Nachrichten vor anderen vorlesen. Briefgeheimnis?

12 Antworten

Grundsätzlich sind meines Wissens nach persönliche Mitteilungen in elektronischer Form genau so zu behanden, wie Briefpost. Im privaten Bereich darfst du auch Briefe anderen vorlesen. Veröffentlichen darfst du es aber nicht und auch niemand anderer.

"Der hat mir das und das geschrieben" ist also also als Aussage gegenüber einer anderen privaten Person genauso in Ordnung wie die Weitergabe eines Schulhofgeprächs.

Und da ist ggf. der Unterschied. Mit der Weiterleitung eines WhatApp-Posts gibst du nicht nur die "Höhrensageninformation" weiter, sonder quasi das Schriftgut an sich. Das kann dann im weiteren Verlauf wegen der Verbreitungsmöglichkeiten poblematisch werden.

Oldschool wäre das z.B. ein Liebesbrief deiner Liebsten, den du einem Freund gibst und der den einfach im CopyShop vervielfältigst und in der Schule verteilt.

Das war rechtlich noch nie in Ordnung.

verreisterNutzer  09.09.2017, 13:44


"Der hat mir das und das geschrieben" ist also also als Aussage
gegenüber einer anderen privaten Person genauso in Ordnung wie die
Weitergabe eines Schulhofgeprächs.



Oh.... Vorsichtig mit der Weitergabe vertraulichen Inhalts:
Deine Aussage ist solange richtig, solange niemand durch die Veröffentlichung in seiner Würde verletzt, diskreditiert oder seine Rechte in anderer Weise verletzt werden.
Auch das Vorlesen im privaten Umfeld kann bereits einen Straftatbestand darstellen.
zugegeben, wo kein Kläger da kein Richter... aber woher weist Du, dass nicht auch eine befreundete Person des eigenenen privaten Umfelds missbrauch mit den preisgegebnen Informationen betreibt?

Jubiljana  09.09.2017, 16:18
@verreisterNutzer

Wenn du nicht mehr mit deinem besten Freund am Stammtisch bereden kannst, dass jemand einen anderen als totales A-Loch bezeichnet hat, dann wird es sehr still werden in deutschen Landen....

Private Gepräche sind erst mal privat und gehen niemanden außerhalb etwas an. Eine Veröffentlichung findet mit solchen Gesprächen nicht statt, da müsstest du sie mindestens schon besoffen in der Kneipe herumgröhlen und selbst dann ist das noch ein Grenzfall.

"...aber woher weist Du, dass nicht auch eine befreundete Person des eigenenen privaten Umfelds missbrauch mit den preisgegebnen
Informationen betreibt?"

Das ist dann aber deren Problem.

Schau Dir mal den § 202 StGB an und Du wirst feststellen, dass der für digitale Text- bzw. Sprachnachrichten gar nicht einschlägig ist.

Es handelt sich übrigens auch dann nicht um eine Verletzung des Briefgeheimnisses, wenn der rechtmäßige Empfänger eines klassischen Briefes dessen Inhalt anschließend über Radio/Fernsehen/YouTube/... verliest.

AdOmuc 
Beitragsersteller
 09.09.2017, 11:51

Okay, also kann man nichts machen, auch wenn es eigentlich sehr persönlich ist? Danke. :-/

Nö... nicht gegen das Briefgeheimnis, da der Empfänger die Nachricht wohl nicht unberechtigt geöffnet oder gelesen hat,

aber ein Straftatbestand könnte trotzdem vorliegen, wenn der vorgelesene / abgespielte Inhahlt in der Lage ist eine namentlich genannte Person zu diskreditieren, in ihrer Würde zu verletzen oder auf andere Weise dessen Rechte zu verletzen. Die einschlägigen Gesetze findest Du unter §185 bis §201 StGB unter denen es eine ganze Menge einzelner Rechtsverletzungen wie zb. üble Nachrede, Verleumdung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes usw. gibt die im betreffenden Fall in Frage kommen könnten.


AdOmuc 
Beitragsersteller
 09.09.2017, 12:03

Danke. Hilft mir sehr.

verreisterNutzer  09.09.2017, 12:17
@AdOmuc


Beleidigung 
§ 185 Beleidigung 
§ 186 Üble Nachrede 
§ 187 Verleumdung 
§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens 
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener 
§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil 
§ 191 (weggefallen)  § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises 
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen 
§ 194 Strafantrag 
§§ 195 bis 198 (weggefallen) 
§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen 
§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung

Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
 
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen 
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses 
§ 202a Ausspähen von Daten 
§ 202b Abfangen von Daten 
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten 
§ 202d Datenhehlerei 
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen 
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse 
§ 205 Strafantrag 
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses 
§§ 207 bis 210 (weggefallen)

Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html#BJNR001270871BJNE035802307

nein, es verstößt nicht gegen das briefgeheimnis, weil es ja kein brief ist.

sonst dürften emails nicht von dritten gefiltert oder gespeichert werden.

es kann aber gegen datenschutz verstoßen (je nach inhalt der nachricht) oder gegen verschwiegenheitspflicht (wenn z.b. geschäftliche info weitergegeben wird).

andererseits sollte es reichen, dass es gegen das vertrauen des senders verstößt. wenn es ein freund mit dir so handhabt, dann sollte das das erste sein, was du ihm sagst: dass er dein vertrauen gebrochen hat.

AdOmuc 
Beitragsersteller
 09.09.2017, 11:38

Das Briefgeheimnis gilt nicht nur für Briefe. Als es gemacht wurde, gab es eben nur die. Aber mindestens für Mails gilt es auch.

Wie wäre es dann, wenn der Empfänger anderen meine Briefe vorliest?

Schokolinda  09.09.2017, 11:42
@AdOmuc

darf er schon, außer er hat eine schweige- oder verschwiegenheitspflicht. z.b. darf dein arzt deinen brief nicht vorlesen (schweigepflicht) oder seine angestellte (verschwiegenheitspflicht).

das briefgeheimnis gilt nicht für mails- es gibt die vorratsdatenspeicherung. das ist ungefähr so, als würde man von jedem brief eine kopie ziehen, bevor er zugestellt wird.

Ein BRIEF ist keine SMS. Ein BRIEF ist laut Gesetz ein verschlossener Umschlag,. Ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis ist, wenn ein Dritter den Umschlag unberechtigterweise öffnet.

Aber auch wenn eine SMS unter Briefgeheimnis fiele, wäre das Vorlesen keine Verletzung des Briefgeheimnisses, das der rechtmäßige Empfänger die Nachricht geöffnet hat.  Wenn er sie selber vorliest, oder weitergibt, ist das kein Verstoß gegen das Briefgeheimnis.

Der rechtmäßige Empfänger kann nicht selbst gegen das Briefgeheimnis verstossen.


Und bei Whatsapp fällt das eh KOMPLETT weg, weil du ALLES, was du bei WA eingibst, egal ob Bilder, Texte oder Vollkornbrötchen,  ab dann WA gehört, WA hat ALLE Rechte an deinem Zeugs, und kann damit machen was du willst, ohne dass du eine Möglichkeit hast, das zu verhindern.

WA könnte rein theoretisch deines Nachrichten in die Tageszeitung setzen.