Darf man einfach so Profilbilder von Whatsapp weiter schicken?

5 Antworten

Beim versenden des Bilds gibt es gleich zwei Probleme: 1. Darf ein Kunstwerk nach deutschem Urheberrecht nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung seines Schöpfers öffentlich zugänglich gemacht werden. 2. Widerspricht es dem "Recht am eigenen Bild" einer Person einfach Fotos von ihm/ihr ohne seine/ihre ausdrückliche Genehmigung zu veröffentlichen.

Die grundlegende Frage ist also, ob es sich beim versenden über Whatsapp um eine "öffentliche Zugänglichmachung" handelt. Denn private Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für mich und meine engsten Freunde und Familie darf ich als "Privatkopie" erstellen.

Ich würde deshalb sagen: Es kommt darauf an, wem du die Profilbilder schickst. Teilst du sie in einer Gruppe mit 50 Mitgliedern ist das definitiv eine "Veröffentlichung." Schickst du sie nur an deine Schwester, ist es bestimmt keine.

[Zu Bedenken ist auch folgendes: Wenn du ein Bild bei Whatsapp verschickst, räumst du nach der Whatsapp AGB bestimmte Nutzungsrechte an dem Bild an Whatsapp ein. Das könnte ein Problem sein, weil du nicht der Urheber des Bildes bist, und deshalb Rechte an dem Bild einräumst, die du gar nicht besitzt. Für mich ist das in diesem Fall trotzdem kein Problem, weil Whatsapp diese Nutzungsrechte ja schon vorher besitzt. Der Uploader hat sie ja bereits eingeräumt, als er das Profilbild eingestellt hat]

ThomasMorus  02.12.2015, 22:59

Zusätzlich zur juristischen Einschätzung: Ich persönlich würde es auch netter finden, wenn man mich fragt, bevor man mein Whatsapp-Profil-Bild einfach so rumverschickt.

Elaubt sie einfach weiterzuschicken ist es meines wissens nicht ( rechtlich gesehen ) ... Es hat ja auch einen gewissen anteil respekt damit zu tun , deswegen wäre es immer besser den eigentümer des bildes oder die darauf zu erkennende person(en) zu fragen ob sie damit einverstanden ist / sind diese an dritte weiter zu senden. :)
LG

Im privaten Kreis darfst du das, aber nicht in der Öffentlichkeit.

Ein einzelnder Fremder konstituiert aber noch keine Öffentlichkeit, schreibt UrhG § 15 Abs. 3:

"(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

Auch wenn es nicht um eine "Wiedergabe" eines Werkes geht, sondern um eine "Verbreitung", geht es dennoch um eine "Öffentlichkeit", die mit einer solchen "Verbreitung" erwischt werden soll - oder eben nicht:

UrhG § 17 Verbreitungsrecht: "(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen."

Insofern darf ich etwa der Kanzlerin dein Profilbild zusenden (etwa mit dem Kommentar: "Kann man da nichts gegen unternehmen?") - aber nicht dem ganzen Bundestag°!

Gruß aus Berlin, Gerd

Es gilt wie auf allen erschaffenen Werken das Recht am eigenen Bild, sowie das Recht am geistigen Eigentum. Wobei das heute leider niemanden kümmert.

Jop darfst du da man wenn man die Bilder bei whatsapp (fb) hoch lädt jegliche rechte an diesen verliert

GammaFoto  03.12.2015, 10:53

Das stimmt nicht. Man würde ohnehin lediglich eingeschränkte Rechte abtraten aber es wird ja auch immer wieder drauf hingewiesen, dass dieser Teil der AGBs nicht rechts-konform ist und daher nichtig!

Mal abgesehen davon, dass man in sehr vielen Fällen gar keine Recht abtreten kann die man gar nicht hat, weil man gar nicht der Urheber des entsprechenden Bildes ist!

GerdausBerlin  03.12.2015, 13:56
@GammaFoto

Nicht nur der Urheber eines Werkes kann eine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten vornehmen, sondern auch der darin genannte Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten!

Dieser kann eben auch Dritten ein Nutzungsrecht einräumen - wie etwa im Verlagswesen üblich, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht, das einem der Autor eingeräumt hat, unterlizenziert wird, etwa an ausländische Verlage oder an einen Filmproduzenten. (Wobei bei Änderungen - etwa Verfilmungen - des Werkes doch nochmal der Urheber ins Spiel kommt, s. UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen.)

Gruß aus Berlin, Gerd

GammaFoto  03.12.2015, 15:52
@GerdausBerlin

Der gemeine WhatsApp- oder Facebook-User hat aber in aller Regel keine ausschliesslichen Nutzungsrechte - allermeist ja noch nicht mal einfache!

ThomasMorus  02.12.2015, 22:40

minecrafter222 hat Recht. Du räumst durch den Upload bei Whatsapp ein "nicht ausschließliches weltweites gebührenfreies unterlizensierbares Nutzungsrecht" an Whatsapp ein. (übrigens Whatsapp und nicht Facebook. Obwohl es von der gleichen Mutterfirma betrieben wird, ist das ein rechtlicher Unterschied) Da bedeutet aber eben nur, dass Whatsapp ab diesem Zeitpunkt mit dem Bild machen darf, was es will. Es bedeutet nicht, dass jeder damit machen darf, was er will. Der Uploader hat dir niemals erlaubt irgendwas mit dem Foto zu machen. Insofern kann er dich sehr wohl belangen, wenn du das Bild zB. als Poster irgendwo aufhängst. Weswegen ich trotzdem nicht glaube, dass das weiter senden ein Problem ist: Siehe meine Antwort

SirHawrk  02.12.2015, 22:32

Ja aber dann kann die Person auf dem Bild mich aber trz nicht deswegen verklagen

minecrafter222  02.12.2015, 22:28

Ja, man tritt die Rechte an Facebook ab aber nicht an irgendeine Privatperson. Das ist nicht anwendbar.