Obdachlos U25, welchen Anspruch hat man?

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Kurze und knappe Antwort: JA!

Person A sollte schnellstmöglichst beim zuständigen Jobcenter vorsprechen und einen Antrag stellen auf ALG II. Hierauf besteht Anspruch, falls kein Einkommen oder Vermögen irgendwo besteht. Aber auch hier gibt es Freibeträge.

Bist du Person A oder B? Oder war die Frage rein theoretischer Natur?

vitkAaa 
Beitragsersteller
 22.03.2013, 13:01

Bin keiner der beiden Personen, war für einen Freund. Danke für die Antwort!

ganz einfach ihm steht H4 zu. Da hat wieder jemand nur aufs Alter geschaut, deswegen wurde er weggeschickt. Das gesetz das der U25 bei der Mutter wohnen muss greift hier nicht, da er eine abgeschlossene Ausbildung hat, die Mutter ist nicht mehr Unterhaltspflichtigt und kann ihn vor die Tür setzten wann sie Lust dazu hat.

Hi zusammen,

Der prinzipielle Anspruch ist in der Situation auf jeden Fall gegeben. Prinzipiell nur, da die anderen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein müssen!

Um eine BG kann es sich im Fall nicht handeln da keine Anmeldung vorliegt. meldet sich Person A bei Person B an wird erst einmal geprüft werden müssen ob eine VE oder HG vorliegt. Anschließend kann erst eine BG vorliegen, außer es werden ein wenig komische Aussagen getätigt die einer BG nicht entgegenstrecken.

Den Antrag daher schnellstens formlos einreichen (mit postalischer Erreichbarkeitserklärung einer Nähe gelegenen Instutition für Wohnungslose.

Bei fragen bitte melden.

er kann zum amt gehen und harz4 beantragen ,die bezahlen ihm die miete und vielleicht auch die erstausstattung der wohnung . wenn er raus geworfen wurde und es kein zusammenleben mehr gibt ,auch später nicht durch zuwürfniss mit der mutter ,steht ihm wohl unterstützung zu . er ist erwachsen und kann sich eine kleine wohnung suchen ,der kunpel mit der unterkunft ,darf 6 wochen besuch haben und ist eine weile zeit zum suchen und alles zu erledigen . er kann sich erkundigen ,am amt direkt oder auch googln und sehen was ihm fakt zusteht ,in seinem fall und zur seiner sachlage . das wird schon gut gehen und jeder hat anspruch auf hilfeleistungen vom staat ,also warum nicht er und würde es so schnell es geht in erfahrung bringen wollen . ich hoffe es hilft und viel glück.

JA er bekommt ALG2, entweder Wohngemeinschaft mit Person B oder er sucht sich selber eine Wohnung. Person A muss nur bescheinigen das ein Zusammenleben untragbar ist und nicht mehr möglich.