Muss man zur Arbeit wenn Kind krank und der Partner halbtags arbeitet?
Mein Partner arbeitet im Einzelhandel und ich halbtags. Unser Kind ist krank, mein Partner lässt sich mit dem Kind krankschreiben! Seine Chefin sagt, er kann ja dann zur Arbeit kommen, wenn ich nachmittags zu Hause bin. Hat mein Partner mit der Freistellung nicht das Recht den ganzen Tag zu Hause zu bleiben?
8 Antworten
Hat mein Partner mit der Freistellung nicht das Recht den ganzen Tag zu Hause zu bleiben?
Ja, hat er.
Wenn Dein Partner Anspruch auf sogenanntes Kinderkrankengeld als Lohnersatz nach dem Fünften Sozialgesetzbuch SGB V § 48 "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" hat, dann hat er auch Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub gegen seinen Arbeitgeber.
Diese Freistellung betrifft dann den ganzen Tag, wie Rheinflip in seiner Antwort schon richtig festgestellt hat.
Die Chefin kann in diesem Fall nicht verlangen, dass er am Nachmittag zur Arbeit erscheint.
Anderenfalls könnten sich daraus Konflikte mit der Krankenkasse ergeben, wenn er einerseits Krankengeld bezieht, andererseits für einen halben Arbeitstag Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber.
Sorry, ich habe mich vertippt: es muss selbstverständlich § 45 (statt 48) heißen - das ergab sich aber auch schon aus dem Paragraphentitel "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes".
Wenn ich dich richtig verstehe hat dein Kind eine Krankmeldung und der Kinderarzt bescheinigt, dass die Betreuung des kranken Kindes erforderlich ist. Ich würde sagen, seine Chefin hat Recht. Der Anspruch auf die Freistellung besteht nur, wenn keine andere im Haushalt lebenden Personen die Betreuung übernehmen können. Würde also eine noch fitte Oma im Haus wohnen, wäre die für die Betreuung des kranken Kindes zuständig.
Weder der Chef noch der Arzt. Nur würde ich als AN über die dürftige gesetzliche Grundlage (§ 616 BGB) nicht gehen mit dem Wissen, dass mein Chef darüber informiert ist, dass es eine weitere betreuungsfähige Person gibt , die nachmittags zur Verfügung steht. Mir wäre schlicht das Risiko zu groß. Man lese auch hier den ersten Absatz, zweiter Halbsatz.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Den Arbeitsvertrag des Mannes kennst du vermutlich genauso wenig wie ich.
Darfst mich aber gerne über Urteile oder gesetzliche Grundlagen informieren, die deine Meinung stützen.
@ kabbes69:
Dieser Anspruch auf "Kinderkrankengeld" nach dem SGB V hat nichts mit arbeitsvertraglichen Regelungen zu tun.
Und das BGB § 616 ist hier nicht einschlägig, weil das den (abdingbaren) Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung regelt.
Vielmehr ergibt sich der Anspruch auf unbezahlte Freistellung ebenfalls aus dem SGB V, Abs. 2 ff.
Das ist nicht zulässig, schließlich erhält der Arbeitgeber ja Geld von der Krankenkasse, wenn dein Partner krankgeschrieben ist. Es wäre also Betrug.
Ich finde, diese Regelung sollte man nicht überstrapazieren. Wenn der Arbeitgeber schon weiß, dass die Partnerin am Nachmittag zu Hause ist, braucht sich der Vater nicht den ganzen Tag krank schreiben lassen, bzw. könnte er den nhalben Tag arbeiten.
Kindkrank ist personenbezogen und gilt ganztägig. Der Chef hat das zu akzeptieren.
Wie wäre es mit einer Quelle?
Hab ich jetzt gegooglet: es ist § 45; - )
Ja, selbstverständlich!
Sorry, ich habe mich schlicht vertippt (dass mir das nicht aufgefallen ist!! 🤔☹ ): es muss selbstverständlich § 45 (statt 48) heißen - das ergab sich aber auch schon aus dem Paragraphentitel "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes".
Das entscheidet dann der Chef oder der Arzt? Unglaublich, wie fahrlässig Kindeswohl und Arbeitnehmerrechte ignoriert werden.