Nachbarrecht Denkmalschutz Lückenbebauung
Hallo, bin neu in diesem Forum als aktiver Nutzer, deshalb eine Kurzvorstellung: Bin Dipl. Ing. der Werkstoffwissenschaften und Physiker, arbeite als Projektleiter in unterschiedlichsten Anwendungsfeldern meist Hightech Entwicklung. Seit 1997 besitze ich ein Fachwerkhaus älter als 1759 (preussische Landvermessung), das seit 2002 Einzeldenkmal ist und darum geht's. Das Haus steht in einer ruhigen Strasse, in der Bauwich üblich war das heisst 40-70 cm Abstand zwischen den traufständigen Häusern. wegen echtem Hausschwamm im Nachbarhaus wurde dieses 2005 abgerissen und nun soll dort die Lücke bebaut werden!! Mein haus besitzt Fenster aus einem genehmigten Umbau von 1932 zu diesem leeren Grundstück sowohl im EG als auch im OG Fenster, da sonst die durch diese Erweiterung innen liegenden Räume keine Belichtung mehr hätten. Ich habe nach denkmalrechtlicher und sanierungsrechtlicher Genehmigung im OG Lärchenholz Boden-Deckelschalung bis zum Dach an der nach dem Abriss bewitterten Lehmfachwerkwand zum leeren Grundstück hin anbringen lassen.
Vom Bauamt habe ich folgende 2 erschreckenden Aussagen: Lückenbebauung wird mit direktem Anschluß an die Nachbarhäuser präferiert. Der neue Nachbar könnte eine Feuerversicherung abschließen, die von mir eine eigene Brandwand fordern könnte.
Wie gehe ich gegen diese Vorhaben erfolgversprechend vor.
Das haus liegt im Zentrum von Jüterbog / Brandenburg.
Mit freundlichen Grüssen Florianska
3 Antworten
Erfolgsversprechend vermutlich gar nicht...
Sofern der Nachbar die baurechtlichen Vorschriften einhält und der Bau so genehmigt wird, hast Du schlechte Karten.
Empfehlenswert wäre hier wohl die Konsultation eines Fachanwaltes.
das hesst also, ich kaufe ein Haus und nach Abriss und Neubau auf dem Nachbargrundstück muss ich sehr hohe Investitionen und Nutzungsnachteile hinnehmen.Wieso haben meine Genehmigungen vom Bauamt für die Umbauten 1932 keinen Bestand?
Das ist vieles Landesrecht, daher kann ich dir nur sagen, wie es bei uns wäre.
1. Wüde bei uns der Denkmalschutz gegen so eine Bebauung einspruch erheben.
2. Ohne Genehmigung des Nachbar müsste der "Neubauer" 3 m Abstand zur grenze einhalten, es sei denn im Bebauungsplan wäre ausdrücklich eine Grenzbebauung vorgesehen. Ich hatte selbst mal den Fall, in unserer Hauptstraße wollte jeman sein Haus abreißen und in genau den selben Maßen neu bauen (die alte Giebelwand stand auf der Grundstücksgrenze). Die wurde nicht genehmigt, also haben wir mit riesigem Aufwand die Giebelwand abgesichert, dass sie als Giebelwand für den Neubau genutzt werden konnte.
3. Sollte er dennoch auf die Grenze bauen dürfen müsste er aber alle kosten für Sicherungsmaßnahmen (Brandschutzwand) tragen.
4. Wenn ich das richtig verstanden habe, steht dein Haus auch zurück von der Grundstücksgrenze. Keiner kann verlangen, dass du akzeptierst, das jemand auf dein Grundstück baut.
Mein Haus steht wie alle Häuser in dieser Strasse den halben Bauwich das sind ca 25-35 cm von der Grundstücksgrenze entfernt.
An einem mit Holz verschalten Haus, dessen Verschalung der gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, das Denkmal zu erhalten kann kein Brandschutz angebracht werden. Alle diffusionsdichten Lösungen zerstören eine Lehmfachwerkwand in ca. 2 Jahren.
MfG
Florianska
Vorab: Bitte umgehend einen Fachanwalt für Baurecht sowie Verwaltungsrecht (passende Kanzlei suchen) konsultieren. Ohne den wird das nie etwas.
Grundsätzlich hat die Genehmigungsbehörde sehr wohl das Recht, den Bauwich aufzugeben zu Gunsten einer geschlossenen Bebauung. Hier ist aber zu bedenken, dass es sich bei dem Bestandsgebäude um ein Einzeldenkmal handelt, dessen Beeinträchtigung nicht einfach par ordre de mufti vollzogen werden kann. Die untere Denkmalschutzbehörde ist hier zu hören und - da der Anbau schwerwiegend in die historische Substanz eingreifen würde, nicht nur eine Ausnahmegenehmigung einzuholen, sondern im Grunde der Denkmalschutz insgesamt aufzuheben. Dazu sind mehrere Verwaltungsakte notwendig, zumal zudem in materielles Recht eingegriffen werdfen soll.
Mein haus besitzt Fenster aus einem genehmigten Umbau von 1932 zu diesem leeren Grundstück sowohl im EG als auch im OG Fenster, da sonst die durch diese Erweiterung innen liegenden Räume keine Belichtung mehr hätten.
Ist im Grundbuch seinerzeit irgend ein Eintrag bzgl. Lichtrecht o.ä. erfolgt? Denn falls nicht, ist zwar der Fensterbestand per se genehmigt und hat auch Bestandsschutz, eine Beeinträchtigung durch Bebauung bis an die nachbarliche Grenze jedoch grundsätzlich wohl zu tolerieren.
Vom Bauamt habe ich folgende 2 erschreckenden Aussagen: Lückenbebauung wird mit direktem Anschluß an die Nachbarhäuser präferiert.
Naja, das ist innerörtlich mehr oder weniger üblich.
Der neue Nachbar könnte eine Feuerversicherung abschließen, die von mir eine eigene Brandwand fordern könnte.
Das wäre bei einer entsprechenden Genehmigung durch die Behörde wohl ein Eingriff in materielles Recht, was ggfs. nur per Klage Deinerseits vor dem zuständigen VG abzuwenden ist (leider) -> Anwalt.