Guten Abend geehrte Community
Ich stehe möglicherweise vor einem Chaos und bin aufgrund meiner beruflichen Situation auf eure Antworten wirklich angewiesen;(
Momentan absolviere ich seit knapp zehn Monaten eine Ausbildung und bin Beamtenanwärter im mittleren Dienst. Leider bin ich gleich zu Beginn des Vorbereitungsdienstes durch probleme mit gewissen Vorgesetzen anhand einer aüßerst schlechten Beurteilung negativ in Erscheinung getreten. Daraufhin wurde mir von seitens der Behörde mitgeteilt, das man das ganze weiterhin intensiv beobachten würde und mich mit anderen Worten quasi vor die Tür setzen würde, wenn ich die Erwartungen, die an mich gestellt werden nicht erfüllen sollte.
Nun ist es so, dass ich meinen ersten Teil der Zwischenprüfungklausuren geschrieben habe und ich trotz guter Vorbereitung mir vom Bauchgefühl ziemlich sicher bin, für diese Klausur eine 5 oder 6 zu bekommen, da ich einen Blackout hatte. Ich wirke dadurch extrem angespannt und hatte bereits eine schlechte Ausgangspostion. Jetzt ist es so das ich mir über alle möglichen Konsequenzen berechtigte gedanken machen muss, zu diese zählen unter anderem meine Entlassung da ich Beamter auf Widerruf bin. Meiner größten Sorge sehe ich aber etwas anderem entgegen und zwar soll es üblich sein, das Behörden generell den Anwärtern nahe legen, sie sollten doch freiwillig von selbst aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden, um somit die unter Auflagen gewährten Anwärtersonderzuschläge im vollen umfang dann anschließend zurückfordern zu können. Ich habe zudem vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst eine derartige Vereinbarung unterschrieben in dem es heißt: Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt.Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel
Worauf kann ich mich im falle des nicht bestehens der Zwischenprüfung einstellen? In diesem Gesetzestext ist von "nicht vor dem Abschluss" des Vorbereitungsdienstes und dem schuldhaftem nichtbestehen der Laufbahnprüfung die Rede, heißt das etwa das ich für all die Monate die Bezüge zurückbezahlen muss, selbst wenn ich keinen Antrag auf meine eigene Entlassung stelle und mich weigere freiwillig aus dem Vorbereitungsdienst auszuscheiden? Muss ich einer Rückforderung des Anwärtersonderzuschlages auch fürchten, wenn die Behörde mich entässt?
Ich bitte um Hilfe
viele grüße Olaf