Nachtspeicherheizung für Hartz 4 Empfänger!
Hallo, gibt es jemanden der sich damit auskennt?
Ich zog um und die Vermieterin sagte mir, daß ich doch mehr für den Strom für die NSP-Heizung zahlen müsste. Etwa 65,- € sagte Sie mir.
Ich wollte wissen wie das ist, daß Sozialamt lehnte in der vorherigen Whg. meinen Antrag auf Gaszahlung ab, da ich bis dahin das Gas immer von meinen Werkstatt Gehalt bezahlt hatte:
Fakt ist ganz einfach, ich habe Angst, daß die mir die ca. 65,- € für die Nachtspeicherheizung nicht zahlen würden: weil ich ohne deren Einverstänis umgezogen bin.
Die neue Whg. ist eine kl. Remise. für´s die gleiche Miete, bis auf den doch viel HÖHEREN Strombedarf:
Deswg. sage ich Sofort "JA" als ich sie sah: wg. Ruhe vor den Nachbarn usw. denke, Sie verstehen, :-)) was ich damit meine!
Wird das Sozialamt mir dann auch nur die 378,- € an Miete genehmigen, so viel überwiesen die mir in der alten Whg....?
Ich suchte im Internet und fand das fast gar nichts über Mehrbedarf an Strom wg- Nachtspeicherheizung) für Behinderte oä.
Danke, für Ihre Antwort/ Mithilfe und ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende:
Viele Liebe Grüße aus der Hauptsatdt
Dennis
3 Antworten
Hallo,
Nun wird es aber etwas heikel.
Dein größtes Problem dürfte zunächst einmal der ungenehmigte Umzug sein. Prinzipiell würdest Du für eine Nachtspeicherheizung auch eine Heizkostenpauschale bekommen, die sich aus Energieträger und Wohnungsgröße berechnet.
Das Problem kann aber groß werden, wenn Du den Umzug bereits vollzogen hättest und im übelsten Fall das JC / SA bis jetzt noch nichteinmal etwas davon wüßte. Dann besteht die Gefahr, dass Du eine Sperre bekommst und der Umzug evtl. später noch nicht einmal genehmigt wird.
mfg
Parhalia
Das Bezirksamt übernahm die volle Zahlung für die Heizung und ich musste nur die ersten 3 Monate zahlen: Und darüber bin ich so froh und glücklich!
Gott sei DANK regelrecht!
Wir reden jetzt etwas aneinander vorbei.
Ich sehe zunächst einmal nur mögliche Probleme darin, wenn jemand einfach umzieht. Natürlich wäre ein Umzug während einer Phase eines Leistungsbezuges vorab der gewährenden Behörde mitzuteilen.
Du zitierst jetzt hier ein reines Gerichtsurteil, welches nicht direkt und individuell mit Deinem Fall zu tun hätte.
Vereinfachen wir die Sache mal fiktiv:
- Der Umzug wäre mal ganz pauschal vorab der Behörde gegenüber gemeldet worden. Dieses Prüfungsverfahren ergibt sich ganz einfach aus den allgemeinen Pflichten, die ein Leistungsbezieher gegenüber der Behörde hätte.
Bleibt eigentlich jetzt die Kernfrage nach den Heizkosten:
Wenn eine Wohnung mittels Nachtspeicherheizung beheizt werden muss, dann ist diese Heizart zwar der teuerste aller möglichen Energieträger zum heizen, aber er muss wie alle anderen Heizungsarten dennoch neben Grundmiete und Nebenkosten zusätzlich berücksichtigt werden.
In der Gesamtheit hinsichtlich der resultierenden Stromrechnung wären dann grob gesagt schon mal die monatlichen Pauschalbeträge abzuziehen, die für haushaltsüblichen Stromverbrauch im ALG II - Regelsatz bereits enthalten wären. ( Der Regelsatz ist nicht zu verwechseln mit der KDU...Kosten der Unterkunft + Heizung... )
hier ungefähr mal zusammengefasst, was im Regelsatz bereits enthalten ist:
http://www.hus-neumuenster.com/?p=624
Wie Du siehst, ist darin weder Heizung noch Warmwasserbereitung für Brauchwasserentnahme ( Waschen / duschen... ) inbegriffen.
Dieses geht separat über die KDU. ( Kosten der Unterkunft ) Die KDU beinhaltet Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung...ggf. auch Warmwasserbereitung als Sonderpauschale, wenn o.g. Brauchwasser nicht über die Heizungsanlage sondern mittels gesondertem Durchlauferhitzer erfolgen muss )
Deshalb waren ja meine 2 Kernantworten:
- mögliche Probleme wegen unangemeldetem Umzug
- prinzipielle Anerkennung von Heizkosten auch im Falle von Nachtspeicher.
Natürlich würden die erhöhten Stromkosten dann bei korrektem Ablauf für Heizungsart " elektrisch " dann auch anerkannt werden im Rahmen der KDU.
Bevor du umziehst bei der Arge nachfragen. Wenn du ohne Genehmigung umziehst müssen die nichts mehr zahlen.
Nachtspeicherheizungen sind richtige Stromfresser (hatte selber mal welche). Das gefährliche dabei ist, das alte Heizungen Asbest enthalten. Frag mal beim Amt nach wegen den Kosten
Hey, habe das "GEFUNDEN" sag sagt Ihr/ DU dazu?
Zusicherung zum Umzug nicht erforderlich für Kostenübernahme
Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: L 7 AS 1300/08 Datum: 17.07.2008
Kernaussagen:
§22 Abs.1 Satz 2 SGB II gilt nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für Bestimmung maßgeblichen örtlichen Bereiches,d.h. für den Landkreis in dem die ARGE/Optionskommune zuständig ist.In der Gesetzesbegründung wird sich auch nur auf "den" örtlichen kommunalen Träger und dessen festgelegten Angemessenheitsregeln gestützt.Damit kann im Zusammenhang mit einen Umzug nur der für den bisherigen Wohnort zuständige Träger gemeint sein.
Gälte § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auch bei einem Umzug in einen anderen Wohnortbereich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, insbesondere in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, beeinträchtigte die Regelung das Grundrecht des Hilfebedürftigen auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieses umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen; hierzu gehört auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde.
Zieht ein Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in eine Wohnung,die nach den Maßstäben des neuen Trägers grade angemessen ist,allerdings ohne Zusicherung,so wäre er gezwungen nach der Regel des §22 Abs.1 Satz 2 SGB II einen Teil der ungedeckten Kosten der Unterkunft aus seiner Regelleistung zu bestreiten.Eine solche Regelung knüpfte daher an die Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit einen wirtschaftlich spürbaren Nachteil, der je nach der Ausprägung der Unterschiede im Mietkostenniveau geeignet wäre, einen Hilfebedürftigen an den bisherigen Wohnort zu binden. Allein dies führte zwar noch nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelung, vielmehr wäre eine Rechtfertigung nach Art. 11 Abs. 2 GG zu prüfen. Eine solche Prüfung hat vorliegend jedoch nicht zu erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der ändernde Gesetzgeber in der amtlichen Begründung eine solche Rechtfertigung nicht ansatzweise für nötig gehalten und auch eine Bindung an den bisherigen Wohnort gerade nicht als Ziel der Neuregelung formuliert hat.
4.Dass die Kläger vor dem Umzug keine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 2 SGB II erwirkt haben, steht einem Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht entgegen. Das Zusicherungsverfahren hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion; ein Verstoß gegen die Obliegenheit schränkt die Verpflichtung zur Übernahme angemessener Aufwendungen nicht aus. Die Zusicherung nach Abs. 2 ist keine Anspruchsvoraussetzung. Was die Nebenkosten angeht, so müssen diese voll übernommen werden, auch Nachzahlungen!
Zitat: Gericht: Landessozialgericht Sachsen Entscheidungsart: Beschluss Datum: 24.10.06 Aktenzeichen: L 3 B 158/06
Kernaussage: Auch wenn eine Wohnung "unangemessen groß" ist und deswegen die Miete vom Alg II-Träger nur teilweise übernommen wird, müssen die Heizkosten komplett übernommen werden.
Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Entscheidungsart: Beschluss Datum: 04.10.06 Aktenzeichen: L 3 ER 148/06 AS
Kernaussage: Die Alg II-Träger müssen Heiz- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe erbringen und dürfen dafür keine Pauschalen festsetzen. Das Gesetz enthält zwar die Ermächtigung an die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung mit einem solchen Inhalt zu erlassen, aber dies hat die Bundesregierung bisher nicht getan. Die kommunalen Träger sind nicht befugt, stattdessen eigene Regeln mit Pauschalen zu beschließen.
Gericht: Sozialgericht Aachen Entscheidungsart: Urteil Datum: 10.08.06 Aktenzeichen: S 9 AS 48/06
Kernaussage: Ob Heizkosten angemessen im gesetzlichen Sinne sind, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Der Alg II-Träger kann dabei zwar Heizkostentabellen als Anhaltspunkte heranziehen, muss aber individuelle Gegebenheiten (im konkreten Fall: wärmetechnisch ungünstiger freistehender Flachbau) ebenso berücksichtigen wie gestiegene Brennstoffpreise.