Nach Tod Nebenkosten
Pers. A ( 80J.) ist zum 15.3.2013 aus der Mietwohnung ausgezogen. Die Nebenkosten für 2012 wurden im Januar 2013 abgerechnet. Für die Nebenkosten 2013 wurde keine Abrechnung von Pers.B erstellt obwohl Pers. A immer wieder diese Tel.anforderte. Pers.B sagte immer irgendwann wenn er Zeit hat wird die Abrechnung geschickt. Im Dez. 2014 verstarb Pers.A. Jetzt im Januar 2015 rief Pers.B bei Pers.C (Tochter) an und sagte,dass er demnächst eine Abrechnung für die Nebenkosten 2013 schicken wird. Muss Pers.C diese Rechnung zahlen ???? MFG Sementa
5 Antworten
Nein, Forderung aus Nebenkosten sind spätestens zum 31.12. des Folgejahres (in diesem Fall 31.12.2014) dem ehemaligen Mieter oder hier dem Erben vorzulegen.
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!
Üblicherweise gilt:
Ein Vermieter hat ein Jahr Zeit, eine Nebenkosten-Abrechnung zu erstellen. Der Grund dafür ist, dass einige Rechnungen dem Vermieter in größeren zeitlichen Abständen (etwa ein- oder zweimal jährlich) zugehen.
Wenn ein Mieter zwischenzeitlich auszieht (und "dummerweise" zwischenzeitlich verstirbt), müssen leider die Erben "in den sauren Apfel beißen".
Häufig wird für solche Fälle (also Nebenkosten-Nachzahlungen) zumindest ein Teil der Kaution als Sicherheit vom Vermieter einbehalten. Die Tochter der Mieterin sollte sich deswegen mit dem Vermieter auseinander setzen.
Ja. Sofern Person C das Erbe angetreten hat. Oder die Erbengemeinschaft.
Nein, weil man nach dem Stichtag, dem 31.12.2013, also letzter Tag des Abrechnungszeitraumes ein Jahr Zeit hat. Person B kommt zu spät und kann nichts mehr fordern.
Falsch!
Muss Pers.C diese Rechnung zahlen ?
Vorausgesetzt der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr, nein.
Nein, denn die Frist ist mit dem 31.12.2014 abgelaufen.
Bitte gerne.
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!