Offene Mietzahlungen, wer bezahlt Anwalt?
Es sind offene Mietrückstände durch Finanzprobleme entstanden. Man ist bereit, die offenen Kosten nachzuzahlen, jedoch wurde sofort ein Anwalt vom Vermieter beauftragt ohne sich vorher zu einigen. Welche Seite muss nun den Anwalt bezahlen ?
5 Antworten
Das kommt auf den Inhalt der Schriftsätze an.
Ging es nur um die Zahlungsmodalitäten, die vorher eindeutig geklärt waren, hat der Vermieter überreagiert. Ich gehe aber davon aus, dass hier im Vorfeld schon mehr gelaufen ist.
Offene Mietzahlungen - diese Formulierung läßt den Schluß zu, dass es sich um mindestens 2 Monatsmieten handelt - also zahlt ihr als Verursacher auch die Anwaltskosten.
Die zwei Monatsmieten sind nur für die Berechtigung zur fristlosen Kündigung relevant. Ansonsten darf der Vermieter bei jedem Zahlungsverzug einen Anwalt beauftragen und die Kostenerstattung verlangen.
Der Mieter ist im Zahlungsverzug, sobald er die Miete nicht wie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen zahlt. Die Gründe sind dafür unerheblich. Insofern wird der Mieter regelmäßig mit Ablauf des dritten Kalenderwerktages im Verzug sein und ist dann verpflichtet, die dadurch anfallenden Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Da gehören auch die Anwaltskosten dazu (materieller Kostenerstattungsanspruch).
Es gibt keine Pflicht für den Vermieter, sich "vorher zu einigen". Der Vermieter darf vielmehr bei Zahlungsverzug sofort einen Anwalt beauftragen und Kostenerstattung verlangen.
der verlierer wird den anwalt zahlen wenn es vor gericht geht.
wann miete gezahlt werden muss steht im mietvertrag. kann man da mal nicht zahlen muss man sich da vorher mit dem vermieter einigen,
Du bist im Verzug. Du musst den Anwalt zahlen. Eine Einigungspflicht besteht nicht.
Hast Du ein Schreiben vom Vermieter bekommen, wo er den Anwalt "androht"? Sonst google mal nach "Zahlungsverzug", da wirst Du bestimmt fündig.
Zahlungsverzug liegt bei kalendarisch bestimmter Leistungszeit bereits mit Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes vor. Mietzins ist regelmäßig bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen - danach besteht automatisch Verzug. Die Androhung unter Fristsetzung ist daher nicht erforderlich.