen, wenn es zu einem Schaden kam.
Lies dir bitte mal die StVO durch wenn du schon am Straßenverkehr teilnimmst. Insbesondere den § 35, da steht das sie Sonderrechte haben und auch unter welchen Bedingungen. In dem § steht aber nichts von Blaulicht. Warum wohl? Weil das für die Sonderrechte vollkommen unnötig ist.
Das sie das Blaulicht kurz angemacht haben liegt am § 38 und war nur für dich zur Warnung.
Wenn sie zu einer Lage fahren kann es manchmal taktisch mehr als unklug sein da mit voller Disco anzufahren. Den eventuell noch vor Ort seienden Täter muss man ja nicht unbedingt vorher in die Flucht schlagen.
Den eventuell noch vor Ort seienden Täter muss man ja nicht unbedingt vorher in die Flucht schlagen.
Da kenne ich aber auch einen Fall wo ein Einbruch in einer Firma gemeldet wurde und der Streifenwagen mit vollem Program noch 3 Mal um den Block gefahren ist bevor der in den Firmenhof abbog. Also da haben wir spekuliert ob etwaig noch hantierende Täter weg sein sollten bevor sie da sin.
Sie sollen aber auch manchmal "gelenkt" werden. Die Absicht ist nur dann absurd, wenn man sie nicht versteht!!!!
Bis Verstärkung kommt oder ein Ring steht, fährt man eben mit voller Bambule im Kreis. Das soll dann die Täter an Ort und Stelle halten.
Aber es wird immer gemeckert. Immer. Weil so Spacken wie der FS meinen, sie sind schlauer.
Wenn da nun der Eindruck entstanden wäre wirklich solche Absichten zu vertreten hätte man dies auch verstanden, die fuhren aber solch grosse Bögen dass da ne ganze Menge Zeit zusammenkam in der etwaige Täter mehr als genug Zeit zur Flucht gehabt hätten.
Das weißt du nicht. Du vermutest das nur. Das ist subjektive Sachverhaltserweiterung.
Ach so, Du warst offenbar dabei😂
Genauso sehr wie du!
Was denkst Du denn, woher ich diesen Fall kenne? Wir waren in einem benachbarten Gebäude als dieses Spektakel ablief.
Und in der Leitstelle - du weißt Bescheid!!!!
Ja, das ist erlaubt.
Sonderrechte haben nichts mit Blaulicht oder Martinshorn zu tun. Die können und dürfen sogar mit Fahrzeugen in Anspruch genommen werden, die gar keine Sondersignalanlagen haben.
Wie kannst du denn beurteilen, dass sie keine Sonderrechte hatten?
§35 StVO regelt ganz klar,
1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Da steht nichts, aber auch rein GAR nichts von Einsatzsignalen .
Dazu ergänzend: §38 StVO
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Diese beiden Paragraphen stehen unabhängig voneinander und bedingen sich nicht gegenseitig.
Die Polizei darf also, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, z.B. zu schnell fahren oder auch die Vorfahrt nehmen. Das Blaulicht hat damit NICHTS zu tun.
Natürlich ist es in der Praxis meistens sinnvoll, die sogenannten Sonderrechte (§35) und die Wegerechte (§38) zusammen zu verwenden.
Abstruse Beispiele:
Ich fahr bei Rot über die Ampel, darf das nach §35 StVO... aber kündige das nicht an => Werde ich wohl nur der 2. Sieger sein
Ich benutze die Wegerechte, also Blaulicht und Einsatzhorn (§38), aber bleibe an der nächsten Ampel stehen => Auch nicht Sinn der Sache.
Ergebnis: §§35 und 38 StVO werden in der Praxis sinnvollerweise gemeinsam angewandt. Zur Wahrnehmung von Sonderrechten sind aber weder Blaulicht nach Martinshorn notwendig.
Wenn die Kollegen also einen Einsatz haben, mit dem Hinweis "Täter vor Ort", werden sie sich nicht ankündigen in dem sie mit Blaulicht und Tatütata zum Einsatzort hinfahren. Sehr wohl werden sie aber ihre Sonderrechte in Anspruch nehmen, weil es eilt.
Meines Wissens nach dürfen Beamte und auch Feuerwehr und der gleichen nur mit Freigebe der Leitstelle mit Sondersignal fahren.
Das ist falsch, ob ich Sondersignale verwende oder nicht, bestimme ich und sonst niemand...
Was Du im letzten Satz ansprichst ist die Handhabung beim Rettungsdienst. Deren Sonderrechte richten sich nach § 35 Abs. 5a StVO. Das Vorliegen der Voraussetzungen gibt dort die Leitstelle vor.
Feuerwehr und Polizei erhalten die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO; da bedarf es keiner Leitstelle.
Zudem hat man Sonderrechte auch ohne blaues Licht und ohne Horn. Da beim Einsatz der Sonderrechte jedoch immer Vorsicht geboten ist, wird oft das Blaulicht aktiviert um die anderen Verkehrsteilnehmern auf die "Gefahr" hinzuweisen.
Immer dürfen sie das nicht, sondern nur, wenn es zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben geboten ist.