Nichterscheinen auf Mitgliederversammlung gebührenpflichtig?

5 Antworten

Dieses wurde ja nicht willkürlich aufgenommen, vielmehr wurde hierüber in der Mitgliederversamlung abgestimmt bzw. es wurde beschlossen und in die Satzung aufgenommen!

Und jeder der dort Mitglied werden will, liest sich die Satzung vorher durch und akzeptiert diese mit Eintritt in den Verein!

maxlwo 
Beitragsersteller
 05.06.2017, 21:31

Hallo, Danke für die Antwort. Ich habe selbst gerade das Amt des Vorsitzenden in einem Verein übernommen, jetzt kam die Frage auf ob dieser Passus aufgenommen werden darf. Es geht nur darum weil das bekannte Problem, alle wollen profitieren und keiner kommt zu den Versammlungen. Die Problematik liegt in meinem Interesse. Nur wollte ich ersteinmal die ersten Meinungen hören ;-)

GuenterLeipzig  14.06.2017, 10:47
@maxlwo

Wenn es einen solchen Passus noch nicht gibt, bist Du gut beraten, das auch so zu belassen.

Wer nicht zur MV kommt, nimmt sein Stimmrecht auf dieser nicht wahr.

In alle Regel ist es so, dass die MV bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähg ist, sofern keine Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit gefasst werden sollen und die Satzung nichts anderes bestimmt.

Soll heißen, es ist egal, ob Beschlüsse mit 7 oder 300 Personen zustande kommen.

Die Satzungen oder nachgeordnete Grundsatzdokumente enthalten meist klare Regeln, wie die Stimmauszählung erfolgt.

Fehlen solche Regeln gilt das BGB, welches die Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorschreibt.

Wenn also von 300 Mitgliedern nur 8 kommen, 4 dafür und 4 dagegen sind, gilt der Antrag als nicht angenommen.

Bei 5 dafür und 3 dagen ist der Antrag angenommen.

Günter

Es geht nur darum weil das bekannte Problem, alle wollen profitieren und keiner kommt zu den Versammlungen.

nunja - diese Maßnahme der Sanktionierung finde ich schon kritisch. Gerade diejenigen, die die ´Kandidaten´  für dieses Verhalten sind, werden wahrscheinlich in der Mitgliederversammlung dagegen stimmen oder gar nicht auftauchen. Dann hast du nichts gewonnen, wenn nicht die für eine Satzungsänderung notwendige Mehrheit/ Personenanzahl zusammenkommt.

Sofern es sich um einen e.V. handelt, weißt du als Vorsitzender hoffentlich auch, dass du eine Satzungsänderung beim Amtsgericht einreichen und genehmigen lassen musst. Und im nächsten Schritt: als was sollen denn diese Sanktionen verbucht werden? Das sind weder betriebsbedingte noch wirtschaftliche noch sonstwas für Einnahmen. Da bekommst du nochmal ´freundliche Schwierigkeiten´ mit dem Finanzamt und darfst u.U. im nächsten Schritt eine außerordentliche MV einberufen, um das aus der Satzung zu nehmen. Ob dann noch jemand kommt...? Und wenn du die notwendige Mehrheit dafür nicht bekommst, wird´s noch unfreundlicher, denn das Finanzamt setzt Fristen für eine Satzungsänderung. Die Aberkennung eines e.V. geht schneller als die Aufnahme als solchen.

An deiner Stelle würde ich mir dringend eine andere ´Motivation´ zur Versammlungsteilnahme überlegen.

Ganz offen gesagt halte ich einen solchen Versuch für mehr als gewagt. Unabhängig von den rein rechtlichen Fragen.

Nahezu jeder Verein besteht aus einigen aktiven Ehrenamtlichen und (hoffentlich) auch aus Mitgliedern, die den Verein mehr oder weniger lediglich mit ihrem Beitrag unterstützen. Ich fürchte, es würde sehr negativ bei diesen Mitgliedern ankommen, wenn eine Handvoll Anwesender bei der Mitgliederversammlung einen Strafzoll bei Nichterscheinen festlegt. Ich würde mal befürchten, dass viele Mitglieder mit einem Austritt reagieren könnten. Und als Neumitglied würde mir ein solcher Passus in der Satzung ebenfalls negativ aufstoßen.

Zudem ist der Passus "ohne wichtigen Grund" ja wohl sehr gewagt. Wer entscheidet, was ein wichtiger Grund ist? Wollt ihr bei Krankheit ein Attest haben oder prüfen, ob die Schwiegermutter tatsächlich an diesem Tag Geburtstag hatte? Bei solchen Fragen ist Ärger vorprogrammiert, oder  es wird so sein, dass ihr jede Menge Ausreden zu hören bekommt.

Es mag einige Möglichkeiten geben, wie man Ehrenamtliche zu einer Mitarbeit gewinnen kann. Ein Strafgeld gehört meines Erachtens nicht dazu. Je nachdem wie Euer Problem gelagert ist, würde ich zum Beispiel mal an einen Rundbrief an alle Mitglieder denken.

Grundsätzlich ist ein Verein relativ frei, die Satzung zu gestalten und die Inhalte festzulegen - das Vereinsrecht kennt nicht sehr viele Vorschriften, die zwingend einzuhalten sind; die Autonomie von Personen, sich freiwillig im Zusammenschluß zu binden, soll möglichst wenig beschränkt werden.

Welche Folgen hätte die Aufnahme einer solchen Strafe in die Satzung?

Grundsätzlich ist umstritten in welchem Umfang das Mitglied eine gerichtliche Inhaltskontrolle erwirken kann; unstrittig ist der grundsätzliche Rechtsanspruch - allerdings kann das nicht in Form der Inhaltskontrolle, wie bei AGB, erfolgen.

Eine Satzung stellt daher grundsätzlich zwischen Mitglied und Verein keine AGB dar.

Eine Satzung kann nicht generell (im Verhältnis Verein und Mitglied)  als AGB verstanden werden; das Gericht prüft zunächst ob die Satzungsregelung richtig angewendet wird.

Es ist jedoch zu erkennen, daß die Gerichte in den letzten Jahrzehnten  immer mehr Augenmerk darauf richten, ob allgemein rechtsstaatliche Prinzipien eingehalten werden (insbesondere §§ 13, 138 BGB); dazu gehört auch, daß Strafen nicht ohne Vorliegen eines Verschuldens ausgesprochen werden können und der Beschuldigte gehört wird.

Es wird ferner geprüft ob die Strafmaßnahme nicht willkürlich verhängt wird und auf Tatsachenfeststellungen beruht.

Es wird zudem geprüft ob eine Maßnahme nicht unbillig ist.

Entscheidend ist auch, welche Machtstärke der Verein gegenüber dem Mitglied hat; wenn ein Mitglied wirtschaftlich und sozial nicht auf den Verein angewiesen ist, dann ist das anders zu beurteilen, als bei Monopolvereinen.

Ein neues Mitglied kann zudem selbst entscheiden, ob es die Satzung akzeptiert oder nicht und kann dann entsprechend beitreten oder auch nicht.

Grundsätzlich kann solch eine Strafe durch die MV beschlossen werden (dann sollte sie aber auch nur bei nicht entschuldigtem Fehlen verankert werden - Ausnahmen dann separat aufführen); es muß aber damit gerechnet werden, daß ein Mitglied gegen die Strafe gerichtlich angehen wird.

Ich würde davon abraten, solch eine Strafe aufzunehmen - es soll jedem Mitglied das Recht vorbehalten bleiben, auch der MV fern zu bleiben.

Schließlich ist es ja das Problem des Mitglieds, wenn es nicht zur MV erscheint: damit nimmt sich das Mitglied ja selbst die Chancen über die Gestaltung des Vereins mitzuentscheiden - der Verein selbst hat dadurch keinen Schaden, wenn Mitglieder nicht erscheinen - im Gegenteil: häufig ist man froh, daß nicht soviele Mitglieder erscheinen, die ggf. eine andere Position als der Vorstand vertreten.

Da es hierüber keine ausreichende und einheitliche Rechtsprechung/-auslegung gibt, kann man das nur aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableiten.

DerSchopenhauer  07.06.2017, 09:04

(insbesondere §§ 13, 138 BGB)

soll heißen

(insbesondere §§ 134, 138 BGB)

Klar, wenn die Mitglieder dem Passus zugestimmt haben. Und nur dann.