Darf Sozialamt meine kompletten Leistungen streichen?
Hallo, ich bin Rollstuhlfahrer, bekomme Regelbdarf gem.SGB 12, kurz gesagt habe ich einen neuen Partner kennen gelert mit dem ich zusammen ziehen will. Er hat sich bei mir angemeldet kurz danach wollten wir Ihn in den Mietvertrag aufnehmen, Er muss leider auch vom Amt leben. Bevor wir es mit der Wohngesselschaft klären konnten wurde mein kompletter Lebensunterhalt gestrichen, sprich kosten der Unterkunft, Regelbedarf, Mehrbedarf einfach alles was nötig ist. Ich stehe nun bald ohne Strom Heizung da. Sogar wenn das so weiter geht bin ich bald Obdachlos. Darf der deutsche Staat mir das antun? Kann mir wer helfen? Oder ist es schon wen ähnlich gegangen? Bitte helft mir
2 Antworten
http://isg-lengenfeld.aktiv-forum.com/t3-urteile-zu-hartz-iv
Hartz IV muss bei Wohngemeinschaften weitergezahlt werden
Hartz-IV-Empfängern, die zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, darf das Arbeitslosengeld nicht gestrichen werden, nur weil ihnen die Arbeitsagentur eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt. Zu diesem Urteil kam das Hessische Landessozialgericht am 6. Juli 2006. Für eine Streichung des Arbeitslosengeldes reiche es nicht einmal aus, „dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen“. Vielmehr muss die Arbeitsagentur den WG-Partnern darüber hinaus auch eine „gleichzeitige Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft“ nachweisen können. Darüber hinaus müsse „der wechselseitige Wille anzunehmen“ sein, „Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“. Das LSG gab so der Beschwerde eines Hartz-IV-Empfängers Recht, dessen Leistungen gekürzt worden waren, nachdem er mit einer Bekannten eine Zwei-Zimmer-Wohnung bezogen hatte. Dabei habe jeder ein eigenes Zimmer, nur Küche, Flur und Bad würden gemeinsam genutzt. Auch das Bett werde nicht geteilt. Selbst dass die beiden beim Einzug angegeben hätten, dass sie verlobt seien, sei kein ausreichender Grund für die Einstellung der Zahlungen, führten die Richter aus. Beide Antragsteller hatten in einem Schreiben zwei Wochen später der Arbeitsagentur gegenüber angegeben, dass sie „in keinem irgendwie gearteten Verhältnis zueinander“ stünden. Bei der Wohnungsbewerbung hatten sie demnach nur „aus technischen Gründen“ angegeben, sie wären miteinander verlobt. Das Gericht wies das Rhein-Main-Jobcenter daraufhin an, die zuvor verwehrten Zahlungsleistungen wieder aufzunehmen. (Hessisches Landessozialgericht,
Az. L 7 AS 86/06 ER)
Ab zum Anwalt!
Danke fürs Sternchen :)
Ich muss annehmen, dass dein neuer Partner kein Hartz 4 erhält, sondern bedeutend mehr Geld, so dass er Dich unterhalten muss. Andere Möglichkeit ist, Dein neuer Partner erhält das Geld von Euch beiden auf sein Konto. Sofort Montag mit dem Bescheid auf dem Amt antreten und persönlich sich den Sachstand aus Sicht des Amtes persönlich erklären lassen. Da Ihr beide Geld vom Amt erhaltet, so muss das Amt ja auch von euch beiden die Geldzuflüsse kennen.
Kann ja auch mal stinknormales Arbeitslosengeld sein
Dein Beitrag ist in sich unschlüssig ! Steht doch konkret in der Frage, dass er auch vom Amt lebt.