Alg2 u25 ohne zusicherung ausgezogen?
Hallo,
Person A u25 ist ohne die zusicherung ausgezogen und in eine wg eingezogen, Ihr wurde in einem schreiben vom 7.7.15 vom Jugendamt bestätig das sie aus familiären gründen ausziehen müsse, was sie tat nun wird das schreiben vom Jobcenter als nicht ausreichend befunden. daher werden keine kosten übernommen zudem erhält sie nochmals einen abzug "RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern / Strafregelleistung für ohne Zustimmung ausgezogene U 25’er" und bekommt nur noch 324euro.
1: wielange ist die sanktion von 324(404)euro gültig?
2: hat sie keine möglichkeit doch die miete gezahlt zu bekommen?
3: das Jugendamt kann ihr jederzeit ein schreiben geben das sie aus familiären gründen ausziehen muss/musste.
2 Antworten
Sofort Widerspruch gegen den letzten Bescheid einlegen, damit die Frist gewahrt ist und evtl. die Leistung rückwirkend nach gezahlt werden muss. Am besten zu dem Widerspruch die Bescheinigung des Jugendamtes beilegen. Sollte das Jobcenter sich dennoch weigern, geht zu einem Rechtsanwalt. Sie bekommt Beratungen ein im de, sodass sie höchstens 15 Euro für den Rechtsanwalt bezahlen muss. Die meisten verlangen jedoch gar nichts. Da häufig die Post beim Jobcenter auf mysteriöse Weise abhanden kommt, wurde ich den Brief persönlich abgeben und mir die Annahme bestätigen lassen. Wahrscheinlich muss sie ohnehin noch ein gesondertes Formular ausfüllen.
Das ihr das Jugendamt den Auszug nahe gelegt und schriftlich bestätigt hat ist hier völlig irrelevant,sie hätte vorher auf jeden Fall einen Antrag beim Jobcenter stellen müssen und die Zusicherung zur Kostenübernahme abwarten müssen !
Es ist in diesem Fall korrekt das ihr dann nur der gekürzte Regelsatz von 324€ ( ab 18 unter 25 ) zusteht und sollten die Eltern noch Kindergeld für sie bekommen und sie es erhalten wird auch dieses bis auf max. 30 € Versicherungspauschale auf den Regelsatz angerechnet.
Die Sanktion endet meines Wissens erst ab dem 25 Lebensjahr bzw.wenn man seinen Lebensunterhalt eine Zeit lang aus eigenem Einkommen sichern kann,also auch Miete selber zahlen kann.
Denn wenn man seinen Bedarf aus eigenem Einkommen sichern kann ist ein Auszug auch ohne diese Zusicherung jeder Zeit möglich,dann hätte man ggf.sogar einen Anspruch auf eine Aufstockung,je nach dem wie hoch dann der Bedarf und das anzurechnende Einkommen wäre.
Sie kann zur Sicherheit ja fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einlegen,sollte sie die Ablehnung schriftlich und nicht nur mündlich bekommen haben.