Patientendaten trotz Schweigepflicht an Polizei / Jugendamt weitergeben?
Hallo, Ich bin Student in einer Klinik und hatte vor einigen Wochen einen Vorfall, bei dem mir ein Mann mit seinem 3-Jährigen Kind auf dem Arm tragend sagte, das er mir die "Kehle durchschneiden wolle", da es wohl behandlungsprobleme gab, in die ich aber garnicht involviert war. Das Kind war als Patientin da, soweit ich das mitbekommen habe. Zuletzt wurde mir geraten, bei sowas zukünftig Polizei und Jugendamt zu verständigen. Nun meine Frage: Ich kenne den Namen dieses Mannes ja garnicht. Darf ich Polizei / Jugendamt verständigen und den Nachnamen aus der Akte des Kindes entnehmen? Hinzu kommt, dass die Ehefrau mit blauem Jochbein gesegnet war, was wiederum ein "Verdacht!!!" für häusliche Gewalt darstellen kann. Ich bedanke mich im Voraus für die Antworten Euer Trasher
4 Antworten
Wo ist Dein Problem bei dem geschilderten Fall?
Bist Du darauf konditioniert, bei häuslicher Gewalt - welche Du leicht erkennbar schilderst - die Augen zu verschließen und sie dadurch zu unterstützen?
Bist Du der Meinung, ein Arzt - der Du ja mal werden willst - hat das Recht, die Augen vor massiver körperlicher und nichtkörperlicher Schädigung zu verschließen?
Oder hast Du Probleme damit, Grenzen der Zuständigkeit eines Arztes anzuerkennen?
Bitte denke über diese Fragen ernsthaft nach.
Ansonsten schaue doch mal z.B. online nach der Dauer-Nothilfe welche es z.B. in Frankfurt am Main für misshandelte Kinder gibt. Solltest Du auf der Seite der Uniklinik, Fachbereich Kinder, finden. Da wird Deine Frage ausführlicher behandelt.
Zunächst einmal kenne ich mich auf dem juristischen Gebiet zu wenig aus, um Dir hier aus juristischer Sicht einen Rat zu geben.
Sehe Dich Sache hier aber (auch) mal aus einer anderen Perspektive. Wenn Du den (berechtigten) Verdacht hast, dass hier eine Straftat zugrunde liegt, die sich möglicherweise noch wiederholen könnte - sollte dem Opfer hier nicht geholfen werden? Gerade damit sich mögliche Straftaten in diesem Einzelfall in Zukunft nicht wiederholen? Allein um dem Opfer (auch für die Zukunft) zu helfen würde ich mich an staatliche Stellen wenden.
Also meiner Ansicht nach: hat er dich bedroht, das ist Strafbar. Das fällt glaube ich nicht unter die Schweigepflicht, denn es hat nichts mit der Patientin und deren medizinischer Akte zu tun, auch wenn es seine Tochter ist. Dass die Mutter ein blaues Auge hat genauso wenig.
Du kannst bei der Polizei anrufen, die werden dir schon sagen, ob du das darfst. Du kannst evtl. auch eine Anzeige gegen Unbekannt machen, dann kann die Polizei den Namen herausfinden.
Den Namen würde ich erstmal nicht aus der Akte entnehmen. Erstmal die Anzeige erstatten - dann wird der Name vielleicht von der Behörde angefordert.
Ich meine halt daß du dich damit vielleicht Strafbar machen würdest wenn du Daten entwendest. Bei einer Anzeige mit der Information daß du den Namen ja kennst, bist du auf der sicheren Seite.
Hallo LustgurkeV2
Danke für die schnelle Antwort! Aber auch, wenn es um das Wohl des Kindes geht?
Gruß