Nachzahlung Nebenkostenabrechnung. Hilfe durch Amt?
Hallo.
Ich habe letztes Jahr mit meinem Exfreund zusammen gewohnt. Inzwischen wohne ich in einer anderen Stadt und allein. Vor ein paar Tagen habe ich eine Email von meinem Exfreund bekommen, dass der ehemalige Vermieter eine Nachzahlung von knapp 160 € fordert.
Ich bekomme Arbeitslosengeld 1 und aufstockend Hartz4. Ich weiß nicht wirkl, wie ich das Geld aufbringen soll. Klar, teilen wir uns die Kosten.
Aber weiß jemand, ob das Amt meine Nachzahlung übernimmt oder zumindest teilweise?
Danke schon mal.
8 Antworten
Wenn du letztes Jahr - also zu dem Zeitpunkt, an dem die Nebenkosten entstanden sind - auch Hartz IV bezogen hast, kannst du auch die Nachzahlung nachträglich geltend machen. Wenn nicht - dann bleibt die Nachzahlung dir und deinem Freund allein überlassen. Vielleicht lässt sich aber auch mit dem Vermieter eine gütliche Regelung z.B. Ratenzahlung finden. Wie war denn der Mietvertrag geregelt? Habt ihr beide unterschrieben? Generell muss ja nur der die Nebenkosten übernehmen, der auch den Mietvertrag unterschrieben hat.
Falsch. Es kommt darauf an, ob der Mieter zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Bezug war.
Aus meiner Sicht ist entscheidend, ob du bei deinem Ex mit im Mietvertrag standest. Wenn nicht, kann gegen dich kein Anspruch auf anteilige Nachzahlung gestellt werden. Wenn doch eingetragen, müsstest du unter Vorlage des MV und der BK-Abrechnung des ehem. Vermieters einen Antrag bei der Arge auf Erstattung stellen. Per Einzelfallprüfung (keine Pauschalabfertigung) ist dann zu entscheiden.
ja die arge muss sie übernehmen. ob du in dem zeitraum in dem die erhöhten nebenkosten entstanden sind hartz4 bezogen hast ist egal. wichtig ist wann die abrechnung erstellt wurde. zb. nehmen wir an du beziehst ab 01.02.2010 hartz4 leistungen und bekommst am 15.02.2010 die abrechnung für jan.- dez. 2009, dann muss die arge die nachzahlung übernehmen. ist die abrechnung hingegen am 25.01 zugegangen muss die arge nicht zahlen. wenn strom und warmwasser nachgezahlt werden müssen, wird das von der arge nicht übernommen.
Richtig.
Hier ein bisserl Gesetzesauslegung dazu:
Nachforderungen bei Heiz-, Strom- und Nebenkosten? Anträge stellen!
Trotz des bisher nur mäßig kalten Winters werden die Jahresabrechungen des Energieversorgers in vielen Fällen zu Nachforderungen führen, da die Preise für Gas im vergangenen Jahr erheblich gestiegen sind. Für BezieherInnen von Arbeitslosengeld II (ALG II) ist es unmöglich, diese Nachforderungen aus den geringen Regelleistungen zu bezahlen. Aber: Dies müssen sie auch nicht!
Die Nachforderungen bei den Heiz- und Nebenkostenjahresabrechnungen bei BezieherInnen von ALG II sind vom Landkreis Celle zu übernehmen. Es handelt sich dabei um "Kosten der Unterkunft", die nach § 22 SGB II in voller Höhe übernommen werden müssen. Die in vielen Fällen hohen Nachforderungen liegen nicht an einem unwirtschaftlichen Verhalten der Erwerbslosen, sondern resultieren aus den deutlich gestiegenen Kosten für Heiz- und Nebenkosten. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit seinem Beschluss vom 15.12.2005 die bisherige Praxis des Landkreises Celle, bei den Heiz- und Nebenkosten mit Pauschalen zu operieren, eindeutig zurückgewiesen (L 8 AS 427/05 ER).
Kurz zusammengefasst bedeutet dies: Die im Mietvertrag oder über die mit dem Energieversorger festgelegten monatlichen Abschläge sind genauso vom Landkreis zu erstatten wie Nachforderungen aus der Jahresendabrechnung. Bei den Nebenkostenabrechnungen gilt in ähnlicher Weise: Nachzahlungen sind in aller Regel zu erstatten, weil sie Bestandteil der vertraglich vereinbarten Mietkosten sind.
Problematischer ist es mit Nachforderungen bei der Stromrechnung. Der Strom muss bekanntlich aus der Regelleistung bezahlt werden. Wenn allerdings hier hohe Nachforderungen entstanden sind, kann man bei der Agentur für Arbeit einen Darlehensantrag stellen. Das Darlehen ist dann mit höch-stens 10 % der Regelleistung monatlich zurückzuzahlen. - Zuletzt hat das Sozialgericht Frankfurt aber in einem Beschluss festgestellt, dass in der Regelleistung (für eine Person) nur 20,74 Euro für Strom enthalten seien. Der darüber hinausgehende Anteil müsse vom Leistungsträger zusätzlich gezahlt werden. (S 58 AS 518/05 vom 29.12.2006)
Dies alles gilt übrigens auch für Nachforderungen, die in einem Zeitraum entstanden sind, in dem die jetzt Leistungsberechtigten noch nicht ALG II bezogen. Also: Auch wer z.B. erst im Dezember 2006 ins ALG II gekommen ist, hat i.d.R. einen Anspruch auf die komplette Übernahme der Nachforderung. Im folgenden einige Musterschreiben für die jeweiligen Anträge, Widersprüche und einstweiligen Anordnungen:
HEIZKOSTEN Im Fall von Heizkosten muss ein Antrag an den Landkreis Celle, Georg-Wilhelm-Str. 14, 29223 Celle, gerichtet werden - mit etwa folgendem Wortlaut (und eine Kopie der Abrechnung beifügen): Antrag auf Übernahme der Heiz- und Nebenkostennachforderung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II - und Anpassung des monatlichen Abschlags gemäß der Vorgabe des Energieversorgers
Ich / Wir beantragen die Übernahme der Heiz- und Nebenkostennachforderung für das Jahr 2006. In der Anlage finden Sie die Abrechnung der SVO. - Weiter beantrage/n ich/wir einen Änderungsbescheid, der eine Anpassung des monatlichen Abschlags rückwirkend ab Januar 2007 entsprechend der Vorgaben des Energieversorgers vornimmt.
WIDERSPRUCH
Sollte der Landkreis dies ablehnen, legen Sie Widerspruch ein und stellen Sie beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung.
Der beim Landkreis xy........., einzulegende Widerspruch könnte wie folgt begründet werden: Gegen Ihren Bescheid vom [Datum einfügen / Aktenzeichen einfügen] lege ich / legen wir hiermit Widerspruch ein.
Begründung: Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (bzw. § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) müssen die Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, wenn diese angemessen sind.
Meine/unsere Heizkosten und Nebenkosten sind trotz der Nachforderung als angemessen zu betrachten. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Frage der "Angemessenheit" der Heizkosten "von verschiedenen Faktoren abhängig" ist (L 8 AS 427/05 ER). Die Höhe der laufenden Heizkosten ergeben sich nach Auffassung des Landessozialgerichts entweder aus dem Mietvertrag oder den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieunternehmen. Ich weise / wir weisen weiter darauf hin, dass die Nachforderung nicht durch ein unangemessenes und damit unwirtschaftliches Heizverhalten, sondern vor allem durch die Erhöhung der Preise durch das Versorgungsunternehmen im laufenden Abrechnungsjahr zustande gekommen ist. Zum Januar 2006 folgte eine erneute Erhöhung um 11 %, Anfang Oktober diesen Jahres sind die Gaspreise dann noch einmal um 12 % angehoben worden. In oben genanntem Beschluss hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zudem entschieden, dass bei der Frage der "Angemessenheit" der Nebenkosten kein rechtlich begründbarer Ansatz zur Kürzung vorläge, wenn die Miete insgesamt im Bereich des Angemessenen liegt.
EINSTWEILIGE ANORDNUNG Mit ähnlicher Begründung stellen Sie parallel beim Sozialgericht Lüneburg, Postfach 2660, 21316 Lüneburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Lei-stungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellen.
Das Schreiben könnte etwa folgenden Wortlaut haben:
Hiermit beantrage ich [Name, Vorname, Adresse] als Antragsteller
dem Landkreis/ Stadt.................., als Antragsgegner
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG aufzuerlegen, mir vorläufig die mir zustehenden Leistungen nach SGB II in voller Höhe zu bewilligen.
Ich beantrage, dem Antragsgegner 1.) die Übernahme der Heizkostennachzahlung in Höhe von xy Euro (abzüglich 18 % für Warmwasser); sowie 2.) die Übernahme der monatlichen Heizkosten in Höhe des zu zahlenden Abschlags von xy Euro (abzüglich 18 % für Warmwasser); 3.) die Übernahme der Nebenkostennachzahlungen aufzuerlegen.
[Dann müsste die Begründung wie im Widerspruch folgen; Bescheid und Widerspruch wären in Kopie beizufügen.]
STROM Bei Nachforderungen aus der Jahresendabrechnung für Strom können Sie beim Landkreis xy einen Antrag auf Übernahme der Nachforderungen bei den Stromkosten aus der Jahresendabrechnung 2006 nach § 22 Abs. 1 SGB II stellen - und mit einer Kopie der Abrechnung - und mit etwa folgendem Anschreiben:
Ich/wir beantrage/n die Übernahme von Nachzahlungsbeträgen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 SGB II. Ich/wir können die erforderliche Nachzahlung nicht aus der laufenden Regelleistung decken. Das SG Frankfurt hat zuletzt in einem Beschluss festgestellt, dass in der Regelleistung pro Person 20,74 Euro für Strom angesetzt sind und ein darüber hinausgehender Anteil vom Leistungsträger zu erbringen sei. Sollte Ihr Antrag ablehnt werden, legen Sie Widerspruch ein und stellen Sie unter Bezugnahme auf die angegebenen Beschluss des SG Frankfurt einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Lüneburg.
Wichtiger Hinweis: Da es sich um eine recht neue Entscheidung des SG Frankfurt handelt, sind die Erfolgschancen nicht abzuschätzen. Sollten Sie auf diesem Weg scheitern, können Sie bei der Agentur für Arbeit nach § 23 Abs. 1 SGB II die darlehensweise Bedarfserbringung beantragen. Dieses Darlehen muss allerdings mit bis zu 10 % der Regelleistung zurückerstattet werden (Ein Beitrag der Erwerblosen Initiative Celle, 11.02.07)
Damit die Frage auch fast voll abgedeckt werden! sonst bekomm ich wieder böse Nachrichten...
Eine Nebenkostennachzahlung wird nur dann übernommen, wenn Du zum Zeitpunkt des Abrechnungszeitraumes Hartz IV bezogen hast. Dann könntest Du bei der ARGE des damaligen Wohnortes die Abrechnung einreichen.
Das stimmt nicht. Die Rechnung ist nur die Auflistung der tatsächlich angefallenen KdU, da diese ja vorher nur auf Basis von Schätzungen bezahlt werden. Erst mit der Abrechnung stehen sie für den Abrechnungszeitraum fest. Ergo sind Erstattungen an die ARGE weiterzuleiten und Nachzahlungen von der ARGE zu übernehmen.
Das muss aber ihr EX-Freund machen!
Falsch. Es kommt darauf an, ob der Mieter zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Bezug war.