Negativbescheinigung zur Eheschließung?
Hallo,
ich heirate jetzt im Februar und bin Mutter eines 2 jährigen Sohnes. So nun zu meinem Problem. Das Standesamt schickte mir einen Brief zu, in dem sie eine Negativbescheinigung für meinen Sohn sehen möchten. Es ist nur so das ich mit dem leiblichen Vater (nicht mein zukünftiger) das gemeinsame Sorgerecht habe. Wir waren nie verheiratet, haben die Erklärung für das Sorgerecht jedoch schon vor der Geburt bei dem zuständigen Jugendamt abgegeben. Zu dem leiblichen Vater besteht leider keinerlei Kontakt.
Was für Unterlagen brauch ich da nun?
Muss der leibliche Vater der Eheschließung zustimmen?
Wie ist das Sorgerecht nach der Trauung, haben wir noch immer das gemeinsame Sorgerecht oder geht es dann auf meinen Ehemann über?
Ich hoffe mir kann jemand helfen, da ich im Internet bisher leider nicht fündig wurde.
Liebe Grüße
5 Antworten
Du brauchst keine Negativbescheinigung, ihr habt doch die gemeisame Sorge.
Bringe denen den Nachweis über eure Sorgererklärungen und die Geburtsurkunde des Kindes.
Da hat der Standesbeamte sicher etwas falsch verstanden.
Eine Negativbescheinigung brauchst Du nur dann, wenn du die alleinge Sorge hast.
Selbstverständlich braucht Du nicht die Zustimmung des Vaters.
Du hast mit dem Vater des Kindes dann immer noch die gemeinsame Sorge, da geht - im Gegensatz zur alleinigen Sorge - nichts auf deinen neuen Mann über.
Sie will doch gar keine Namensänderung durchführen.
Und zur neuen Ehe wird der Vater gesichert nicht nach seinem Einverständnis gefragt.
für die trauung brauchst du doch keine bescheinigung darüber wer das sorgerecht hat. das kind betrifft doch die ehe nicht und auch nicht deinen zukünftigen ehemann.
die frage wäre nur interessant, wenn das kind den namen des neuen partners annehmen soll. steht das bei euch zur debatte?
Nach längerer Suche im Internet, habe ich nun zumindest in Erfahrung gebracht was diese Negativbescheinigung wohl sein soll. Dabei handelt es sich wohl um eine Art bescheinigung darüber, dass man das alleinige Sorgerecht hat. Was bei mir ja nicht zutrifft. :/
Wie Sie schon sagten, sei diese aber nur bei der Einbenennung relevant. Dies habe ich aber beim Standesamt noch mit keinem Wort erwähnt, da man das zum einen ohnehin erst nach der Trauung machen kann und ich meinem Mann bei der Entscheidung lieber mehr Zeit geben möchte. Es ist schließlich keine Entscheidung die leichtfertig oder überstürtzt getroffen werden sollte. :)
Nun ja lange Rede kurzer Sinn. Ich bin ratlos, da weder die Einbenennung ein Thema beim Standesamt war noch habe ich das alleinige Sorgerecht. Wozu wird diese Negativbescheinigung dann gebraucht und was für Unterlagen werden an Stelle dieser Bescheinigung benötigt? Würde eventuell auch die Vaterschaftserklärung mit der Sorgerechtsbestimmung ausreichen? Welches das einzige Dokument ist, dass mit dem Thema zutun hat und mir einfallen würde.
Gebursturkunde und Sorgerechtserklärung sind ausreichend.
du brauchst geburtsurkunde und sorgerechtserklärung. willst du den namen des kinders ändern, brauchst du die unterschrift und einwilligung des vaters.
und die einwilligung des kv zur namensänderung.
Ja die Einbenennung ist auch ein Thema bei uns. Hierfür brauch ich dann meines Wissens nach das Einverständis des leiblichen Vaters.?
der leibliche vater behält das sorgerecht natürlich. dein derzeitiger freund wird kein sorgerecht bekommen.
es geht auch darum das der name des kindes nicht geändert werden kann
Was die Negativbescheinigung ist, weiß ich nicht. Aber du kannst heiraten, wen du willst. Das Sorgerecht tangiert das nicht. Der Vater behält es.
Das sorgerecht behält der Vater und der neue Ehemann hat diese nciht. Kontakt hast du über die unterhaltszahlungen. Dein neuer Partner heiratet nur dich. Übernimmt aber die unterhaltskosten damit zum teil mit die eigentlich noch der Vater deines Kindes leisten müsste. Solltes du sterben, steht dein Ehemann nur noch mit 75% eures vermögens da. Das kann ihn unteranderem das Haus kosten (wenn er dann nciht auszahlen kann). Umgekehrt steht dein Kind nur mit 25% deines vermögens da.
Guten Tag, Danke für die Antworten :)
Es ist so ich bin berufstätig und beziehe den Unterhalt, wie Martinzuhause richtig schlussfolgerte, von der Unterhaltsvorschusskasse.
quatsch. der unterhalt wird weiterhin vom vater des kindes gezahlt. der neue ehemann kommt dafür nicht auf.
das mit dem erbe ist genauso quark.
sie sind jetzt eine Lebensgemeinschaft und damit fällt der unterhalt geringer aus. Indirekte Kosten wie größere wohunfläche für kind etc. fällt alleine auf den Ehemann, wenn die frau nicht arbeit, ggf. noch schulden hat
wenn da , wie angegeben, kein kontakt zum kindesvater besteht gehe ich davon aus das es unterhaltsvorschuss gibt. den gibt es dann natürlich nicht mehr.
nein der unterhalt fällt nicht geringer aus. denn der neue lebenspartner ist nicht für den unterhalt des kindes seiner frau zuständig. somit bleibt der unterhalt in gleicher höhe bestehen wie dato. deine antwort ist noch immer schwachsinn.
Unter 2 Jahren ist der Vater auch für die Frau mitverantwortlich, nach 3 Jahren zahlt er nur noch für das Kind. Du vergisst völlig das der Unterhalt nciht die Kosten des Ehepartners für das Kind nicht abdeckt. Das sind indirekt soziale gefälligkeiten, Zeiteinbußen bei der Frau und für das Kind durch Rücksicht, größeres Auto für weitere Kinder und Wohnung, Krankenkasse muss die frau jetzt als nicht mehr sozialhilfeempfängerin selber zahlen (also beide), Schulden trägt der ehemann jetzt mit bzw. indirekt, der Unterhalt enthält auch nur den Anteil des Mannes für das Kind nicht den Anteil der Frau (In einer Ehe wirtschaftet man nciht für sich alleine) und und und ...
Bis zum dritten Geburtstag des KIndes muß ein Vater Unterhalt für die Mutter zahlen.
Das fällt weg, wenn die Mutter heiratet.
doch natürlich bedarf es bei gsr der einwilligung des vaters zur namensänderung.