Ummelden auch wenn man noch bei den Eltern wohnt?

6 Antworten

Was heißt "steht" der Mietvertrag?

War am 01.09. Mietbeginn?

Hat der Vermieter dir die Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt und übergeben?

Wenn ja, was steht als Einzugsdatum drin?

und ich mich rein theoretisch auch erst in ein paar Wochen Ummelden könnte.

Vorsicht, das kann nach hinten los gehen!

Kruemelx95 
Beitragsersteller
 28.09.2016, 11:25

Ja seit 1.9 ist Mietbeginn. 

anitari  28.09.2016, 11:28
@Kruemelx95

Und hat der VM schon besagte Bestätigung ausgestellt?

Kruemelx95 
Beitragsersteller
 28.09.2016, 11:33
@anitari

Ja ich bin wenige Tage später ihm damit schon auf die Nerven gegangen. Er hat es ausgefüllt, eben weil ich dachte ich hätte nur 2 Wochen Zeit. Jetzt meinten meine Eltern aber das ich noch Zeit hätte, eben weil ich dort noch wohne und gemeldet bin. 

anitari  28.09.2016, 11:39
@Kruemelx95

Ja ich bin wenige Tage später ihm damit schon auf die Nerven gegangen. Er hat es ausgefüllt, eben weil ich dachte ich hätte nur 2 Wochen Zeit.

Hattest Du auch nur.

Was Deine Eltern meinen ist falsch.

Geht sobald als möglich zum EMA. Kannst ja sagen das Du das wegen dem Umzugsstress verpennt hast. Wegen der paar Tage wird man Dir nicht gleich den Kopf abreißen. 

Wohnsitz ist wohnsitz, auch wenn du nicht immer da bist. Du solltest dich schon ummelden

Kruemelx95 
Beitragsersteller
 28.09.2016, 11:33

Bekomme ich Ärger, wenn ich das jetzt erst mache (Strafe)?

Für die neue Wohnung musst du dich erst anmelden, wenn du dort eingezogen bist (binnen zwei Wochen). Dann bitte auch vom Vermieter zuvor die Wohnungsgeberbescheinigung erbitten. Die verlangt das EMA.

Du müsstest dich schon ummelden.
Aber die Behörden sehen das auch eher locker, also mach dir mal darüber keinen Kopf.

Vielleicht hilft Dir das ja weiter:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 17 Anmeldung, Abmeldung

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2)

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland

bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der

Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor

Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum

des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für

Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die

Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn

sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter

aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein

Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem

die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter

teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines

Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.