Nicht vollständig abgeschriebene Gegenstände verkaufen?
Hallo.
Ich habe mir im Jahr 2018 eine neue Kamera für mein Gewerbe gekauft. Der Kaufpreis lag damals bei ca. 2000€ (Also nicht unter geringwertige wirtschaftsgüter) Bedeutet nun, dass ich die Kamera über sieben Jahre abschreiben muss und nicht sofort den gesamten Betrag als Ausgaben von meinem Gewinn abziehen darf. Nun wollte ich die Kamera eventuell verkaufen. Muss ich dann den kompletten Erlös als Einnahme buchen ? Ich frage mich, weil das schon eine harte Nummer währe und ein richtiges Verlustgeschäft. Also erst nur gut 2/7 des Kaufpreises als Ausgabe ansetzten zu dürfen aber dann 7/7 des Verkaufspreises wiederum als Einnahme zu rechnen zu müssen.
2 Antworten
Ja, den kompletten Erlös als Einnahme aber auch den Restbuchwert als Aufwand. Als Gewinn bleibt dann entsprechend die Differenz zwischen Erlös und restbuchwert. Die übrigen Anschaffungskosten wurden über die AfA als Aufwand berücksichtigt. So wurden insgesamt deine gesamten Anschaffungskosten als Aufwand berücksichtigt. Egal ob/wie weit bereits abgeschrieben wurde.
Genau
Du bekommst doch sicher nicht den NeuPreis für deine gebrauchte Kamera?
Wenn du den Buchwert bekommst, hattest du zwei Jahre lang eine Kamera zum Preis von der jährlichen Abschreibung ca. 300 € mal Zwei
Hallo Stefan, danke für die schnelle Antwort. Verstehe ich das richtig - also dann bei zwei Jahren Besitz die verbleibenden 5/7 des Kaufpreises als Ausgabe für dieses Jahr und wiederrum den kompletten Erlös als Einnahme ?