Notartermin vor der Familiengerichtlichen Genehmigung?
Hallo! Wir haben einen Haus gefunden und die Maklerin hat in einer Woche schon einen Notartermin vereinbart.
Der Verkäufer ist ein Mann dem seine Frau vor kurzem gestorben ist. Leider hat sich erst jetzt kurz vor dem Notartermin herausgestellt , dass das Anteil der verstorbenen Frau an die gemeinsame unvolljährige Söhne vererbt wird und erst durch Familiengerichtliche Genehmigung (die 4 bis 6 Wochen dauern kann) verkaufbar wäre.
Nun meine Frage: Sollte man vielleicht den Notartermin streichen bevor die Familiengerichtliche Genehmigung da wäre, oder sollte man einen Kaufvorvertrag beim Notartermin abschliessen?
Danke Voraus
6 Antworten
Der Notar sollte im Auftrag des Verkäufers mit Ihrer Zustimmug einen Entwurf des vorgesehenen Kaufvertrages dem Vormundschaftsgericht vorab zur Prüfung einreichen.
Das Gericht wird dann vermutlich ein Gutachten eines vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen in Auftrag geben, der zunächst einmal den realen Wert der Immobilie feststellt um finanzielle Nachteile für die Mündel auszuschließen.
Kommt der vorgesehen Kaufpreis diesem Wert nahe oder liegt gar darüber, dürfte das Gericht seine Zustimmung signalisieren, Sie können den notariellen Kaufvertrag aufschiebend bedingt, die Zustimmung des Gerichtes vortbehaltend, unterzeichnen und den Vertrag dem Gericht zur Genehmigung einereichen lassen. Der Vertrag sollte den Hinweris enthalten, dass die Kosten des Entwurfs und der Beurkundung bei Nichtzustandekommen der Verkäufer - Vater der Mündel - alleine trägt. -
So haben Sie kein Kostenrisiko und den Mündeln ensteht kein Nachteil.
Diese "Klaviatur" sollte übrigens eine fachkundige Maklerin beherrschen!
Hier leisten übrigens vollständige Aktivitätenreporte der Maklerin gute
Dienste, wenn es gilt, die Meinung des Gerichtes über die
Durchsetzbarkeit des vom Gutachter festgestellten Preises zu gegenüber Ihrem vorgesehenen Kaufpreis zu festigen!
es ist sicher keine gute idee ein haus zu kaufen wo die eigentumsverhältnisse nicht klar sind.
vvlt möchten oder können die erben da nicht mal verkaufen.
Sprich diesen Punkt beim Notar an. M.W.n. kann der Vertrag für Euch kostenneutral geschlossen werden, wenn seitens des Gerichtes der Verkauf verweigert wird / würde. Kann man alles vorher klären.
M.W.n. = meines Wissens nach - denn eine rechtsverbindliche Aussage könnte ich bzw. dürfte ich nicht geben.
Theoretisch und praktisch könnten die Söhne nicht verkaufen wollen. - oder auch nicht an Euch verkaufen wollen.
Theoretisch und praktisch könnte das Familiengericht die Genehmigung versagen.
Kläre das mit den Notar und der Maklerin - wann wird ihre Courtage fällig? Bei Umschreibung, oder wenn ihr den Vertrag unterschreibt -
Denn sicher werdet ihr auch noch die Notarkosten tragen müssen, da solltet ihr sicher sei
kaufen nur bei geklärten Eigentumsverhältnissen.
Was heisst M.W.n ?