Ummelden auch wenn man noch bei den Eltern wohnt?
Hallo allerseits,
seit dem 1.9 steht der Mietvertrag mit meiner ersten eigenen Wohnung. Noch wohne ich nicht drinne, auf Grund von Renovierung etc. Ich wohne also zur Zeit noch zu Hause bei meinen Eltern. Ich wollte mal fragen ob ich mich auch hätte innerhalb der zwei Wochen Ummelden müssen oder ob das noch relativ egal ist, da ich ja noch bei meinen Eltern gemeldet bin. Sie meinten das es wohl egal sei, da ich ja dort noch gemeldet sei und ich mich rein theoretisch auch erst in ein paar Wochen Ummelden könnte.
LG und danke
6 Antworten
Was heißt "steht" der Mietvertrag?
War am 01.09. Mietbeginn?
Hat der Vermieter dir die Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt und übergeben?
Wenn ja, was steht als Einzugsdatum drin?
und ich mich rein theoretisch auch erst in ein paar Wochen Ummelden könnte.
Vorsicht, das kann nach hinten los gehen!
Und hat der VM schon besagte Bestätigung ausgestellt?
Ja ich bin wenige Tage später ihm damit schon auf die Nerven gegangen. Er hat es ausgefüllt, eben weil ich dachte ich hätte nur 2 Wochen Zeit. Jetzt meinten meine Eltern aber das ich noch Zeit hätte, eben weil ich dort noch wohne und gemeldet bin.
Ja ich bin wenige Tage später ihm damit schon auf die Nerven gegangen. Er hat es ausgefüllt, eben weil ich dachte ich hätte nur 2 Wochen Zeit.
Hattest Du auch nur.
Was Deine Eltern meinen ist falsch.
Geht sobald als möglich zum EMA. Kannst ja sagen das Du das wegen dem Umzugsstress verpennt hast. Wegen der paar Tage wird man Dir nicht gleich den Kopf abreißen.
Wohnsitz ist wohnsitz, auch wenn du nicht immer da bist. Du solltest dich schon ummelden
Bekomme ich Ärger, wenn ich das jetzt erst mache (Strafe)?
Für die neue Wohnung musst du dich erst anmelden, wenn du dort eingezogen bist (binnen zwei Wochen). Dann bitte auch vom Vermieter zuvor die Wohnungsgeberbescheinigung erbitten. Die verlangt das EMA.
Du müsstest dich schon ummelden.
Aber die Behörden sehen das auch eher locker, also mach dir mal darüber keinen Kopf.
Vielleicht hilft Dir das ja weiter:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesmeldegesetz (BMG)§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2)
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland
bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der
Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor
Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum
des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für
Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die
Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn
sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter
aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein
Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem
die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter
teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines
Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.
Ja seit 1.9 ist Mietbeginn.