Nichtveranlagungsbescheinigung überschritten?

2 Antworten

Solange du insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibst gilt die NV-Bescheinigung unter den Voraussetzungen:

  • du wirst nicht zwangsläufig oder auf Antrag zur ESt veranlagt und
  • du würdest trotz § 32d (6) EStG nicht zu einer Steuerfestsetzung kommen

Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollten, bist du verpflichtet die NV-Bescheinigung dem FA zurückzugeben (vgl. § 44a (2) S. 4 EStG).

JanyoOoO 
Beitragsersteller
 27.11.2021, 01:46

Danke für deine Antwort.

  • du wirst nicht zwangsläufig oder auf Antrag zur ESt veranlagt und
  • du würdest trotz § 32d (6) EStG nicht zu einer Steuerfestsetzung kommen

Die beiden Punkte sollte vermutlich kein Problem sein.

Solange du insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibst

Genau das ist aber nun eventuell das Problem. Ich habe dieses Jahr ein winziges Nebeneinkommen gehabt, dass ich - meinem Kenntnisstand zu urteilen - nicht zwangsläufig durch eine Steuererklärung melden muss. Dazu kamen dann realisierte Kursgewinne durch Aktien. Beides zusammen kommt ziemlich genau auf die 9744 Euro Steuerfreibetrag zuzüglich 801 Euro Sparerpauschbetrag. Hierfür habe ich auch noch überhaupt keine Steuern bezahlt.

Darüber hinaus habe ich aber weitere Gewinne aus Kapitalvermögen realisiert. Hier habe ich meinen Broker aber die Abgeltungssteuer, das heißt auch die Kapitalertragsteuer, direkt abführen lassen, da ich hier keine NV-Bescheinigung hinterlegt habe.

Würde ich nun eine Steuererklärung einreichen - was ich dieses Jahr aber vermeiden möchte, würde ich unter Garantie durch die Günstigerprüfung Geld zurückbekommen, da mein Einkommensteuersatz geringer als die Kapitalertragsteuer ist.

Praktisch schenke ich dem Finanzamt also Geld und profitiere lediglich durch die NV-Bescheinigung, indem ich die Steuer nicht nach einem Jahr per Steuererklärung zurückbekommen sondern direkt einbehalten, praktisch eine Art von Steuerstundung, wenn ich das nun mal so nennen darf.

Eigentlich habe ich hierbei doch nichts zu befürchten?

Montiplex  27.11.2021, 10:00
@JanyoOoO

Sobald du gem. § 46 EStG steuererklärungspflichtig wirst, ist die NV-Bescheinigung hinfällig. Inwieweit das allerdings vorliegt, kann man hier aber nicht sagen, das müsstest du dann selber mal prüfen.

Wenn du von Nebeneinkommen sprichst, was genau meinst du?

Dass du dem anderen Broker keine NV-Bescheinigung vorgelegt hast, ist erst mal unerheblich (hier ist aber darauf zu achten, dass eben zusammen mit anderen Einkünften keine Steuer festgesetzt werden würde).

Ich nehme mal an, hier geht es um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Wenn du bei der Bank oder auch mehreren Banken Freistellungsaufträge eingereicht hast und diese in der Summe deinen gesetzlichen Freibetrag nicht überschreiten ist doch alles o.k.

Banken, wo du nichts eingereicht hast oder wenn die Freistellung überschritten wird, wird die Steuer automatisch einbehalten. Du bekommst einen Nachweis darüber, den du dann beim FA mit der Steuererklärung einreichst

JanyoOoO 
Beitragsersteller
 26.11.2021, 20:36
Wenn du bei der Bank oder auch mehreren Banken Freistellungsaufträge eingereicht hast und diese in der Summe deinen gesetzlichen Freibetrag nicht überschreiten ist doch alles o.k

Es geht ja in erster Linie um die Nichtveranlagungsbescheinigung und nicht um den Freistellungsauftrag.

Banken, wo du nichts eingereicht hast oder wenn die Freistellung überschritten wird, wird die Steuer automatisch einbehalten.

Und das ist bei der Nichtveranlagungsbescheinigung eben leider nicht so. Hier werden von der Bank unter keinen Umständen Steuern abgeführt, solange die Nichtveranlagungsbescheinigung nicht zurückgezogen wird.